Deutschland ist Israels zweitgrößter Waffenlieferant. Verletzten die Exportgenehmigungen die Grundrechte palästinensischer Zivilisten aus Gaza? Damit soll sich nun das BVerfG befassen. Die Maßstäbe hat es schon vor drei Monaten gesetzt.
Die restlichen 20 überlebenden israelischen Geiseln sind frei, der Krieg in Gaza jedenfalls vorerst vorbei. Ob es ein Abkommen über einen dauerhaften Frieden in Gaza geben wird, das israelische Sicherheitsinteressen berücksichtigt, ohne das Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser zu missachten, ist völlig ungewiss. Und wie fragil auch die Waffenruhe ist, zeigte das vergangene Wochenende: Israel gab an, seine Soldaten seien mit Panzerfäusten beschossen worden, und meldete zwei Tote. Es macht die Hamas dafür verantwortlich und reagierte mit Luftangriffen, bei denen nach Angaben palästinensischer Krankenhäuser 44 Menschen getötet worden sein sollen. Dass die Waffen ihr Schweigen dauerhaft brechen und bald auch wieder israelische Merkava-Panzer durch Gaza rollen, kann wohl niemand ausschließen.
In diese Panzer verbaut sind zum Teil Getriebe, wie sie das Augsburger Rüstungsunternehmen Renk herstellt. Eine größere Lieferung hatte Israel vor etwa einem Jahr erhalten – wie gesetzlich vorgeschrieben, mit Genehmigung der Bundesregierung. Ob Deutschland damit Schutzpflichten gegenüber den Palästinensern in Gaza verletzt hat, soll nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen. Das auf strategische Klagen spezialisierte European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützt gemeinsam mit mehreren palästinensischen Menschenrechtsorganisationen eine am Montag eingelegte Verfassungsbeschwerde. Das teilte die Berliner NGO am Vormittag mit. Das BVerfG bestätigte LTO den Eingang des Verfahrens.
Die Organisationen wollen in Karlsruhe feststellen lassen, dass die Exportgenehmigungen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Palästinenser in Gaza verletzt hat. Die Verfassungsbeschwerde baut unmittelbar auf das vor drei Monaten verkündete Urteil des BVerfG zur US Airbase Ramstein (Az. 2 BvR 508/21) auf. In Bezug auf das US-Drohnenprogramm im Jemen war das ECCHR mit einer ganz ähnlichen Verfassungsklage zwar gescheitert. Der Zweite Senat hat hier aber zugleich klargestellt, dass und unter welchen Voraussetzungen deutsche Grundrechte auch Schutzpflichten zugunsten ausländischer Zivilisten in auswärtigen Kriegsgebieten auslösen können. Angesichts der Häufigkeit und Klarheit israelischer Völkerrechtsverstöße wird das Verfahren zum ersten echten Test der neu entwickelten extraterritorialen Schutzpflichten.
Hessische Verwaltungsgerichte wiesen Klagen ab
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich formal gegen zwei Entscheidungen aus einem in Frankfurt geführten Eilverfahren, in dem das ECCHR erfolglos gegen die Ausfuhrgenehmigungen für die Panzergetriebe vorgegangen war. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte den Export der Ersatzteile, die nicht als Kriegswaffen eingestuft worden sind, genehmigt. Da das BAFA seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, war der Fall vor dem dortigen Verwaltungsgericht gelandet. Weder im allgemeinen deutschen Verwaltungsrecht noch im Rüstungsexportrecht gibt es eine Verbandsklage. Eine der Partnerorganisationen des ECCHR fand aber einen Mann aus Gaza, der geltend machte, durch die Waffenlieferungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ECCHR tritt gemeinsam mit den palästinensischen Menschenrechtsorganisationen Palestinian Center for Human Rights (PCHR), Al Mezan und Al Haq als Unterstützer des Verfahrens auf.
Wie LTO damals berichtete, wies das VG Frankfurt den Antrag im Dezember 2024 als unzulässig zurück (Beschl. v. 16.12.2024, Az. 5 L 3799/24.F). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) vor einem Monat zurück (Beschl. v. 19.09.2025, Az. 6 B 2457/24). Nach Auffassung von VG und VGH fehlt dem Kläger die Antragsbefugnis. Es sei kein subjektives Recht eines Palästinensers in Gaza ersichtlich, das durch die Lieferung der Panzerteile verletzt sein könnte.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage – das Außenwirtschaftsgesetz – enthält keine Regelung, die die Waffenlieferungen aus Gründen des Schutzes von Zivilisten für unzulässig erklärt. Und so blieb dem Mann bereits vor den Verwaltungsgerichten nur das Argument, das er nun auch in Karlsruhe geltend macht: Die Genehmigungsentscheidung verletze sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) bzw. die sich hieraus zu seinen Gunsten ergebenden Schutzpflichten.
Die hessischen Verwaltungsgerichte überzeugte das nicht. Das VG hatte keinen hinreichenden Bezug zwischen der Genehmigungspraxis des BAFA und einer Gefahr für Leib und Leben gesehen. Nicht jeder Einsatz von Rüstungsgütern führe zu Völkerrechtsverletzungen, so das Gericht, das an dieser Stelle darauf hinwies, dass Israel die Rüstungsgüter auch im Kampf gegen die libanesische Hisbollah, den Iran oder islamistische Milizen in Syrien einsetzen könnte.
BVerfG fordert systematische Verletzung des humanitären Völkerrechts
Anders als das VG konnte der VGH Hessen das Urteil des BVerfG zum US-Drohneneinsatz im Jemen schon berücksichtigen. Er setzte sich mit den genannten Voraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen Schutzpflicht zugunsten ausländischer Zivilisten auseinander, verneinte diese jedoch im konkreten Fall. Dass die Bundesregierung verpflichtet gewesen sei, zugunsten des Klägers die Genehmigung der Exporte zu verweigern, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Das ECCHR sieht das anders – und bringt die Sache nun nach Karlsruhe. Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde wird maßgeblich von abhängen, wie man die zwei Voraussetzungen aus dem Ramstein-Urteil des BVerfG, unter denen aus dem Schutzauftrag eine konkrete Schutzpflicht erwächst, mit Leben füllt.
Erstens, so das BVerfG, müsse ein hinreichender Bezug des ausländischen Kriegsgeschehens zur deutschen Staatsgewalt bestehen. Ob die Einbeziehung des im pfälzischen Ramstein gelegenen US-Stützpunktes in das US-Drohnenprogramm Anknüpfungspunkt genug ist, stand noch auf der Kippe, der Zweite Senat ließ die Frage am Ende offen. Dass die Genehmigung von Waffen, die im auswärtigen Krieg zum Einsatz kommen, diesem Erfordernis genügt, dürfte klarer sein.
Spannender wird die zweite Voraussetzung, welche das BVerfG in Bezug auf das Drohnenprogramm im Jemen verneinte: Es muss eine "ernsthafte Gefahr" bestehen, "dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden". Indizien dafür seien insbesondere bereits begangene Völkerrechtsbrüche, Entscheidungen internationaler Gerichte, Berichte von Organen des Europarats oder der Vereinten Nationen. Auch Einschätzungen des Internationalen Roten-Kreuz-Komitees (IKRK) könnten ein Indiz sein.
IGH und IStGH könnten entscheidend werden
"Auf die Situation in Gaza können wir nun die Kriterien aus der Ramstein-Entscheidung anwenden", sagt Dr. Alexander Schwarz. Der Jurist ist beim ECCHR mitverantwortlich für den Programmbereich Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung. Eine gewichtige Rolle in dem Verfahren dürften unter anderem Einschätzungen internationaler Gerichte spielen, schätzt er.
Während das BVerfG im Ramstein-Urteil noch einen breiten internationalen Konsens zur Bewertung des Drohneneinsatzes im Jemen vermisst hat, liegen in Bezug auf den Gaza-Krieg schon mehrere vorläufige Bewertungen durch internationale Gerichte vor. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat Israel zwischen Januar und Mai 2024 dreimal zu Sofortmaßnahmen verpflichtet. Rechtsgrundlage des von Südafrika angestoßenen Verfahrens ist ausschließlich die Völkermord-Konvention. Dass ein solcher vorliegt oder Israel auch nur mit der damit erforderlichen genozidalen Absicht vorgeht, hat das UN-Gericht zwar nicht festgestellt. Jedoch hat es entschieden, dass die Rechte der Palästinenser in Gaza, nicht Opfer eines Völkermordes zu werden, plausiblerweise bestehen und Israel mehrfach dazu aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Genozid zu verhindern. In der dritten Order untersagte der IGH Israel die Bodenoffensive in Rafah – doch Israel führte sie trotzdem durch. Die Stadt liegt heute in Trümmern. Auch eine vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission hält inzwischen die Voraussetzungen eines Völkermordes für erfüllt.
Zudem hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) im November 2024 Haftbefehl gegen Israels Premier Benjamin Netanjahu sowie Ex-Verteidigungsminister Joaw Gallant erlassen – wegen des dringenden Verdachts, Hunger als Kriegswaffe gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt zu haben und für die vorsätzliche Tötung von Zivilisten verantwortlich zu sein. Diese Verstöße seien wahrscheinlich auch "weitverbreitet und systematisch" – eine Voraussetzung, um sie als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen.
Wie viel Ermessen hat die Bundesregierung?
Angesichts dessen ist es gut denkbar, dass das BVerfG diesmal – anders als im Jemen – systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts feststellen wird. Zieht es dann die vorgezeichneten Konsequenzen, erkennt es an, dass sich der Schutzauftrag gegenüber palästinensischen Zivilisten im Gaza-Krieg zur Schutzpflicht verdichtet hat. Zu prüfen wäre dann, ob die Bundesregierung diese Pflicht verletzt hat.
Was die Erfüllung von Schutzpflichten angeht, billigt das BVerfG staatlichen Entscheidungsträgern in der Regel ein weites Ermessen zu. Auch im Ramstein-Fall betonte es, dass die Wahl der Mittel zur Erfüllung der Pflicht grundsätzlich "Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist". Eine Rolle spielen könnte in diesem Zusammenhang auch, welche Zusicherungen die israelische Regierung der Bundesregierung in Bezug auf die Verwendung der Rüstungsgüter oder die Einhaltung des Völkerrechts gemacht hat. Das ECCHR betont insofern, dass das BVerfG das Ermessen der Bundesregierung und der deutschen Behörden durch eine Vertretbarkeitskontrolle eingeschränkt habe. Auch habe Karlsruhe deutlich gemacht, dass die staatlichen Stellen alle zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen müssen.
Allzu schnell vom Tisch wischen wird das BVerfG die Verfassungsbeschwerde also wohl nicht. Vielmehr dürfte das Verfahren Klarheit darüber bringen, wie ernst es das Gericht mit der Möglichkeit von Zivilisten in ausländischen Kriegsgebieten meint, auf dem Rechtsweg das Kriegsgeschehen zu beeinflussen. Und wie viel Ermessen es innerstaatlichen Stellen bei der Auslegung der Regeln des humanitären Völkerrechts und bei der Würdigung von Beweismitteln zuerkennt.
Hinweis: In einer früheren Version hieß es, das ECCHR habe sich den Kläger gesucht. Tatsächlich hat sich der Mann aber über eine Partnerorganisation ans ECCHR gewendet (korrigiert am 22.10.2025, 10:28 Uhr, mk).
Waffenlieferungen an Israel: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58420 (abgerufen am: 07.11.2025 )
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