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Gesellschaftlicher Nutzen oder verfassungswidriges Sonderrecht?: Wenn der Geist­liche von Anschlags­plänen weiß

Gastbeitrag von Dr. Birte Görmar

07.04.2026

An elderly man sits on a chair in a church

Immer weniger Menschen sind gläubig, doch das Recht spricht Geistlichen unverändert bestimmte Privilegien zu. Foto: Konstantin Shishkin – stock.adobe.com 

Geistliche müssen geplante Straftaten, die ihnen anvertraut wurden, nicht anzeigen und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Privilegierung verursacht ein gewisses Schutzdefizit. Ist diese Rechtslage noch zeitgemäß?

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Lange Zeit galten Priester als unerschütterliche moralische Instanz. Doch die Berichte von Geistlichen gleich welcher Religion, die in Straftaten verwickelt sind, haben dieses Bild ge- und für manche Menschen sogar zerstört. Ob Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche oder Anschlagspläne von Islamisten unter Beteiligung von Predigern – die Ausprägungen dieser Verwicklungen sind mannigfaltig und trüben das grundlegende Vertrauen in Geistliche. Gleichwohl spricht das Recht Geistlichen bestimmte Privilegien zu. Dies gilt z.B. für die Fälle, in denen sie schon vor der Begehung einer Straftat hiervon wussten, etwa weil der Täter ihnen in ihrer Funktion als Seelsorger von den Plänen berichtet hat.

In diesen Fällen greift für sie das so genannte Geistlichenprivileg gem. § 139 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Danach sind sie nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihnen in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. Die Norm ist die Ausnahme zu § 138 StGB, wonach die Nichtanzeige bestimmter geplanter Straftaten strafbar ist. Sie privilegiert in unterschiedlichem Maße ausgewählte Berufsgruppen. Geistliche sind dadurch bessergestellt gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen, die zur Anzeige verpflichtet sind, wenn sie von diesen Straftaten erfahren.

Hat ein potenzieller Täter einem Geistlichen die Planung einer Straftat gebeichtet, steht das Recht vor einem Dilemma: Wenn der Geistliche zur Verhinderung der Straftat verpflichtet würde, müsste er hierzu das Beichtgeheimnis brechen. Auf der anderen Seite steht womöglich die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer. Diese und die Religionsfreiheit gleichermaßen zu achten, kann nicht vollständig erfüllt werden. Die Privilegierung von Geistlichen durch die bestehende Rechtslage verursacht ein gewisses Schutzdefizit.

Doch ist es hinnehmbar, dass Menschen zu Schaden kommen, obwohl dies hätte verhindert werden können? Oder anders gesprochen: Wie kann die Religionsfreiheit mit dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit in Einklang gebracht werden?

Privilegierung in engen Grenzen

Das Beichtgeheimnis ist eines der ältesten Rechtssätze überhaupt. Welchen Schutzzweck der heutige Gesetzgeber aber mit der Privilegierung genau verfolgte, darüber schweigt er. Er muss hier eine Kombination verschiedener Zwecke vor Augen gehabt haben:

Die Norm schützt vor allem die Beichte und die Seelsorge als Form der Religionsausübung in ihrer Gesamtheit. Wesentliche Komponente dessen ist das Vertrauen der Allgemeinheit in den Berufs- und Personenstand der Geistlichen und die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und damit die Privatsphäre des Beichtenden. Diese folgt aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Daneben dient die Norm auch ganz erheblich dem Schutz des Geistlichen selbst und des Vertrauensverhältnisses zu ihm.

Der Gesetzgeber bemühte sich bei der Ausgestaltung des Privilegs aber gleichzeitig, das Schutzdefizit für das Leben und die körperliche Unversehrtheit so klein wie möglich zu halten. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Geistlichenprivilegs sehr begrenzt. Alles, was er außerhalb seines Dienstes erfährt, muss auch ein Geistlicher den Behörden melden. Erfährt er also etwa rein zufällig von einer geplanten Straftat, so kann er sich nicht auf das Privileg berufen. Es bezieht sich nur auf Dinge, die dem Geistlichen bei seinen seelsorgerischen Aufgaben anvertraut wurden.

Definition des "Geistlichen" aus zwei Perspektiven

Wer dieses Privileg als Geistlicher in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich gleich aus zwei Perspektiven. Einerseits dürfen Religionsgemeinschaften das Berufsbild des Geistlichen selbst festlegen. Dabei legen die Religionsgemeinschaften ihr Selbstverständnis zu Grunde. Diese Garantie der freien Ämterverteilung ergibt sich aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.

Der Staat kann also nicht darüber entscheiden, wer Geistlicher ist. Er hat aber seinerseits die Kompetenz darüber zu entscheiden, wen er im Rahmen des Geistlichenprivilegs als solchen anerkennen will. Nur diese Personengruppe kann sich auf das Schweigeprivileg berufen. Denn auch die Kirchen stehen in Deutschland unter der Autorität der staatlichen Verfassung. Die Regeln des Religionsrechts können bestimmte Personengruppen also nicht direkt zu Geistlichen im Sinne des Strafrechts erklären. Andernfalls würde der Staat seine Rechtshoheit zur Disposition derjenigen stellen, die sich auf das Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen möchten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deshalb abstrakte Mindestanforderungen aufgestellt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1972, Az. 2 BvL 7/71). Diese müssen von allen Personengruppen erfüllt werden, die sich auf das Schweigeprivileg berufen möchten – also auch von Geistlichen. Einerseits muss ein einheitliches und klar umrissenes Berufsbild geschaffen werden inkl. Mindestvoraussetzungen an eine Ausbildung. Außerdem braucht es eine festgelegte Berufsordnung, die das "standesgemäße Verhalten" regelt. Zwischen dem Hilfesuchenden und dem Geistlichen muss außerdem eine berufstypische Vertrauenssituation bestehen. Die Geistlichen müssen außerdem ihre Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausüben können und dürfen im Einzelfall keinen Weisungen unterworfen sein. Zuletzt muss es außerdem eine Art Standesaufsicht geben, die die Berufsregeln überwacht und Verletzungen ahndet.

Wenn die Religionsgemeinschaft das Berufsbild des Geistlichen nicht entsprechend diesen Grundsätzen definiert, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Relevant wird dann u.a. die Tätigkeit, die konkret ausgeübt wird.

Gemeinhin dürfte die Rechtsprechung hierzu wohl so verstanden werden, dass jedenfalls Pfarrer und Priester der christlichen Kirchen sowie Imame und Rabbiner unter den Geistlichenbegriff fallen (hierzu insbes. BVerfG, Beschl. v 25.01.2007, Az. 2 BvR 26/07 und Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 15.04.2010, Az. 4 StR 650/09). Sie können sich grundsätzlich auf das Geistlichenprivileg berufen.

Religion muss Geistlichen zur Verschwiegenheit verpflichten

Das gilt aber nur, wenn das jeweilige Religionsrecht den Geistlichen wie beim Beichtgeheimnis – dem sog. Sigillum confessionis, can. 983 § 1 CIC/1983 – zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies ist Voraussetzung dafür, dass das Vertrauen des Seelsorgesuchenden auf die Verschwiegenheit des Geistlichen schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Die Verschwiegenheitspflicht muss dabei so zwingend sein, dass der Geistliche nicht ohne "innere Not" hiergegen verstoßen kann (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1971, Az.1 BvR 387/62). Nur dann ist der Konflikt mit der Anzeigepflicht des Strafrechts so existenziell, dass eine Ausnahme hiervon gerechtfertigt ist.

Die Voraussetzungen des Geistlichenprivilegs sind damit streng. So wird das Schutzdefizit möglichst klein gehalten.

Verbleibendes Schutzdefizit hinnehmbar

Das verbleibende Schutzdefizit ist zumutbar, denn das Beicht- oder Seelsorgegespräch unter Wahrung der Verschwiegenheit bietet eine lebensschützende Chance: Nur in diesem geschützten Raum wird die drohende Gefahr überhaupt offenbart. Dadurch bekommt der Geistliche erst die Möglichkeit, seinen Einfluss auf den "gläubigen Straftäter" zu nutzen. Er hätte ansonsten keine Chance, ihn von seinem Vorhaben abzubringen und die Tat zu verhindern.

Dadurch kann das vertrauliche Seelsorgegespräch sogar einen Lebensschutz entwickeln. Denn die Chancen stehen gut, dass jemand, der eine Straftat plant und diese im Vorhinein mit seiner religiösen Vertrauensperson bespricht, auch für dessen Rat offen ist. Der Geistliche bekommt die Chance, ihn von einem anderen Weg zu überzeugen. Er wendet sich aber nur an ihn, wenn das Gespräch absolut vertraulich ist. Dies ist gerade die Basis und der Grund dafür, dass jemand seine innersten und bösesten Gedanken dem Geistlichen anvertraut.  Die Effektivität der Prävention von Straftaten würde ohne Privilegierung also nicht erhöht.

Auf der anderen Seite wird aber durch die Privilegierung der existenzielle Gewissenskonflikt des Geistlichen gelöst. Dieser würde sich nämlich daraus ergeben, dass sich die religionsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung und die strafrechtliche Anzeigepflicht gegenüberstehen. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung sind für Geistliche häufig existentiell. Katholische Priester werden für den Bruch des Beichtgeheimnisses beispielsweise mit der Exkommunikation bestraft (can. 1388 § 1 Fall 1 CIC/1983). Der Priester würde dann zugleich seine berufliche Existenz und seine religiöse Zugehörigkeit und damit weite Teile seiner Lebensgrundlage verlieren. Ohne Privilegierung würde der Geistliche deshalb vor der Frage stehen, ob er das weltliche Recht befolgt und mit den existenziellen Konsequenzen aus dem Religionsrecht lebt oder nicht.

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Privilegierung gerechtfertigt

Obwohl also das grundlegende Vertrauen in Geistliche durch mehr und mehr Vorfälle immer öfter ge- und für manche vielleicht sogar zerstört wird, sollte das Geistlichenprivileg in seiner aktuellen Fassung beibehalten werden. Es ist mit der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit vereinbar.

Geistliche trifft aber eine besondere moralische Pflicht, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Straftaten zu verhindern und das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Mitmenschen zu schützen. Um diesen Schutz in diesen Fällen noch zu verbessern, könnte diese moralische Pflicht in eine Rechtspflicht verwandelt werden. Diese könnte so ausgestaltet sein, dass der Geistliche nur dann straffrei bleibt, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, die Tat zu verhindern. Zwar bringt eine solche Regelung Beweisprobleme, ihre symbolische Wirkung ist aber nicht zu unterschätzen. Insbesondere würde die moralische Pflicht des Geistlichen gegenüber der Bevölkerung anerkannt. Außerdem würde auch die Mindestsolidarität, die die Bevölkerung schon jetzt von Geistlichen erwartet, verbindlich gemacht. Deshalb kommt der Bemühenspflicht auch unabhängig von ihrem faktischen Nutzen eine wichtige Rolle zu.

Geistliche, die Gläubige in der Begehung von Straftaten bestärken, können sich übrigens ohnehin nicht hinter dem Geistlichenprivileg verstecken. Sie machen sich oft wegen schwerwiegenderen Delikten strafbar. Dies kann z.B. die Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB oder die Beihilfe nach § 27 StGB sein. Die Privilegierung der Anzeigepflicht wirkt sich dann auf die tatsächliche Strafbarkeit nicht aus: Sie werden trotzdem zur Rechenschaft gezogen.

Birte Görmar (Copyright: Frederik Frey)

Dr. Birte Görmar ist Rechtsanwältin bei Flick Gocke Schaumburg und berät dort gemeinnützige Organisationen. Sie hat über dieses Thema promoviert, inspiriert durch die anhaltenden gesellschaftlichen Diskussionen über die Involvierung von Geistlichen in Straftaten – sei es im Rahmen der Missbrauchsfälle in den christlichen Kirchen oder bei der Diskussion um Ehrenmorde wie den Fall Hatun Sürücü, deren Mörder sich zuvor den Segen eines Imams eingeholt hatte.

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Gesellschaftlicher Nutzen oder verfassungswidriges Sonderrecht?: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59663 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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