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BVerfG verhandelt zur Gefangenenvergütung: Kommt der Min­dest­lohn für Häft­linge?

von Hasso Suliak

26.04.2022

Ein Justizvollzugsbeamter schließt am 28.07.2014 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen) eine Tür.

Eine der Verfassungsbeschwerden kommt von einem Strafgefangenen aus NRW. Foto: picture alliance / dpa | Marius Becker

Nicht einmal zwei Euro Arbeitslohn pro Stunde erhalten Gefangene derzeit in deutschen Gefängnissen. Ob das noch dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes entspricht, muss nun das BVerfG entscheiden. Am Mittwoch beginnt die Verhandlung.

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Unterhaltszahlungen, Miete und gegebenenfalls auch ein Täter-Opfer-Ausgleich: Für entlassene Gefangene startet die wiedergewonnene Freiheit oft mit purer Existenznot. Hoch verschuldet verlassen viele von ihnen das Gefängnis. Dass sie trotz Arbeitspflicht auch nach langer Zeit hinter Gittern kein Geld für die Zeit danach ansparen konnten, liegt auch an einer exorbitant niedrigen Arbeitsvergütung im Gefängnis.

Aktuell liegt der mittlere Tagessatz der Gefangenenvergütung bei 14,21 Euro in den alten Bundesländern bzw. bei 13,61 Euro in den neuen Bundesländern. Ausgehend von einem 8-Stunden-Tag entspricht das einem Stundenlohn von 1,77 Euro bzw. 1,70 Euro. Geld, das gerade einmal reicht, um im ohnehin überteuerten Gefängnisshop das Nötigste, wie Tabak, Hygieneartikel und Kaffee, zu kaufen oder sich die hohen Telefonkosten des Monopolanbieters Telio leisten zu können.

Auch angesichts hoher Rückfallquoten kritisieren Gefangenenorganisationen und Kriminologen eigentlich schon seit Jahrzehnten, dass sich an der Entlohnung im Strafvollzug dringend etwas ändern müsse. Die Dumping-Löhne widersprächen fundamental dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

BVerfG will das Thema umfassend erörtern

Ob dem so ist, wird nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären. Dem Zweiten Senat liegen zwei Verfassungsbeschwerden von Strafgefangenen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen vor, die sich gegen die Höhe des monetären Teils der Gefangenenvergütung richten.

Verhandelt wird ab Mittwoch an zwei Tagen in der Gartenhalle des Kongresszentrums in Karlsruhe. Um die Resozialisierungskonzepte Bayerns und NRWs zu erörtern, hat das Gericht eine Vielzahl sogenannter sachkundiger Auskunftspersonen – JVA-Leiter:innen, Vertreter:innen von Gefangenenorganisationen und Wissenschaftler:innen - geladen. Diskutiert werden sollen dabei auch die nicht monetären Bestandteile der Vergütung. Wie in vielen anderen Bundesländern können in Bayern und NRW arbeitende Gefangene neben der monetären Vergütung auch von einer Freistellung (= ein Tag pro zwei Monate zusammenhängend geleisteter Arbeit) profitieren, die dann als zusätzlicher Hafturlaub oder Haftverkürzung gewährt wird.

Aus der Verhandlungsgliederung, die das BVerfG im Vorfeld verschickt hat, geht hervor, dass sich das Gericht viel vorgenommen hat und das Thema Gefangenenvergütung umfassend ausloten will. Die unterschiedlichsten Aspekte sollen zur Sprache kommen: Die Produktivität der Gefangenenarbeit, das Angebot an Arbeitsplätzen in den Justizvollzugsanstalten, die Konkurrenzsituation sowie die Kosten, mit denen Gefangene im Strafvollzug belastet werden, wie z.B. durch Telefonie, Verplombung von technischen Geräten oder Zuzahlung bei Gesundheitsleistungen. Die Sachverständigen sollen zudem zur Verschuldungssituation der Strafgefangenen, Unterhalts- und Wiedergutmachungszahlungen sowie der sozialen Absicherung der Gefangenen befragt werden.

Fortentwicklung der BVerfG-Rechtsprechung erwartet

Allein diese Agenda lässt eine Entscheidung erwarten, die das System der Gefangenvergütung grundsätzlich verändern könnte. Fortentwickeln wird das Gericht dabei seine bisherige Rechtsprechung.

Das wichtigste Urteil aus Karlsruhe ist allerdings schon ein paar Jahre her: 1998 stellte das BVerfG klar, dass wegen des Resozialisierungsgebots aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG die Gefangenenarbeit grundsätzlich anerkannt werden müsse. Arbeit im Strafvollzug, die Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen werde, sei nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit Anerkennung finde. Diese müsse geeignet sein, den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für sie greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Den Gefangenen müsse durch die Höhe des Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden, dass Erwerbsarbeit zur Bestreitung der Lebensgrundlage sinnvoll sei. Karlsruhe mahnte seinerzeit bereits eine höhere Vergütung an.

2001 trat daraufhin eine Neuregelung im Strafvollzugsgesetz des damals noch zuständigen Bundes in Kraft, in Folge derer die Pflichtarbeit der Gefangenen durch ein erhöhtes Arbeitsentgelt und durch Freistellung von Arbeit entlohnt wurde. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt seit 2001 nunmehr neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Daran hat sich auch nichts geändert, seit 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug bei den Ländern liegt. Einer der nun in Karlsruhe vorstellig gewordenen Beschwerdeführer begehrt daher die Feststellung, dass die Vergütung der Gefangenenarbeit in Höhe von neun Prozent der Bezugsgröße verfassungswidrig sei und auf 15 Prozent angehoben werden müsse.

Im Jahr 2002 hatte das BVerfG noch keine Bedenken gegen die neun Prozent. Die Höhe der Vergütung, so das Gericht in einem Beschluss vom 23. April 2002, sei erst dann nicht grundgesetzkonform, wenn es zusammen mit den anderen Vorteilen, die für die Gefangenenarbeit gewährt würden, offensichtlich nicht geeignet sei, den Gefangenen im gebotenen Mindestmaß davon zu überzeugen, dass die Erwerbstätigkeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll sei. Allerdings, so das BVerfG, bleibe der Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen (2 BvR 2175/01). Geschehen ist das nicht.

Im Dezember 2015 wurde das Gericht in einem obiter dictum erneut deutlich: Arbeit müsse im Strafvollzug einen gewichtigen Resozialisierungsfaktor darstellen, dessen Wirksamkeit jedoch davon abhänge, dass geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung finde. Dies sei unabhängig davon, ob die Arbeit freiwillig oder verpflichtend ausgeführt werde. Die Vergütung für im Vollzug geleistete Arbeit müsse stets geeignet sein, dem Resozialisierungsgebot gerecht zu werden (2 BvR 1017/14).

Haftkosten belasten die Länder

Dass am Ende des aktuellen Verfahrens nunmehr jedoch der Mindestlohn für Inhaftierte herausspringen wird, ist nicht zu erwarten. Allerdings wird es darauf ankommen, was das Gericht unter der verfassungsrechtlich gebotenen Wiedereingliederung in die Gesellschaft versteht. Denn auch die Bundesländer rechtfertigen den niedrigen Lohn mit der Resozialisierung. "Es geht nicht darum, dem Häftling möglichst viel zu zahlen, sondern Ziel ist, den Häftling dazu zu bringen, nachher ein soziales Leben zu führen", sagte NRW-Justizminister Peter Biesenbach seinerzeit in der ARD-Sendung Plusminus. "Wir bieten ja die Chance, dass er in der Strafhaft die Fertigkeiten erlernt, die ihm hinterher die Möglichkeiten bieten, im ersten Arbeitsmarkt auch Arbeit zu finden." Biesenbach rechtfertigte die niedrigen Löhne u.a. mit den hohen Haftkosten, die die Länder zu tragen hätten. Derzeit kostet die Bundesländer jeder Tag in Haft mehr als 100 Euro am Tag – pro Gefangenen.  Die Häftlinge müssten zudem keine Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Versorgung zahlen, so der NRW-Justizminister.

Argumente, die Anwaltsverbände und Gefangenorganisationen nicht überzeugen: Die Gefangenengewerkschaft GG/BO, die zur mündlichen Verhandlung in Karlsruhe geladen ist, fordert eine angemessene Vergütung. Wünschenswert, so Sprecher Manuel Matzke gegenüber LTO, sei die Einbeziehung der Gefangenen in den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt aktuell bei 9,82 Euro. Dadurch, so Matzke, würde den Betroffenen vermittelt, dass sich ehrliche Arbeit auch auszahle. Außerdem könnten sich die Gefangenen dann an den Haftkosten beteiligen. Aktuell jedenfalls sei die untragbar: Das Vergütungssystem vermittele die Botschaft: "Es lohnt sich kriminell zu bleiben".

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DAV und RAV: Resozialisierungsgebot wird aktuell nicht entsprochen

Ähnlich sieht es auch der Strafvollzugsexperte und Anwalt Prof. Helmut Pollähne, der sich vor einigen Jahren bei LTO auch für die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen hatte. Ein Versprechen der Politik, aus dem bis heute nichts geworden ist. Pollähne, der auch für den Republikanischen Anwältinnen- und Anwälte Verein RAV spricht, bezeichnete gegenüber LTO das Thema Gefangenenvergütung als "trübes Kapitel des Vollzugsrechts und der Kriminalpolitik".  "Zu viele Gefangene führt Armut ins Gefängnis: Dass der Vollzug diese Kluft noch vertieft, ist inakzeptabel. Andererseits sind klare Aussagen dazu angezeigt, welche Bedeutung einer gerechten Entlohnung für die Wiedereingliederung zukommt, wobei gerade auch die noch immer ausstehende Einbeziehung arbeitender Gefangener in die Sozialversicherung nicht aus dem Blick geraten darf“, so Pollähne. Bei den Berechnungen für eine angemessene Entlohnung sei vom Mindestlohn auszugehen, fordert er.

Nicht gleich den Mindestlohn, aber doch eine deutliche Heraufsetzung der Vergütung für Gefangene fordert auch der Deutsche Anwaltverein (DAV). "Es muss den Inhaftierten verdeutlicht werden, dass sich Arbeit lohnt (…) Das Resozialisierungsgebot verlangt nach mehr als einem Entgelt, das gerade ausreicht für Dinge des täglichen Bedarfs aus den Gefangenenshops", erklärte Swen Walentowski, Leiter Politische Kommunikation und Medien des DAV in Berlin. Eine größere Wertschätzung von Arbeit hinter Gittern, so Walentowski, käme am Ende beiden Seiten zugute: "Für die Inhaftierten vergrößert sich die Chance einer wirklichen Resozialisierung. Und der Staat würde dem Eindruck entgegenwirken, es gehe hier um billige Arbeitskräfte".

Von der "Sonderwirtschaftszone Knast" profitieren derzeit etliche Unternehmen. Der Deutschlandfunk hatte 2020 mehr als 80 Firmen zusammengetragen, die Aufträge an Gefängnisse vergeben haben. Darunter fanden sich Konzerne wie BMW, Volkswagen oder Miele, aber auch mittelständische Unternehmen wie die Haus- und Sicherheitstechnik-Firma Brennenstuhl oder der Schreibwarenhersteller Edding. Die Abhängigkeit der Anstalten von Aufträgen und Arbeitsplätzen ist laut DLF für die Unternehmen ein Vorteil, da sie den Gefängnissen die Preise diktieren könnten.

Unterdessen behauptet der DAV, dass bei Fremdaufträgen durch Firmen Tariflöhne bezahlt würden, von denen die Inhaftierten selbst nichts hätten. Das BVerfG könnte nun bald sicherstellen, dass ein Teil dieses Geldes auch bei denen ankommen, die die Arbeit erledigen.

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BVerfG verhandelt zur Gefangenenvergütung: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48252 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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