Ist Israels Vorgehen in Gaza Völkermord? Elf internationale Völkerrechtler geben auf LTO ihre Einschätzung ab. Nach 22 Monaten Krieg zeichnet sich eine klare Tendenz ab, auch wenn der IGH an die Zerstörungsabsicht hohe Anforderungen stellt.
Auf den terroristischen und kriegsverbrecherischen Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023, bei dem auf israelischer Seite 1.200 Menschen getötet wurden und die Islamisten 250 als Geiseln verschleppten, reagierte Israel mit Luftangriffen und einer Bodenoffensive im Gazastreifen. Eine kürzlich veröffentlichte wissenschaftliche Studie, die unabhängig von den Angaben des Gesundheitsministeriums in Gaza durchgeführt wurde, spricht von 75.200 Toten auf palästinensischer Seite, allein im Zeitraum von Oktober 2023 bis Anfang Januar 2025.
Der Gazastreifen ist in weiten Teilen ein Trümmerfeld. Rund 1,9 Millionen – das sind 90 Prozent der Bevölkerung von Gaza – gelten als Binnenvertriebene. Fast eine halbe Million Menschen befinden sich in einer hungernotähnlichen Situation und ein Drittel der Bevölkerung muss tagelang ohne Nahrung auskommen. Insbesondere Kinder leiden unter den Folgen der Mangelernährung. Von ursprünglich 36 Krankenhäusern im Gazastreifen sind nur noch 18 teilweise einsatzfähig.
Völkermord als Aufhänger für IGH-Verfahren
Angesichts der vielen Toten und des Leids der Zivilbevölkerung wird Israels Kriegsführung in Gaza seit langem heftig kritisiert. Der Regierung werden sowohl Verbrechen gegen die Menschlichkeit als auch Kriegsverbrechen vorgeworfen. Im November 2024 erließ der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Haftbefehle gegen Premierminister Benjamin Netanjahu, den früheren Verteidigungsminister Yoav Galant und auch gegen den Hamas-Militärchef Mohammed Deif, der aber bei einem israelischen Bombenangriff getötet worden sein soll. Der IStGH verfolgt Einzelpersonen für Völkerstraftaten, nicht aber Staaten.
Seit Dezember 2023 ist auch ein Verfahren beim Internationalen Gerichtshof (IGH) anhängig, der bei Streitigkeiten zwischen Staaten tätig wird. Südafrika verklagt Israel dort wegen eines mutmaßlichen Völkermords. Seither wird die Frage, ob Israel einen Völkermord an den Palästinensern im Gazastreifen begeht, zunehmend diskutiert.
Völkermord gilt als "Verbrechen der Verbrechen", als schlimmstes Verbrechen im Völkerstrafrecht. Die Frage, ob ein solcher vorliegt, hat daher einen hohen symbolischen Stellenwert.
Daneben hat die Bejahung von Völkermord aber auch unmittelbare juristische Folgen: Denn der Völkermordtatbestand ist der einzige rechtliche Aufhänger für ein IGH-Verfahren zur Staatenverantwortlichkeit Israels. Israel hat sich nicht der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen. Deshalb ist eine sogenannte "kompromissarische Klausel" erforderlich, also eine Klausel in einem anderen völkerrechtlichen Vertrag, die die Zuständigkeit des IGH begründet. Dies ist in diesem Fall Art. IX der Völkermordkonvention, die auch Israel unterzeichnet hat. Derartige Klauseln gibt es für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht.
Bejaht der IGH das Vorliegen eines Völkermordes, löst das die Staatenverantwortlichkeit Israels und damit eine Entschädigungspflicht des Staates aus. Verneint der Gerichtshof den Tatbestand, gäbe es nur noch die Möglichkeit, dass der IStGH Einzelpersonen verfolgt. Der Gerichtshof sprach mehrfach von einem "erheblichen Risiko für die unter der Völkermord-Konvention geschützten Rechte der Palästinenser". Festgestellt hat er das Vorliegen eines Völkermordes nicht. Wann es zu einer Anhörung im Hauptsacheverfahren kommt, steht noch nicht fest. Im April hat der IGH die Frist für Israels Klageerwiderung auf Ende Januar 2026 verlängert.
Was die Völkermord-Konvention besagt
Das Vorliegen eines Völkermordes ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Tatbestand setzt nach Art. II der Völkermordkonvention u.a. die Tötung von Mitgliedern einer Gruppe oder die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, voraus, welche geeignet sind, die körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Hinzukommen muss – und das ist für Völkermord entscheidend – die Absicht, "eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören".
Für diese Zerstörungsabsicht gelten strenge Maßstäbe: Sie muss die "einzige vernünftige Schlussfolgerung" (only reasonable inference) aus den im konkreten Fall vorliegenden Beweisen sein. Diese Grundsätze hat der IGH im Verfahren Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro (2007) entwickelt – und festgestellt, dass nur das Massaker von Srebrenica die Voraussetzungen erfüllt. Der IGH hat Serbien als Staat dafür allerdings nicht wegen Begehung eines Völkermordes zur Verantwortung gezogen, sondern einen Verstoß gegen die Konvention festgestellt, weil der Staat den Völkermord der Soldaten und Paramilitärs nicht verhindert hat.
Die Zerstörungsabsicht kann entweder durch einen abgestimmten genozidalen Gesamtplan – einen Vernichtungsbefehl, wie der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien etwa im Krstic-Verfahren zu Srebrenica angenommen hat – oder durch ein bestimmtes Verhaltensmuster ("pattern of conduct") nachgewiesen werden, das sich nur als Vernichtungsplan lesen lässt.
NGOs sprechen schon länger von Völkermord
NGOs wie Amnesty und das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) werfen Israel schon länger einen Völkermord an den Palästinensern vor. Ende Juli 2025 haben erstmals zwei israelische NGOs den Völkermordvorwurf erhoben.
Auch in der Wissenschaft wird die Frage kontrovers diskutiert. Unter deutschen Völkerrechtlern herrscht eher Zurückhaltung – wobei sich auch das zuletzt etwas geändert hat. "Die Anzeichen für einen Völkermord verdichten sich", so der Völkerrechtler Matthias Goldmann im LTO-Interview. "Mit zunehmender Dauer und Brutalisierung der israelischen Kriegsführung verdichten sich die Indizien für das Vorliegen eines Genozids", schrieben auch die Völkerrechtsstrafrechtler Stefanie Bock und Kai Ambos Ende Mai im Verfassungsblog. Der Bonner Völkerrechtsprofessor Stefan Talmon dagegen sieht im Spiegel-Interview den “Only reasonable inference”-Maßstab in Gaza als nicht erfüllt an, da Israel mit der Zerstörung auch weitere Kriegsziele verfolgen könnte – etwa Vergeltung und Vertreibung.
Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet ist das Völkerrecht von der Internationalität geprägt. In Foren wie der European Society of International Law (ESIL) oder der American Society of International Law (ASIL) diskutieren Wissenschaftler weltweit grundlegende und aktuelle Themen. Deshalb hat LTO elf internationale Völkerrechtler nach ihrer Einschätzung gefragt.
Was sagen internationale Völkerrechtler?
Beurteilung: "Auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen bis August 2025 deuten Israels Handlungen im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 stark darauf hin, dass die Situation mittlerweile unter die Definition des Völkermords nach Artikel II der Völkermordkonvention fällt."
Gründe: "Ausschlaggebend ist eine Vielzahl belastender Faktoren: entsprechende Äußerungen israelischer Regierungsvertreter über viele Monate hinweg (sowie Israels Versäumnis, offenkundige Fälle der Anstiftung zum Völkermord zu ahnden), Strategie und Taktik des militärischen Vorgehens, das offiziell gegen die Hamas gerichtet ist, dabei jedoch zentrale Grundsätze des humanitären Völkerrechts verletzt zu haben scheint, sowie die Blockade humanitärer Hilfe und das Versäumnis, die katastrophale humanitäre Situation zu lindern.
Mit Stand August 2025 spricht vieles dafür, dass die einzig vernünftige Schlussfolgerung daraus – sowie aus dem Einsatz von Aushungern als Mittel der Kriegsführung – eine staatliche Politik ist, die auf die physische Vernichtung der palästinensischen Bevölkerung Gazas abzielt, auch wenn dies in früheren Phasen des Konflikts nicht zwingend die einzige mögliche Schlussfolgerung gewesen sein mag.
Die Beweislast im Völkerrecht liegt grundsätzlich bei denjenigen, die ein rechtswidriges Verhalten behaupten. Aus meiner Sicht muss mittlerweile aber Israel überzeugend darlegen, warum seine Handlungen in Gaza nicht als Völkermord zu werten sind.
Die öffentliche Debatte darf aber nicht zu sehr an der Frage hängenbleiben, ob tatsächlich ein Völkermord vorliegt oder nicht. Wenn eine Situation – wie hier – ernsthafte Anhaltspunkte dafür aufweist, handelt es sich fast zwangsläufig um eine existierende humanitäre Katastrophe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere gravierende Verstöße gegen das Völkerrecht umfasst.
Zum jetzigen Zeitpunkt scheint die Situation in Gaza die sehr hohe rechtliche Schwelle zum Völkermord überschritten zu haben. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liegt eine Situation unentschuldbaren menschlichen Leids vor, die – unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Völkermord – eine dringende und kompromisslose Reaktion erfordert."
Beurteilung: "Ja, Israel begeht einen Völkermord in Gaza."
Gründe: "Während es vergleichsweise einfach ist, die Taten einzelner Täter – vor allem staatlicher Amtsträger – dem Staat zuzurechnen, halte ich es für deutlich schwieriger, mit Gewissheit von einer "staatlichen Absicht" zu sprechen. Meiner Meinung nach begeht ein Staat einen Völkermord, wenn die genozidale Absicht seiner Führung in seinen politischen Maßnahmen verankert ist. Ich sehe gute Gründe zu der Annahme, dass zumindest einige israelische Regierungsvertreter und Militärangehörige Handlungen mit genozidaler Absicht begehen. Das würde dann die Verantwortung des Staates Israel begründen. Insbesondere gilt das für Maßnahmen, die auf die Zerstörung der Lebensgrundlagen der palästinensischen Bevölkerung im Gazastreifen abzielen, wie etwa gezielte Angriffe auf das Gesundheits- und Bildungssystem – oft als "Scholasticide" bezeichnet. Die internationale Rechtsprechung sieht solche Versuche, die Wiedererrichtung einer Gemeinschaft zu verhindern, als starke Indizien für eine genozidale Absicht.
Während ich anfangs noch zurückhaltend war, hat sich meine Einschätzung mit Blick auf die fortdauernden, systematischen Handlungen und die begleitende Rhetorik deutlich verändert. Der Spielraum für andere Deutungen – die einen Völkermord ausschließen – wird zunehmend enger."
Beurteilung: "Israel begeht in Gaza Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einer Schwere, die einem Völkermord gleichkommt. Dazu zählen das Aushungern der Zivilbevölkerung als Methode der Kriegsführung, unmenschliche Handlungen sowie Ausrottung. Es besteht zumindest ein ernsthaftes Risiko, dass dieses Vorgehen auch einen Völkermord darstellt. Drittstaaten haben die dringende Pflicht, alle vernünftigerweise verfügbaren Mittel zu ergreifen, um einen Völkermord zu verhindern – dazu zählt auch, keine militärischen Güter und sogenannte Dual-Use-Güter (zivil und militärisch nutzbare Güter) mehr zu liefern. Langfristig – auch wenn dies nicht sicher ist – wächst die Wahrscheinlichkeit, dass der IGH letztendlich in Gaza einen Völkermord feststellen wird."
Gründe: "Israel hat in Gaza Bedingungen geschaffen, die für die palästinensische Bevölkerung lebensbedrohlich sind: Der Zugang zu lebensnotwendigen Gütern wie Nahrungsmitteln, sauberem Wasser, medizinischer Versorgung, grundlegenden Hilfsgütern und sicherem Obdach wird gezielt verwehrt. Dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestand von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Ob der IGH auch zu dem Schluss kommt, dass ein Völkermord vorliegt, hängt einzig davon ab, ob er eine entsprechende Absicht erkennt. Die Völkermordsabsicht kann aus einem Verhaltensmuster abgeleitet werden – allerdings nur dann, wenn dies die einzig sinnvolle Schlussfolgerung ist. Das ist eine hohe Schwelle. Aber: Es bedeutet nicht, dass die Zerstörungsabsicht das einzige Motiv sein muss. Und auch nicht, dass das Vorgehen auf die effizienteste Form der Zerstörung ausgerichtet sein muss. In Gaza kommen zu dem Verhaltensmuster – der Schwere und Dauer der Zerstörung – entmenschlichende Äußerungen israelischer Regierungsvertreter, darunter auch Personen mit Einfluss auf die Handlungen des Staates. Diese nachweisbaren Fakten sind schwerwiegend. Unabhängig davon, ob der IGH sie als eindeutigen Beleg für eine genozidale Absicht anerkennt, entscheidend ist, dass schon jetzt mindestens ein ernsthaftes Risiko eines Völkermords besteht. Und das verpflichtet Drittstaaten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das völkerrechtswidrige Vorgehen zu verhindern.
Beurteilung: "Es besteht ein ernsthaftes Risiko, dass Israel einen Völkermord begeht. Israel schafft sichtbar für die Palästinenser im Gazastreifen Lebensbedingungen, die darauf ausgelegt sind, ihre Vertreibung herbeizuführen und denkbar auch ihre (teilweise) Zerstörung als Gruppe."
Gründe: "Meine Einschätzung stützt sich auf die Definition der Genozidabsicht des IGH. Damit Israel für einen Völkermord im Gazastreifen verantwortlich gemacht werden kann, müsste der IGH feststellen, dass Israel mit seinen verbotenen Handlungen (auch) die (ganze oder teilweise) Zerstörung der Palästinenser als Gruppe bezweckt. Daneben können zwar auch andere Ziele verfolgt werden. Die verbotenen Handlungen müssen sich aber nur dann sinnvoll erklären lassen, wenn auch die Zerstörung der Gruppe als solche beabsichtigt ist.
Im Moment ist die rechtlich wichtigste Frage nicht, wie der IGH letztlich entscheiden wird, sondern ob ein ernsthaftes Risiko für Völkermord besteht – und diese Frage ist seit Monaten eindeutig mit "Ja" zu beantworten. Staaten, die Israel weiterhin materiell unterstützen, kommen ihrer völkerrechtlichen Pflicht zur Verhütung von Völkermord nicht nach.
Ob der IGH in einigen Jahren tatsächlich feststellen wird, dass Israel im Gazastreifen Völkermord begeht, ist schwer vorherzusagen. Warum? Man stelle sich eine militärische Kampagne vor, die Verfolgung, Zwangsvertreibung und Ausrottung umfasst. Rechtlich betrachtet ist das nicht automatisch auch ein Völkermord, allerdings ist der Unterschied zwischen einer solchen verbrecherischen Kampagne und einem Völkermord nicht unbedingt mit bloßem Auge erkennbar. Entscheidend ist jedoch: Moralisch besteht kein Unterschied zwischen einer solchen verbrecherischen Kampagne und einem Genozid.
Die ausschließliche Fokussierung auf die Frage, ob Israel juristisch gesehen einen Völkermord begeht, ist damit moralisch falsch und hat katastrophale politische Folgen. Denn Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie etwa zwangsweise Überführung der Zivilbevölkerung, sowie das Risiko eines Völkermords sind bereits jetzt eindeutig nachweisbar. Und das hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen."
Beurteilung: "Es kommt darauf an."
Gründe: "Die Bewertung kann unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob wir individuelle Verantwortung oder Staatenverantwortlichkeit betrachten. Wenn man dabei Äußerungen einiger Politiker berücksichtigt, die die gesamte Bevölkerung Gazas als Ziel behandelt haben, würde ich eine genozidale Absicht nicht ausschließen. Ich wäre aber sehr vorsichtig damit, allen am Einsatz beteiligten israelischen Personen diese Absicht zuzuschreiben. Im Falle der Staatenverantwortlichkeit ist es deutlich schwieriger, gezielte genozidale Absichten nachzuweisen.
Zwangsumsiedlungen sollten eher als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und nicht als Völkermord eingeordnet werden. Dennoch ist das vollständige – selbst vorübergehende – Verbot humanitärer Hilfe besonders besorgniserregend. Die Behandlung der gesamten Bevölkerung als Feind und die gleichzeitige Verweigerung jeglicher Hilfe für die Zivilbevölkerung könnten als ein möglicher Beweis genozidaler Absichten gewertet werden."
Beurteilung: "Ja, ich glaube, dass Israels Verhalten im Gazastreifen den Tatbestand des Völkermordes erfüllt. Es scheint speziell darauf abzuzielen, einen wesentlichen Teil der palästinensischen Bevölkerung zu vernichten, höchstwahrscheinlich als Mittel zur Durchsetzung weiterer politischer und militärischer Ziele, einschließlich der Zwangsvertreibung."
Gründe: "Die einzige vernünftige Schlussfolgerung, die sich aus dem breiten Muster wahlloser Bombardierungen, vorsätzlicher Tötungen, Vertreibungen, weit verbreitetem und systematischem Hungern und der Zerstörung von Wohnungen, Krankenhäusern und ziviler Infrastruktur ziehen lässt, ist die spezifische Absicht, einen erheblichen Teil der Palästinenser zu vernichten. Dieses Muster zieht sich durch den gesamten Krieg, trotz internationaler Verurteilungen. Es lässt sich nicht einfach durch Gleichgültigkeit gegenüber dem Leid der Zivilbevölkerung oder als Nebenfolge militärischer Aktionen gegen die Hamas erklären. Diese Einschätzung wird zusätzlich durch genozidale Äußerungen der israelischen Regierung sowie von Militärangehörigen unterstützt. Die Gesamtheit der vorliegenden Beweise lässt für mich keinen Zweifel.
Zwar gab es von Anfang an Hinweise auf eine genozidale Absicht, aber zuerst lag mein Fokus auf Israels schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Aber der Fall Südafrikas gegen Israel vor dem IGH hat mich schließlich davon überzeugt, dass ein reales und unmittelbares Risiko besteht, dass Israel einen Völkermord begeht. Israels anschließendes Verhalten, insbesondere die offene Missachtung der IGH-Anordnungen, hat meine Auffassung bestärkt. Schon als ich den Amnesty-Bericht von Dezember 2024 las, war ich voll und ganz davon überzeugt, dass die einzig vernünftige Schlussfolgerung aus der Gesamtheit der Beweise die genozidale Absicht ist.
Beurteilung: "Nicht ausreichend Beweise öffentlich zugänglich, um diese Schlussfolgerung vornehmen zu können."
Gründe: "Einige Äußerungen führender israelischer Regierungsvertreter werfen ohne Zweifel die Frage auf, ob sie sich der Anstiftung zum Völkermord schuldig gemacht haben könnten. Auch die hohe Zahl an zivilen Opfern unter der Bevölkerung Gazas und die sich weiter verschärfende humanitäre Katastrophe vor Ort stellen ernsthaft infrage, ob das militärische Vorgehen der israelischen Streitkräfte mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar ist.
Allerdings gibt es bislang keine ausreichend belastbaren öffentlich zugänglichen Belege dafür, dass die Personen, die letztlich die Verantwortung für die israelischen Militäreinsätze in und um Gaza haben, die erforderliche Zerstörungsabsicht haben – also die spezifische Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören."
Beurteilung: "Ja. Bereits seit Februar 2025 lässt sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Beweise nur eine vernünftige Schlussfolgerung ziehen: Israels Vorgehen im Gazastreifen stellt Völkermord dar – verstanden als die absichtliche gänzliche oder teilweise Zerstörung einer geschützten Gruppe."
Gründe: "Auch wenn bereits frühere Phasen des Krieges durch extreme und rechtswidrige Gewalt geprägt waren, wurde die Schwelle zur genozidalen Absicht – wie sie vom IGH und anderen internationalen Gerichten definiert wurde – erst im Februar 2025 eindeutig überschritten.
Zu diesem Zeitpunkt verdichteten sich mehrere Faktoren zu einer kohärenten staatlichen Strategie: die anhaltende Blockade humanitärer Hilfe, die systematische Zerstörung lebenswichtiger Infrastruktur und insbesondere hochrangige öffentliche Äußerungen, in denen führende Vertreter – unter anderem Netanjahu und Trump im Weißen Haus – offen die Vertreibung oder Zerstörung der palästinensischen Bevölkerung in Gaza forderten.
Dieses Vorgehen diente keinem glaubwürdigen militärischen Ziel mehr. Vielmehr offenbarte es einen Plan, die Palästinenser in Gaza als Gruppe zu vernichten.
Die anschließende Blockade der humanitären Hilfe – gipfelnd im katastrophalen und offenbar gezielt herbeigeführten Zusammenbruch des Hilfssystems – ist für mich der Wendepunkt. Dieser markierte den Übergang von wahlloser oder unverhältnismäßiger Kriegsführung hin zu einer gezielten Kampagne gegen das Überleben der Gruppe."
Beurteilung: "Es gibt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Handlungen Israels im Gazastreifen die Kriterien des Völkermordtatbestands erfüllen könnten."
Gründe: "Dabei geht es insbesondere um massive Luftangriffe, die gewaltsame Vertreibung der Zivilbevölkerung, die systematische Zerstörung lebenswichtiger Infrastruktur – wie Wasserleitungen und Krankenhäuser – sowie um die gezielte Blockade humanitärer Hilfslieferungen, die den Zugang zu Lebensmitteln, Medikamenten und Treibstoff verhindert hat.
Ein entscheidender Wendepunkt war die Zeit zwischen Dezember 2023 und März 2024. In diesem Zeitraum wurde die Belagerung Gazas massiv verschärft. Trotz der im Januar 2024 vom IGH angeordneten vorläufigen Maßnahmen wurde der Zugang humanitärer Hilfe weiterhin bewusst behindert, während Israel weiterhin systematisch dicht besiedelte Gebiete bombardierte. Die bewusste und wiederholte Anwendung dieser Maßnahmen lässt auf eine gezielte Absicht schließen, die palästinensische Bevölkerung in Gaza zumindest teilweise zu vernichten."
Beurteilung: "Israels Verhalten in und in Bezug auf Gaza erfüllt die Voraussetzungen für Völkermord."
Gründe: "Die genozidale Absicht lässt sich aus drei Faktoren ableiten.
Erstens: Mehrere offizielle Äußerungen israelischer Regierungsvertreter zeigen klar die Absicht, die Palästinenser in Gaza physisch oder biologisch zu zerstören. Dass einige dieser Aussagen gleichzeitig betonen, Nicht-Hamas-Mitglieder verschonen zu wollen, steht der genozidalen Absicht nicht entgegen. Auch in früheren Völkermorden, etwa in Srebrenica, wurden bestimmte Gruppen – Frauen, Kinder und nicht wehrfähige Jungen und ältere Männer – bewusst ausgenommen, ohne dass der völkermörderische Charakter des Handelns dadurch relativiert wurde. Die Aussagen legen nahe, dass bewusst Maßnahmen wie Aushungerung, großflächige Zerstörung und Zwangsvertreibung in einem abgeriegelten, wahllos bombardierten Gebiet eingesetzt werden – mit dem absehbaren Ergebnis eines 'langsamen Todes' der Bevölkerung.
Zweitens: Israels Staatspolitik selbst weist auf eine genozidale Absicht hin. Besonders deutlich wird das im sogenannten 'Plan der Generäle', der im Oktober 2024 in der Knesset vorgestellt wurde. Dieser sieht unter anderem vor, verbliebene Zivilistinnen in sogenannten 'militärischen Sperrzonen' anzugreifen – selbst dann, wenn sie wegen Straßensperren, Kampfhandlungen oder anderer Gefahren keine Möglichkeit hatten, das Gebiet zu verlassen.
Drittens: Die Tötungen und die gezielte Schaffung extremer Lebensbedingungen für die Bevölkerung in Gaza stellen ein Verhaltensmuster dar, das nur auf eine genozidale Absicht hindeuten kann. Der rechtliche Standard der 'einzig vernünftigen Schlussfolgerung' bedeutet, dass die genozidale Absicht unerschütterlich ist, nicht aber, dass Völkermord das einzige Ziel sein muss. Das Wort 'only' wird hier nicht im Sinne von 'ausschließlich', sondern als Ausdruck der Gewissheit verstanden. Auch bei früheren Völkermorden wurden geopolitisch, politisch- und wirtschaftlich motivierte Beweggründe festgestellt. Daraus folgt: Der Wille, eine Bevölkerungsgruppe gezielt zu vernichten, muss nicht der einzige Beweggrund sein – aber er kann trotzdem klar erkennbar und juristisch relevant sein."
Ergebnis: "Prima facie spricht vieles dafür, eine völkermörderische Zerstörungsabsicht wichtiger Exponenten der israelischen Regierung zu bejahen."
Gründe: "In erster Linie kämen etwa Angehörige des Kriegskabinetts in Betracht. Zentrales Element für die Zuschreibung der Zerstörungsabsicht müsste meines Erachtens prima facie die nahezu totale Zerstörung der überlebenswichtigen Infrastruktur und die Blockade/Restriktion bzgl. Nahrungsmitteln und anderer zum Überleben der palästinensischen Zivilbevölkerung unentbehrlicher Güter und Materialien (Medikamente, medizinische Ausrüstung, Betrieb der Entsalzungsanlagen etc.) sein.
Bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands würden auch die übrige entgrenzte und vielfach unterschiedslose Kriegsführung und etwaige Kriegsverbrechen (z.B. die vom IStGH in den Anklagen gegenüber Netanjahu und Galant enthaltenen) mitberücksichtigt. Die völkermörderische Zerstörungsabsicht kann sich auch im Verlauf der Entwicklung der Kriegsführung und -ziele ergeben. Sie ist nicht auf das Handlungsziel eingeschränkt, sondern umfasst auch die zu dessen Erreichung eingesetzten Mittel. Eine mit kriegerischen Mitteln auf Vertreibung abzielende Kampagne im Sinn einer ethnischen 'Flurbereinigung' kann demnach unter Umständen völkermörderischen Charakter annehmen."
Einschätzungen internationaler Wissenschaftler: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57892 (abgerufen am: 09.02.2026 )
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