Druckversion
Freitag, 5.12.2025, 21:11 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/garmisch-corona-superspreaderin-deliktisch-haftung
Fenster schließen
Artikel drucken
42805

Die "Superspreaderin" von Garmisch: Mit Symp­tomen in die Bar

Gastbeitrag von Prof. Dr. Stephan Lorenz

15.09.2020

Das Nachtleben (Symbolbild)

bennnn - stock.adobe.com

Eine 26-Jährige hat vermutlich dutzende Menschen beim Feiern in Garmisch mit dem Corona-Virus infiziert. Sie selbst hatte Symptome, wartete aber ihr Testergebnis nicht ab. Ob und wie sie haften könnte, erklärt Stephan Lorenz.

Anzeige

Am Wochenende ist bekannt geworden, dass in Garmisch eine Frau mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung bei einer Kneipen-Tour unter Missachtung ihrer Quarantänepflicht möglicherweise eine Vielzahl von Menschen mit dem Virus angesteckt hat. Hunderte Menschen ließen sich inzwischen testen, die Sperrstunde für Gaststätten wurde auf 22 Uhr vorgezogen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 50 Teilnehmer beschränkt.

Die Erkrankung selbst, aber auch die Haftungsfragen könnten für die 26-Jährige noch spürbare Folgen haben: Die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus durch eine infizierte Person auf eine andere erfüllt den Tatbestand sowohl einer Körper- als auch einer Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach der Norm ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder - unter anderem - die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt.

In Anlehnung an die (vor allem strafrechtliche) AIDS-Rechtsprechung gilt das wegen der Gefährlichkeit und der möglichen Spätfolgen einer Infektion auch dann, wenn der neu Infizierte keine Symptome zeigt. 

Mehr als allgemeines Lebensrisiko

Die Tathandlung liegt dabei nicht erst in dem regelmäßig nicht steuerbaren Ausstoßen des Virus z.B. durch einen Niesreflex, sondern bereits in der Exposition anderer durch die Anwesenheit des "Spreaders". Die Übertragung ist in dem hier angesprochenen Fall auch unter jedem Aspekt kausal. Insbesondere verwirklicht sich hier – anders als in Fällen gleichsam zufälliger Ansteckung - nicht lediglich ein allgemeines Lebensrisiko. Damit ist diese Übertragung auch rechtswidrig.

Da die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB jedoch eine Verschuldenshaftung ist, setzt sie Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit auf Seiten des Spreaders voraus. Solange dieser seine Infektion nicht positiv kennt oder damit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechnen muss, liegt kein Verschulden vor. Im Garmischer Fall musste die 26-Jährige schon aufgrund der nach einem Test angeordneten Quarantäne damit rechnen, mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert zu sein und diesen auf andere übertragen zu können. 

Das gilt selbstverständlich auch ohne angeordnete Quarantäne, wenn der Betroffene aus anderen Gründen (z.B. bei Auftreten von COVID-19-typischen Symptomen) mit einer Infektion rechnen muss. In einem solchen Fall liegt zumindest Fahrlässigkeit vor, wenn die Person sich nicht selbst isoliert. Bei der Feiernden in Bayern kann wohl bereits bedingter Vorsatz angenommen werden: Wer aufgrund eines SARS-CoV-2-Tests und einer Quarantäne-Anordnung den Kontakt zu anderen Menschen sucht, wird eine Übertragung der Infektion zumindest billigend in Kauf nehmen – und das reicht für die Annahme des Vorsatzes.

Eine Haftung des Spreaders lässt sich – auch im Falle bloßer Fahrlässigkeit – auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 Strafgesetzbuch (StGB, fahrlässige Körperverletzung) begründen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die darauf gegründeten Maßnahmen haben hingegen keinen Schutzgesetzcharakter i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Sie dienen allein dem Schutz der Allgemeinheit und können keine Anspruchsgrundlage für individuelle Schäden sein.

Da kommt einiges zusammen

Doch zwei Anspruchsgrundlagen haben die Infizierten gegenüber der 26-Jährigen. Und damit könnte sie verpflichtet sein, die Heilungskosten und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, etwa, wenn der Angesteckte wegen der Krankheit nicht arbeiten konnte und keinen (vollen) Lohn bekommen hat. 

Zu dem zu ersetzenden Schaden zählen darüber hinaus die Kosten eines SARS-COV-2-Tests. Soweit der Geschädigte versichert ist, geht dieser Ersatzanspruch nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) X auf den Versicherer über, ähnliches gilt nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für fortgezahlten Arbeitslohn. 

Weiter ist gem. § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld zu leisten. Bei bleibenden Spätfolgen ist auch eine Geldrente oder eine Kapitalabfindung als Ersatz für die Erwerbsfähigkeit denkbar. Im Übrigen können auch Familienangehörige nach Maßgabe von §§ 844, 845 BGB Im Todesfall und im Krankheitsfall Schadensersatz für den ausgefallenen Unterhalt verlangen. Das wird im Todesfall ergänzt durch das nach § 844 Abs. 3 BGB Angehörigenschmerzensgeld.

Und die Gastwirte?

Neben den Angesteckten beklagen die Gastwirte aus Garmisch bereits Einbußen, weil sie ihre Betriebe bereits um 22 Uhr schließen müssen – eine behördliche Auflage zur Eindämmung der Infektionen. Kann ein solcher Gastwirt von dem Spreader Schadenersatz für den entgangenen Gewinn verlangen?

Da es sich dabei um einen primären Vermögensschaden handelt, kommt eine Haftung im Rahmen des als "sonstigen Rechts" geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, die relevante Norm ist damit auch für die Gastwirte § 823 BGB. Allerdings muss eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung dieses Rechts "betriebsbezogen", d.h. unmittelbar auf den Betrieb gerichtet sein. Das würde voraussetzen, dass der Spreader mit seinem Handeln beabsichtigt hatte, den Betrieb zu schädigen. Das dürfte wohl nur in den seltensten Fällen zutreffen.

Feiern als sittenwidrige Schädigung

Größere Chancen für einen Schadenersatzanspruch des betroffenen Gastwirts bestehen im Rahmen einer Haftung der Infizierten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung i.S.v. § 826 BGB. Für den dort vorausgesetzten Vorsatz genügt nämlich auch ein bedingter Vorsatz. Dafür ist ausreichend, dass der Täter die konkrete Schädigung zumindest billigend in Kauf nimmt. 

Angesichts der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der Bekanntheit von Maßnahmen wie Betriebsschließungen kann durchaus davon ausgegangen werden, dass ein solcher bedingter Vorsatz für die Schädigung der vom Spreader besuchten Gaststätte vorliegt, wenn dieser – wie im Garmischer Fall – mit einer Infektion rechnen musste. In Anbetracht der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus ist auch objektiv Sittenwidrigkeit zu bejahen. Für den subjektiven Tatbestand ist es ausreichend, dass dem Täter die Tatsachen bekannt sind, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Einbußen also, die Gastwirte aufgrund einer Schließung ihres Betriebes erleiden, könnten sie gegenüber der 26-Jährigen danach geltend machen.

Eine allgemeine Reduzierung der Sperrstunde, die von der Zahl der mit dem SARS-CoV-2-Virus Infizierten in einem bestimmten Gebiet abhängt, dürfte dem Schädiger aber wohl nicht mehr zurechenbar, jedenfalls aber nicht von seinem (bedingten) Vorsatz erfasst sein. 

Der Autor Prof. Dr. Stephan Lorenz ist Inhaber des Lehrstuhls für Internationales Recht an der LMU München.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Die "Superspreaderin" von Garmisch: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42805 (abgerufen am: 05.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Coronavirus
    • Haftung
    • Körperverletzung
    • Sittenwidrigkeit
Anna Werner Friedmann 02.12.2025
Skurriles

Österreich:

Geld­buße für Schau­spie­lerin wegen Biss in den Po

Auf der Bühne geht es manchmal wild zu - sogar strafrechtlich relevant. Schauspielerin Anna Werner Friedmann hatte einen Kollegen wohl zu fest gebissen: Körperverletzung? Vom Verdacht der sexuellen Belästigung wurde sie freigesprochen.

Artikel lesen
Plakate mit Solidaritätsbekundungen vor dem Gericht. 25.11.2025
Strafprozess

Auftakt am OLG Dresden gegen Antifa-Ost:

Mam­mut­ver­fahren mit 140 Pro­zess­tagen

Sieben mutmaßlichen Linksextremisten wird am OLG in Dresden der Prozess gemacht. Einige vorgeworfene Taten zählen zum Budapest-Komplex, vor allem aber geht es um die so genannte Gruppe Antifa-Ost.

Artikel lesen
Zwei Pferde auf der Weide. 25.11.2025
Tierhalterhaftung

LG Lübeck zur Tierhalterhaftung:

Ein gra­sendes Pferd rea­li­siert keine typi­sche Tier­ge­fahr

Ein Pferd greift ein anderes an. Haftungsrechtlich ein klarer Fall? Die Haftpflichtversicherung will die 11.000 Euro Behandlungskosten nur zur Hälfte tragen, wegen einer beidseitigen Mitschuld. Das LG Lübeck überzeugt das jedoch nicht.

Artikel lesen
Verbindungsstudenten mit bunten Kappen 08.11.2025
Anzeige

Anzeige gegen Marburger Verbindungsstudenten wegen Duell:

Fechten um die Ehre – ist das strafbar?

Hat in Marburg ein illegales Fechtduell stattgefunden? Verbindungsstudenten sollen einen Ehrenhändel ausgetragen haben, die Linke hat Anzeige erstattet. Lorenz Bode erklärt, warum es immer noch auf ein BGH-Urteil von 1953 ankommt.

Artikel lesen
Ein fliegender Fasan 07.11.2025
Nachrichten

OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr bei Motorrädern:

Ein flie­gender Fasan ist keine höhere Gewalt

Für Unfallschäden hat das Straßenverkehrsrecht eigentlich eine klare Haftungsverteilung. Aber wer haftet, wenn der Beifahrer auf einem Motorrad stürzt, weil ein Fasan gegen seinen Helm fliegt? Damit hat sich das OLG Oldenburg beschäftigt.

Artikel lesen
Petra Berg am Mikrofon 30.10.2025
Pressefreiheit

Saarland macht Vorschlag für die JuMiKo:

Poli­ti­ker­be­lei­di­gung auf Jour­na­listen aus­weiten

Die saarländische Justizministerin Petra Berg (SPD) drängt darauf, Angriffe auf Medienschaffende zielgerichteter im StGB zu ahnden. Unter anderem soll der umstrittene Tatbestand der Politikerbeleidigung auf Journalisten ausgedehnt werden.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Brinkmann Rechtsanwälte
Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Zi­vil­recht

Brinkmann Rechtsanwälte , Köln

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von DFH Gruppe
Voll­ju­ris­ten/Syn­di­kus­rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Pri­va­tes...

DFH Gruppe , Sim­mern

Logo von Clarios Germany GmbH & Co. KG
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl­sta­ti­on

Clarios Germany GmbH & Co. KG , Han­no­ver

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­re | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Düs­sel­dorf

Logo von Schöfer, Jeremias & Kollegen
Rechts­an­walt (m/w/d) Zi­vil­recht

Schöfer, Jeremias & Kollegen , Mün­chen

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal En­gineer (Li­b­ra - Le­gal AI As­si­s­tant) (m/f/d)

Wolters Kluwer , Ber­lin

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walt (w/m/d) für Ar­beits­recht Schwer­punkt be­trieb­li­che...

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Rechtsprechung und Angriffspunkte zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

12.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht

12.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Erbrecht im Selbststudium/ online

12.12.2025

Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH