Druckversion
Samstag, 18.07.2026, 02:38 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gaza-waffen-waffenlieferungen-exporte-israel-ecchr-verfassungsbeschwerde
Fenster schließen
Artikel drucken
58420

Waffenlieferungen an Israel: Paläs­ti­nenser legt Ver­fas­sungs­be­schwerde ein

von Dr. Max Kolter

20.10.2025

Die IDF Militärbasis Black Arrow, mit zahlreichen Panzern und anderen Fahrzeugen vor dem zerstörtem Gazastreifen.

Bei dem Verfahren in Karlsruhe geht es um Getriebeteile für Merkava-Panzer, die beim Gaza-Krieg zum Einsatz kamen. Foto: picture alliance / SZ Photo | Friedrich Bungert

Deutschland ist Israels zweitgrößter Waffenlieferant. Verletzten die Exportgenehmigungen die Grundrechte palästinensischer Zivilisten aus Gaza? Damit soll sich nun das BVerfG befassen. Die Maßstäbe hat es schon vor drei Monaten gesetzt.

Anzeige

Die restlichen 20 überlebenden israelischen Geiseln sind frei, der Krieg in Gaza jedenfalls vorerst vorbei. Ob es ein Abkommen über einen dauerhaften Frieden in Gaza geben wird, das israelische Sicherheitsinteressen berücksichtigt, ohne das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser zu missachten, ist völlig ungewiss. Und wie fragil auch die Waffenruhe ist, zeigte das vergangene Wochenende: Israel gab an, seine Soldaten seien mit Panzerfäusten beschossen worden, und meldete zwei Tote. Es macht die Hamas dafür verantwortlich und reagierte mit Luftangriffen, bei denen nach Angaben palästinensischer Krankenhäuser 44 Menschen getötet worden sein sollen. Dass die Waffen ihr Schweigen dauerhaft brechen und bald auch wieder israelische Merkava-Panzer durch Gaza rollen, kann wohl niemand ausschließen.

In diese Panzer verbaut sind zum Teil Getriebe, wie sie das Augsburger Rüstungsunternehmen Renk herstellt. Eine größere Lieferung hatte Israel vor etwa einem Jahr erhalten – wie gesetzlich vorgeschrieben, mit Genehmigung der Bundesregierung. Ob Deutschland damit Schutzpflichten gegenüber den Palästinensern in Gaza verletzt hat, soll nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen. Das auf strategische Klagen spezialisierte European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützt gemeinsam mit mehreren palästinensischen Menschenrechtsorganisationen eine am Montag eingelegte Verfassungsbeschwerde. Das teilte die Berliner NGO am Vormittag mit. Das BVerfG bestätigte LTO den Eingang des Verfahrens.

Die Organisationen wollen in Karlsruhe feststellen lassen, dass die Exportgenehmigungen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Palästinenser in Gaza verletzt hat. Die Verfassungsbeschwerde baut unmittelbar auf das vor drei Monaten verkündete Urteil des BVerfG zur US Airbase Ramstein (Az. 2 BvR 508/21) auf. In Bezug auf das US-Drohnenprogramm im Jemen war das ECCHR mit einer ganz ähnlichen Verfassungsklage zwar gescheitert. Der Zweite Senat hat hier aber zugleich klargestellt, dass und unter welchen Voraussetzungen deutsche Grundrechte auch Schutzpflichten zugunsten ausländischer Zivilisten in auswärtigen Kriegsgebieten auslösen können. Angesichts der Häufigkeit und Klarheit israelischer Völkerrechtsverstöße wird das Verfahren zum ersten echten Test der neu entwickelten extraterritorialen Schutzpflichten.

Hessische Verwaltungsgerichte wiesen Klagen ab

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich formal gegen zwei Entscheidungen aus einem in Frankfurt geführten Eilverfahren, in dem das ECCHR erfolglos gegen die Ausfuhrgenehmigungen für die Panzergetriebe vorgegangen war. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte den Export der Ersatzteile, die nicht als Kriegswaffen eingestuft worden sind, genehmigt. Da das BAFA seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, war der Fall vor dem dortigen Verwaltungsgericht gelandet. Weder im allgemeinen deutschen Verwaltungsrecht noch im Rüstungsexportrecht gibt es eine Verbandsklage. Eine der Partnerorganisationen des ECCHR fand aber einen Mann aus Gaza, der geltend machte, durch die Waffenlieferungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ECCHR tritt gemeinsam mit den palästinensischen Menschenrechtsorganisationen Palestinian Center for Human Rights (PCHR), Al Mezan und Al Haq als Unterstützer des Verfahrens auf. 

Wie LTO damals berichtete, wies das VG Frankfurt den Antrag im Dezember 2024 als unzulässig zurück (Beschl. v. 16.12.2024, Az. 5 L 3799/24.F). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) vor einem Monat zurück (Beschl. v. 19.09.2025, Az. 6 B 2457/24). Nach Auffassung von VG und VGH fehlt dem Kläger die Antragsbefugnis. Es sei kein subjektives Recht eines Palästinensers in Gaza ersichtlich, das durch die Lieferung der Panzerteile verletzt sein könnte.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage – das Außenwirtschaftsgesetz – enthält keine Regelung, die die Waffenlieferungen aus Gründen des Schutzes von Zivilisten für unzulässig erklärt. Und so blieb dem Mann bereits vor den Verwaltungsgerichten nur das Argument, das er nun auch in Karlsruhe geltend macht: Die Genehmigungsentscheidung verletze sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) bzw. die sich hieraus zu seinen Gunsten ergebenden Schutzpflichten.

Die hessischen Verwaltungsgerichte überzeugte das nicht. Das VG hatte keinen hinreichenden Bezug zwischen der Genehmigungspraxis des BAFA und einer Gefahr für Leib und Leben gesehen. Nicht jeder Einsatz von Rüstungsgütern führe zu Völkerrechtsverletzungen, so das Gericht, das an dieser Stelle darauf hinwies, dass Israel die Rüstungsgüter auch im Kampf gegen die libanesische Hisbollah, den Iran oder islamistische Milizen in Syrien einsetzen könnte.

BVerfG fordert systematische Verletzung des humanitären Völkerrechts

Anders als das VG konnte der VGH Hessen das Urteil des BVerfG zum US-Drohneneinsatz im Jemen schon berücksichtigen. Er setzte sich mit den genannten Voraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen Schutzpflicht zugunsten ausländischer Zivilisten auseinander, verneinte diese jedoch im konkreten Fall. Dass die Bundesregierung verpflichtet gewesen sei, zugunsten des Klägers die Genehmigung der Exporte zu verweigern, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Das ECCHR sieht das anders – und bringt die Sache nun nach Karlsruhe. Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde wird maßgeblich von abhängen, wie man die zwei Voraussetzungen aus dem Ramstein-Urteil des BVerfG, unter denen aus dem Schutzauftrag eine konkrete Schutzpflicht erwächst, mit Leben füllt. 

Erstens, so das BVerfG, müsse ein hinreichender Bezug des ausländischen Kriegsgeschehens zur deutschen Staatsgewalt bestehen. Ob die Einbeziehung des im pfälzischen Ramstein gelegenen US-Stützpunktes in das US-Drohnenprogramm Anknüpfungspunkt genug ist, stand noch auf der Kippe, der Zweite Senat ließ die Frage am Ende offen. Dass die Genehmigung von Waffen, die im auswärtigen Krieg zum Einsatz kommen, diesem Erfordernis genügt, dürfte klarer sein. 

Spannender wird die zweite Voraussetzung, welche das BVerfG in Bezug auf das Drohnenprogramm im Jemen verneinte: Es muss eine "ernsthafte Gefahr" bestehen, "dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden". Indizien dafür seien insbesondere bereits begangene Völkerrechtsbrüche, Entscheidungen internationaler Gerichte, Berichte von Organen des Europarats oder der Vereinten Nationen. Auch Einschätzungen des Internationalen Roten-Kreuz-Komitees (IKRK) könnten ein Indiz sein. 

IGH und IStGH könnten entscheidend werden 

"Auf die Situation in Gaza können wir nun die Kriterien aus der Ramstein-Entscheidung anwenden", sagt Dr. Alexander Schwarz. Der Jurist ist beim ECCHR mitverantwortlich für den Programmbereich Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung. Eine gewichtige Rolle in dem Verfahren dürften unter anderem Einschätzungen internationaler Gerichte spielen, schätzt er. 

Während das BVerfG im Ramstein-Urteil noch einen breiten internationalen Konsens zur Bewertung des Drohneneinsatzes im Jemen vermisst hat, liegen in Bezug auf den Gaza-Krieg schon mehrere vorläufige Bewertungen durch internationale Gerichte vor. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat Israel zwischen Januar und Mai 2024 dreimal zu Sofortmaßnahmen verpflichtet. Rechtsgrundlage des von Südafrika angestoßenen Verfahrens ist ausschließlich die Völkermord-Konvention. Dass ein solcher vorliegt oder Israel auch nur mit der damit erforderlichen genozidalen Absicht vorgeht, hat das UN-Gericht zwar nicht festgestellt. Jedoch hat es entschieden, dass die Rechte der Palästinenser in Gaza, nicht Opfer eines Völkermordes zu werden, plausiblerweise bestehen und Israel mehrfach dazu aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Genozid zu verhindern. In der dritten Order untersagte der IGH Israel die Bodenoffensive in Rafah – doch Israel führte sie trotzdem durch. Die Stadt liegt heute in Trümmern. Auch eine vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission hält inzwischen die Voraussetzungen eines Völkermordes für erfüllt.

Zudem hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im November 2024 Haftbefehl gegen Israels Premier Benjamin Netanjahu sowie Ex-Verteidigungsminister Joaw Gallant erlassen – wegen des dringenden Verdachts, Hunger als Kriegswaffe gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu haben und für die vorsätzliche Tötung von Zivilisten verantwortlich zu sein. Diese Verstöße seien wahrscheinlich auch "weitverbreitet und systematisch" – eine Voraussetzung, um sie als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen. 

Anzeige

Wie viel Ermessen hat die Bundesregierung?

Angesichts dessen ist es gut denkbar, dass das BVerfG diesmal – anders als im Jemen – systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts feststellen wird. Zieht es dann die vorgezeichneten Konsequenzen, erkennt es an, dass sich der Schutzauftrag gegenüber palästinensischen Zivilisten im Gaza-Krieg zur Schutzpflicht verdichtet hat. Zu prüfen wäre dann, ob die Bundesregierung diese Pflicht verletzt hat.

Was die Erfüllung von Schutzpflichten angeht, billigt das BVerfG staatlichen Entscheidungsträgern in der Regel ein weites Ermessen zu. Auch im Ramstein-Fall betonte es, dass die Wahl der Mittel zur Erfüllung der Pflicht grundsätzlich "Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist". Eine Rolle spielen könnte in diesem Zusammenhang auch, welche Zusicherungen die israelische Regierung der Bundesregierung in Bezug auf die Verwendung der Rüstungsgüter oder die Einhaltung des Völkerrechts gemacht hat. Das ECCHR betont insofern, dass das BVerfG das Ermessen der Bundesregierung und der deutschen Behörden durch eine Vertretbarkeitskontrolle eingeschränkt habe. Auch habe Karlsruhe deutlich gemacht, dass die staatlichen Stellen alle zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen.  

Allzu schnell vom Tisch wischen wird das BVerfG die Verfassungsbeschwerde also wohl nicht. Vielmehr dürfte das Verfahren Klarheit darüber bringen, wie ernst es das Gericht mit der Möglichkeit von Zivilisten in ausländischen Kriegsgebieten meint, auf dem Rechtsweg das Kriegsgeschehen zu beeinflussen. Und wie viel Ermessen es innerstaatlichen Stellen bei der Auslegung der Regeln des humanitären Völkerrechts und bei der Würdigung von Beweismitteln zuerkennt.

Hinweis: In einer früheren Version hieß es, das ECCHR habe sich den Kläger gesucht. Tatsächlich hat sich der Mann aber über eine Partnerorganisation ans ECCHR gewendet (korrigiert am 22.10.2025, 10:28 Uhr, mk).

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Waffenlieferungen an Israel: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58420 (abgerufen am: 18.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Grundrechte
    • Israel
    • Krieg
    • Kriegsverbrechen
    • Völkerrecht
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
    • Hessischer Verwaltungsgerichtshof
    • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Eine Demonstration mit Palästina-Fahnen und Schildern 17.07.2026
Meinungsfreiheit

VG Frankfurt kippt Redeverbot auf Pro-Palästina-Demo:

Kein Rede­verbot wegen "holz­schnit­t­ar­tiger Gefah­ren­prog­nose"

Das Ordnungsamt hat einem Mann verboten, bei einer Demonstration als Redner aufzutreten. Das Verwaltungsgericht hebt das jetzt auf: Die Meinungsfreiheit dürfe nicht pauschal eingeschränkt und die Unschuldsvermutung nicht ignoriert werden.

Artikel lesen
Merav Ben-Ari am 06.07.2026 bei einer Diskussion zu einem geplanten Gesetz 16.07.2026
Israel

Parlament stimmt für Gesetz:

Befug­nisse von Israels Gene­ral­staats­an­wältin ein­ge­schränkt

Israels Parlament beschließt ein Gesetz, das die Befugnisse der Generalstaatsanwältin einschränkt. Kritiker sehen darin eine Gefahr für die rechtsstaatliche Kontrolle der Regierung.

Artikel lesen
Ein ukrainischer Soldat am 13.06-2026 mit einer Interceptor-Drohne nahe der Frontlinie am Stadtrand von Sumy im Nordosten der Ukraine. 15.07.2026
Ukraine-Krieg

EU-Einigung:

Keine ver­ein­fachte Auf­nahme mehr für wehrpf­lich­tige Ukrainer

Ausreisestempel oder Schreiben: Ukrainische Männer, die in der EU von vereinfachten Aufnahmeregeln profitieren wollen, sollen künftig Belege liefern müssen. Was sieht die Einigung genau vor?

Artikel lesen
Ein israelischer Siedler beim Studium der Tora 14.07.2026
Israel

Studium der Tora ins israelische Grundgesetz:

Ultra­or­tho­doxe Männer dau­er­haft vom Wehr­di­enst bef­reit

Die Knesset verankert das Studium der Tora, der heiligen Schrift der Juden, im Grundgesetz. Kritiker sehen darin ein Manöver, um ultraorthodoxe Männer dauerhaft vom Wehrdienst zu befreien.

Artikel lesen
Polizisten und wartende Menschen vor dem Gerichtssaal in Damaskus 11.07.2026
Kriegsverbrechen

Syrien:

Den Pro­zess führt ein Richter, der selbst zum Tode ver­ur­teilt wurde

Das Assad-Regime ist gestürzt – Jahrzehnte von Folter und Mord könnten plötzlich vor Gericht landen. Wie schwierig die Aufarbeitung des Bürgerkriegs wird, zeigt eine LTO-Reportage aus Syrien.

Artikel lesen
Zusammenschnitt aus einem Bild aus dem Bundesrat und dem LTO-Kommentarautor Max Kolter 10.07.2026
Israel

Bundesrat für Straftatbestand "Leugnung des Existenzrechts Israels":

Sehenden Auges Rich­tung Ver­fas­sungs­wid­rig­keit

Der Bundesrat bringt einen Gesetzentwurf in den Bundestag ein, den viele Juristen für verfassungswidrig halten. Dass die Länder einen solchen Eingriff in die Meinungsfreiheit trotzdem auf den Weg bringen, ist ein fatales Signal.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te (w/m/d) mit Schwer­punkt im Re­gu­la­to­ri­schen En­er­gie­recht

Taylor Wessing, Düs­sel­dorf

Logo von Klinikum Ingolstadt GmbH
LEI­TUNG STABS­S­TEL­LE RECHT (m/w/d)

Klinikum Ingolstadt GmbH, In­gol­stadt

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Konzept & Marketing GmbH (k+m)
As­so­cia­te – M&A / Ge­sell­schafts­recht (m/w/d)

Konzept & Marketing GmbH (k+m), Han­no­ver

Logo von White & Case
Ju­nior As­so­cia­te (m/w/d), An­ti­trust / For­eign Di­rect In­vest­ment

White & Case, Düs­sel­dorf

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich In­sol­venz­recht (m/w/d)

Görg, Stutt­gart

Logo von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit In­ter­es­se am Me­di­zin­recht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel, Lü­beck

Logo von White & Case
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) - Pri­va­te Equi­ty

White & Case, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

28.07.2026

Wie Sie Ihr Legal & Regulatory Monitoring in ein proaktives Frühwarnsystem verwandeln

30.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Spezielle Testamentsklauseln und ihre Verwendung in der Praxis

03.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH