Homosexuelle Wunsch-Eltern, zeugungsunfähige Paare und heterosexuelle Singles, immer mehr Menschen müssen sich ihren Kinderwunsch per Samenspende erfüllen. Wer sich für einen Nebenverdienst oder aus reiner Freundlichkeit als Spender zur Verfügung stellt, geht aber ein großes finanzielles Risiko ein - nach deutschem Familienrecht sind Samenspender nämlich ganz normale Väter, erklärt Herbert Grziwotz.
Nach Medienberichten trifft es gerade einen homosexuellen Engländer, der zwei lesbischen Freundinnen einen Gefallen tun wollte, in Berlin ist mindestens ein ähnlicher Fall anhängig. Schon im vergangenen Jahr ging die Geschichte des Lehrers Klaus S. aus der Pfalz durch die Presse. Er hatte eine Zeitungsanzeige gelesen, mit der ein lesbisches Paar einen Samenspender suchte. Er meldete sich und wurde mit den Frauen schnell einig: Er lieferte unentgeltlich den benötigten Samen ab, ihm sollten keine finanziellen Nachteile entstehen.
Alles funktionierte zunächst planmäßig. Das Verhältnis zwischen dem Vater und den beiden Müttern des Kindes war sogar so gut, dass der Lehrer seinen Sohn regelmäßig treffen konnte. Dann aber änderte sich alles. Das Paar trennte sich nicht nur, eine der Frauen verklagte Klaus S. auch auf Kindesunterhalt. Wie ihm kann es vielen Männer ergehen. Manche bieten ihre Dienste im Internet an. Samenspender werden von mittlerweile rund 125 Wunschkinderkliniken in ganz Deutschland gesucht, da es um die Fruchtbarkeit der Deutschen immer schlechter bestellt ist und viele Paare ihren Kinderwunsch nur durch eine künstliche Befruchtung mit einer Samenspende erfüllen können. Jährlich werden etwa 70.000 Behandlungen durchgeführt und ca. 1.000 Kinder nach künstlicher Befruchtung geboren.
Vater werden... - medizinische und sonstige Angebote
Eine künstliche Samenübertragung (Insemination) lassen die ärztlichen Standesrichtlinien nur bei verheirateten Paaren und Hetero-Paaren zu, die in einer eheähnlichen Beziehung leben.
Weitaus schwieriger gestaltet sich die Situation für alleinstehende und lesbische Frauen. Sie können eine Behandlung im Ausland, zum Beispiel in Dänemark oder Schweden, durchführen lassen oder sich mit im Plastikbecher übergebenem Sperma eines befreundeten Mannes behelfen. Solche Fälle kommen auch bei heterosexuellen Paaren wegen der hohen Kosten einer medizinisch durchgeführten künstlichen Befruchtung und einer Begrenzung der Kostenerstattung durch die Krankenkassen vor.
Wer seinen Samen spenden will, muss einige Tests über sich ergehen lassen, damit Erbkrankheiten und Infektionen ausgeschlossen werden können. Eine Samenspende wird mit 25 bis 100 Euro entlohnt.
Ausgewählte Samenspender dürfen alle zwei Wochen zur Spermalieferung antreten, so dass ein Mann mit einem jährlichen Nebenverdienst von 625 bis 2.600 Euro für ein wenig Handarbeit rechnen darf. Es gibt Samenbanken, die damit werben, dass manche Spender sogar bis zu 1.000 Euro pro Monat verdienten. Ein Nebenverdienst, der freilich später teuer werden kann.
Vermeintliche Sicherheit bei Spende an Ehepaare
Selbst wenn ein rechtlicher Vater vorhanden ist, also entweder die Mutter des Kindes verheiratet ist oder aber bei einem unverheirateten Paar der Wunschvater die Vaterschaft anerkannt hat, besteht nur eine relative Sicherheit.
Zwar können in diesen Strukturen nicht mehr Vater oder Mutter die einmal bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten. Dieses Recht steht aber dem Kind zu, das dann auch die Vaterschaft des Samenspenders feststellen lassen kann.
Ein Kind hat die Möglichkeit, den Namen seines biologischen Vaters zu erfahren, weil es ein verfassungsmäßiges Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat. Dahinter muss die Zusage der Mutter, den Namen des Wunsch-Kind-Arztes, der Samenbank oder des befreundeten Spenders geheim zu halten, ebenso zurücktreten wie die ärztliche Schweigepflicht. Die Mutter darf nicht einmal verschweigen, wie die Befruchtung stattgefunden hat.
2/2: Single-Mütter und lesbische Paare: Der Vater ist immer der Spender
Noch gefährlicher ist die Situation für den Samenspender bei Single-Frauen oder lesbischen Paaren, die sich ihren Kinderwunsch "ohne Mann" erfüllen wollen.
In diesen Fällen gibt es gar keinen rechtlichen Vater, zu dem eine Eltern-Kind-Beziehung mit Rechten und Pflichten begründet würde. Der Samenspender als der leibliche Vater ist und bleibt von Anfang an der Vater des Kindes. Die lesbisch Partnerin der Mutter kann nämlich die Vaterschaft erst gar nicht anerkennen; bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird sie – anders als bei Ehegatten – auch nicht automatisch vermutet.
Zwar kann die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter das Kind adoptieren, das wird bisher aber kaum praktiziert. Es passt auch nicht zur gemeinsamen Kinderwunscherfüllung.
Wenn es richtig teuer wird: Vom Samenspender zum echten Vater
Wird die Vaterschaft des Samenspenders durch ein Gutachten festgestellt, treffen ihn sämtliche Pflichten eines "echten" Vaters. Er muss für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Dieses wird ihm gegenüber erb- und pflichtteilsberechtigt, und zwar sogar als Erbe der ersten Ordnung, also gleichrangig neben seinen "eigenen" Kindern, seinem und dessen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Die Mutter des im Reagenzglas (in vitro) gezeugten Kindes und deren Partner oder Partnerin können den Samenspender zwar von diesen Verpflichtungen in einer Vereinbarung freistellen. Dies hilft ihm allerdings nur, wenn sie selbst leistungsfähig sind.
Für den Studenten, der lediglich sein BAföG aufbessern wollte und später Karriere macht, kann das teuer werden. Je besser die Qualität seines Spermas war, umso mehr Kinder können ihn dann auch mit Unterhalts- und Erbansprüchen nach einer unproblematisch möglichen Vaterschaftsfeststellung konfrontieren.
Und nicht nur das: Geht die Wunscheltern-Idylle schnell zu Bruch, kann auch die Mutter, solange sie das Kind betreut, Unterhalt vom Spendervater verlangen. Einen Verzicht hierauf lässt das Gesetz für künftigen Unterhalt nicht zu.
Moderne Elternschaft und altes Abstammungsrecht
Nicht nur der Samenspender, sondern auch der Arzt und die Samenbank, bei der die Spende abgegeben wurde, können haften. Haben Arzt und Samenbank dem Spender Anonymität zugesagt, die sie später nicht einhalten können, kann dieser sie für Unterhaltsforderungen in Regress nehmen. Wahren sie die Anonymität des Samenspenders, sind sie Schadenersatzansprüchen des Kindes ausgesetzt.
Hintergrund ist das geltende Abstammungsrecht, das die modernen Formen der Verwirklichung des Kinderwunsches im Hinblick auf neue Familienformen und eine immer spätere Elternschaft noch nicht berücksichtigt. Würden bezahlte oder aus Gefälligkeit handelnde Samenspender die finanziellen Risiken bedenken, würde dies möglicherweise ihre Spendenbereitschaft und -fähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Lösen ließe sich das Problem dadurch, dass der Samenspender, wie beispielsweise in Griechenland und Österreich, per Gesetz nicht als richtiger Vater festgestellt werden kann. Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ließe sich durch eine Feststellung der genetischen Abstammung im Sinne eines reinen Informationsanspruchs Rechnung tragen. Eine Eltern-Kind-Beziehung mit allen Rechten und Pflichten ist dazu nicht erforderlich.
Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen und Zwiesel und Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Familienrecht, insbesondere zur rechtlichen Regelung neuer Familienmodelle.
Herbert Grziwotz, Gefährliche Samenspende: Wenn aus Nettigkeit Unterhaltspflicht wird . In: Legal Tribune Online, 03.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7452/ (abgerufen am: 19.04.2024 )
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