Druckversion
Sonntag, 12.04.2026, 01:24 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gebrauchte-software-ein-grosser-markt-viele-findige-geschaeftsleute-und-jede-menge-fragen
Fenster schließen
Artikel drucken
1597

Gebrauchte Software: Ein großer Markt, viele findige Geschäftsleute und jede Menge Fragen

von Jörg-Alexander Paul

30.09.2010

download

© Nicemonkey - Fotolia.com

Der Handel mit gebrauchter Software boomt, moderne Technik eröffnet neue Möglichkeiten, die den Rechteinhabern graue Haare wachsen lassen. Was wirtschaftlich so bedeutsam ist, ist rechtlich ungeklärt. Und dabei ist nicht nur eine Frage offen.

Anzeige

Software hat einen entscheidenden Vorteil im Vergleich zu anderen Gütern: Sie verdirbt nicht und nutzt sich nicht ab. Damit ist Software zur Weiterveräußerung prädestiniert.

Seit Jahren boomt daher der Handel mit gebrauchter Software, das heißt Software, die weiterveräußert wird, wenn sie nicht mehr gebraucht wird. Diverse Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Standardsoftware anzukaufen und gewinnbringend weiterzuveräußern. Dabei stammt die Software teilweise von Unternehmen, die ihre IT Systeme umstellen oder auch aus Insolvenzen.

Daneben floriert der Handel von Privatleuten untereinander, die ihre gebrauchte Software auf einschlägigen Handelsplattformen zum Kauf anbieten. Es handelt sich um einen Markt, der stetig wächst und nach Angaben von Experten noch lange nicht gesättigt ist. Sowohl Privatunternehmen als auch die öffentliche Hand und Privatleute decken sich zunehmend mit gebrauchter Software ein, die teilweise für 50 Prozent des Neupreises angeboten wird.

Der Streit ist vorprogrammiert: Diverse Unternehmen wittern gute Geschäftsmöglichkeiten, Privatpersonen machen noch etwas Geld aus der nicht mehr gewollten Software, während hingegen Hersteller von Standardsoftware dem Weiterverkauf ihrer Software naturgemäß nur sehr widerwillig zusehen. Denn jeder Weiterverkauf bedeutet den Verlust baren Geldes. Die Softwarehersteller verdienen nichts am Weiterverkauf und verlieren stattdessen sehenden Auges potentielle Kunden.

Mal wieder die moderne Technik

Das Geschäft floriert, obgleich die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist. Kern des Streits ist der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz.

Dieser besagt, dass sich der Softwarehersteller bezüglich eines konkreten Werkstückes nicht mehr auf sein ausschließliches Verbreitungsrecht berufen kann, sofern er das Werkstück einmal willentlich in den Verkehr gebracht hat. Er verliert also das Recht, über den Vertrieb dieses konkreten Werkstücks weiterhin zu verfügen.

Da heutzutage der Vertrieb von Software unter Distribution einzelner Werkstücke (z.B. CD-ROM) immer mehr von anderen Vertriebsformen verdrängt wird, insbesondere durch den Vertrieb per Download, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erschöpfungsgrundsatz direkt oder analog auf die neuartigen Vertriebsformen angewendet werden kann.

Ein Problem mit vielen Varianten

Für den Vertrieb "gebrauchter" Software sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Zustimmung: Zulässig ist eine Weiterveräußerung – unabhängig von der Frage der Erschöpfung - jedenfalls immer dann, wenn der Hersteller dieser zustimmt.
  • Körperliches Werkstück: Die Weiterveräußerung ist auch dann zulässig, wenn die Software körperlich erworben wurde und der Originaldatenträger anschließend weiterveräußert und keine Kopie zurückbehalten wird. Denn an dem Originaldatenträger ist Erschöpfung eingetreten, sofern die erste Veräußerung mit Zustimmung des Softwareherstellers erfolgt ist. Davon umfasst ist auch die Weiterveräußerung von OEM-Software-Paketen.
  • Kopie: Etwas anderes gilt dann, wenn nicht der Original-Datenträger veräußert wird, der bereits beim ersten Erwerb Gegenstand der Veräußerung war. Auf eine Kopie des ursprünglichen Werkstückes erstreckt sich der Erschöpfungsgrundsatz nämlich nicht, so dass eine Veräußerung der Kopie nicht zulässig ist.
  • Bloßes Nutzungsrecht: Download und Übertragung eines bloßen Nutzungsrechts an unverkörperter Software: Hier tobt der Streit. Eine gewisse Klärung verspricht das Verfahren Oracle gegen usedSoft vor dem BGH. Dabei geht es, abgesehen von Besonderheiten der jeweiligen Verträge, um die Frage, wie das Fehlen eines Werkstückes zu behandeln ist.
  • Volumenlizenzen: Daneben wird Software auch über Volumenlizenzen vertrieben. Dabei wird einer Mehrzahl von Nutzern der Gebrauch der Software gestattet. Unterschieden wird zwischen Stand-Alone-Lizenzen und Client-Server-Lizenzen. Bei ersteren erwirbt der Käufer vom Hersteller das Recht, jeweils vollständige und voneinander unabhängige Vervielfältigungen der Software selbst anzufertigen. Bei letzteren wird dem Ersterwerber lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt verbunden mit dem Recht, Zugriffsmöglichkeiten in einer bestimmten Anzahl zu gewähren. In diesen Fällen rankt sich die Diskussion um die Frage, wie das Vorhandensein eines Werkstückes zu behandeln ist.

So jedenfalls die graue Theorie.

Neue Ideen, neue Entscheidungen und eine spannende Zukunft

Softwarehersteller aus dem Bereich der Gaming-Industrie haben jedoch einen nun höchstrichterlich vom Bundesgerichtshof gebilligten (BGH, Urt. v. 11.02.2010, Az. I ZR 178/08 – HalfLife 2) Weg gefunden, die Erschöpfungswirkung auch bei per Datenträger erworbener Software faktisch zu überwinden.

Der Kniff liegt in der Verbindung des körperlichen Vertriebs mit der Notwendigkeit, einen weiteren Vertrag abzuschließen, um die Software oder das Spiel nutzen zu können. Diese Vertriebsform ist dazu geeignet, den Softwarevertrieb zu revolutionieren und den Handel mit gebrauchter Software insgesamt zu verhindern.

Wie sich der Handel mit gebrauchter Software zukünftig entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des BGH in Sachen Oracle gegen usedSoft wird die Frage nach dem Handel mit unkörperlich erworbener Software klären. Der Streit um "gebrauchte" Software endet damit jedoch nicht. Die weitere Entwicklung bleibt interessant.

Der Autor Jörg-Alexander Paul ist Partner bei Bird & Bird am Standort Frankfurt. Einer seiner Schwerpunkte ist das IT-Recht, er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen und hält Vorträge u.a. auf diesem Gebiet.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Gebrauchte Software: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1597 (abgerufen am: 12.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • IT-Recht
    • Urheber- und Medienrecht
    • Wirtschaftsrecht
    • Internet
    • Nutzungsrechte
    • Software
    • Technik
Eine junge Frau liegt mit dem Smartphone in der Hand auf dem Bett und scrollt sich durch TikTok 09.04.2026
Social Media

TikTok, Instagram & Co.:

Grie­chen­land will Social-Media-Verbot für Kinder unter 15

Griechenland zieht die Reißleine: Ab 2027 sollen Kinder unter 15 komplett von der Social-Media-Nutzung ausgeschlossen werden. Warum Athen diesen Schritt für notwendig hält und dabei gleichzeitig hilfesuchend nach Brüssel schielt.

Artikel lesen
Das KI Tool Grok 31.03.2026
Sexualstrafrecht

Reform des Sexualstrafrechts:

Dieser Gesetz­ent­wurf zer­legt Frauen in ihre Ein­zel­teile

Hubigs Gesetzentwurf geht in die falsche Richtung. Statt weiterer Einzelfallparagrafen braucht es eine Strafnorm, die grundsätzlich klarstellt, ab wann und warum sexualisierte Darstellungen im Netz strafwürdig sind.

Artikel lesen
Hand scrollt auf Smartphone 26.03.2026
Social Media

Strafrecht ändern reicht nicht:

Was Deep­fake-Opfern wir­k­lich helfen würde

Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt. Warum neue Straftatbestände nicht ausreichen und welche Regelungen es braucht, um Deepfakes im Netz zu stoppen, erklärt Rechtsanwalt Lucas Brost.

Artikel lesen
Bildungs- und Jugendministerin Karin Prien auf der Bundespressekonferenz 16.03.2026
Social Media

Altersbeschränkung für Social Media:

Jugend­mi­nis­terin Prien for­dert sch­nelle EU-Regu­lie­rung

In der Debatte um eine altersabhängige Zugangsbeschränkung zu Social-Media-Inhalten fordert Karin Prien von Brüssel ein schnelles Handeln. Sollte sich da nicht zeitnah etwas tun, könne Deutschland auf nationaler Ebene allein vorpreschen.

Artikel lesen
Handybildschirm mit verschiedenen Social-Media-Apps, darunter Tiktok, Instagram und Facebook 16.02.2026
Nachrichten

SPD und CDU debattieren über Jugendschutz:

Wie lässt sich die Social-Media-Nut­zung beschränken?

Nachdem die SPD einen entsprechenden Vorstoß gemacht hat, debattiert am Wochenende auch die CDU über mögliche Social-Media-Beschränkungen. Wie lässt sich so etwas sinnvoll regeln? Der Blick geht nach Australien.

Artikel lesen
Eine Computermaus vor einem zensierten Computerbildschirm 13.02.2026
Pornografie

VG Neustadt zu Porno-Verbot:

Sperren gegen Porno-Platt­formen rechts­widrig

Sperrverfügungen gegen Pornoplattformen aufgehoben: Das VG Neustadt verweist auf EU-Recht. Dieses sei gegenüber nationalen Regeln zum Jugendschutz vorrangig anwendbar. Zudem greife das Herkunftslandprinzip.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/r As­sis­tenz (m/w/d)

Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Rechts­an­walt (m/w/d) Zöl­le / Ver­brauch­steu­er

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von Simmons & Simmons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te für den Be­reich Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­lato­ry und...

Simmons & Simmons, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von Universität Hohenheim
Voll­ju­rist (m/w/d) – Ver­wal­tungs­recht in Stu­di­um & Leh­re

Universität Hohenheim, Stutt­gart

Logo von Freshfields
Smart Chal­len­ge – Som­mer­prak­ti­kum­s­pro­gramm 2026

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter I Ban­king & Fi­nan­ce I Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

21.04.2026

Logo von Wolters Kluwer
16. Legal Tech NRW Meetup

20.04.2026, Hürth

Fit fürs Notariat – Modul 1 (fünftägig, 20.04.–24.04.2026)

20.04.2026

Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

20.04.2026

Effektive Vergütungsvereinbarungen im familienrechtlichen Mandat 2026

20.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH