Eine neunte Staffel "Game of Thrones" gibt es leider (noch) nicht. In den USA hat ChatGPT eine Fortsetzung geschrieben – ein US-Gericht verhandelt darüber wegen Urheberrechtsverletzung. Was das deutsche Recht dazu sagt, weiß Jan Nordemann.
"Game of Thrones" ist eine der bekanntesten TV-Serien weltweit. Insgesamt gibt es bislang acht Staffeln und viele Spin-Offs. Ob es auch eine neunte Staffel geben wird, wird spekuliert. Autor George R. R. Martin, auf dessen Büchern die Serie beruht, hat sich dazu bislang nicht abschließend geäußert. Warum deshalb nicht einfach selbst die neunte Staffel schreiben? ChatGPT könnte helfen. Aber wäre das urheberrechtlich erlaubt?
Dass diese Frage nicht abwegig ist, zeigt folgender Fall. Ein Bundesgericht erster Instanz in den USA, der District Court Southern District of New York, beschäftigt sich derzeit u.a. mit einer Fortsetzung des zweiten Bandes "A Clash of Kings" der Buchreihe "Das Lied von Eis und Feuer" von George R.R. Martin. Diese Buchreihe bildet die Grundlage der zweiten Staffel von "Game of Thrones". Die Anwälte von Martin baten ChatGPT mit ihren Prompts darum, eine Fortsetzung des 2. Bandes "A Clash of Kings" im Detail zu umreißen. Dabei kam eine Geschichte namens "A Dance with Shadows" heraus. ChatGPT benutzte dabei mehrere von Martins (fiktiven) Schlüsselcharakteren wie Tyrion, Sansa, Robb, Daenerys, Cersei und Jon und entwickelte Plots, die die fiktiven Handlungen des 2. Bandes "A Clash of Kings" fortführten, zum Beispiel mit neuen Fraktionen, neuer Magie und auch neuen Ansprüchen auf den Eisernen Thron. George R.R. Martin macht eine Urheberrechtsverletzung geltend, Open AI beruft sich auf "fair use", also eine erlaubte Nutzung nach US-Urheberrecht.
Der Fall erinnert an das Verfahren GEMA gegen Open AI, über das das Landgericht München I im November 2025 entschieden hat: Dort wurde Open AI als Betreiberin von ChatGPT wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. ChatGPT spuckte durch einfache Prompts wiederholt verschiedene Liedtexte bekannter deutscher Songs mehr oder weniger identisch aus – wie zum Beispiel "Atemlos" von Helene Fischer (Az. 42 O 14139/24). Nach dem LG München I war das eine rechtswidrige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Liedtexte. Wie sieht es aber im deutschen Urheberrecht mit Fortsetzungsgeschichten aus, die ChatGPT durch Prompts entlockt werden?
Roman-Fortsetzungen sind grundsätzlich lizenzpflichtig
Im deutschen Urheberrecht – genauso wie im EU-Urheberrecht – gilt zunächst der Grundsatz, dass Fortsetzungen (Sequels) oder andere Spin-Offs von fiktionalen Stoffen unter Kontrolle der urheberrechtlichen Rechteinhaber stehen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 25 Jahren am 29. April 1999 in seiner berühmten Entscheidung "Laras Tochter" entschieden (Urt. v. 29.04.1999, Az. I ZR 65/96). Die Überlegungen des BGH sind auch heute noch relevant.
So stellt sich die Frage, ob bei Fortsetzungen eine sogenannte abhängige und zustimmungspflichtige Bearbeitung vorliegt. Das ist der Fall, wenn urheberrechtlich geschützte Elemente in der Bearbeitung wiedererkennbar enthalten sind (§ 23 Abs. 1 S. 1 UrhG). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bearbeitung mit einer Vervielfältigung einhergeht – wie in den allermeisten Fällen und insbesondere bei Fortsetzungsgeschichten. Das ergibt sich aus der neuen EuGH-Rechtsprechung "Mio und konektra" (Urt. v. 4.12.2025 – C-580/23, C-795/23 – Mio u.a.) und auch aus der jüngeren BGH-Rechtsprechung (Urt. V. 7.4.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911). Wie der EuGH klargestellt hat, findet dabei keine Gesamtbetrachtung statt. Sobald ein urheberrechtlich geschütztes Element in der Bearbeitung wiedererkennbar ist, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, sofern keine Lizenz oder andere Zustimmung gegeben ist.
Hinzukommt, dass fiktionale Texte – anders als Texte mit realen Inhalten – auch inhaltlich geschützt sind. Der urheberrechtliche Schutz endet also nicht bei der äußeren Form des fiktionalen Textes, sondern erfasst auch seinen fiktionalen Inhalt, sofern er die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt. Wird ein solcher fiktionaler Inhalt fortgeführt, werden urheberrechtlich geschützte Elemente übernommen. Denn um die Geschichten fortzusetzen, muss man an die fiktionalen Inhalte anknüpfen. Damit liegt also nach der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung eine zustimmungspflichtige (vervielfältigende) Bearbeitung bei Fortsetzungen (Sequels) vor.
Ohne Zustimmung erlaubt das deutsche Urheberrecht bei Texten die Bearbeitung, solange die Bearbeitung nicht veröffentlicht oder verwertet wird. Die Bearbeitung darf also für die eigene Schublade erfolgen, aber nicht als Buch veröffentlicht werden. Ob diese Ausnahme vom Bearbeitungsrecht EU-rechtskonform ist, erscheint fraglich. Denn das EU-Recht sieht eine solche Ausnahme für die vervielfältigende Bearbeitung nicht vor. Das Thema erscheint allerdings praktisch nicht besonders bedeutsam. Denn was in der Schublade verschwindet oder nur unter Freunden geteilt wird, entzieht sich im Regelfall der rechtlichen Verfolgung.
Es könnte eine erlaubte "Pastiche" sein, aber was ist das?
Denkbar wäre, dass die Fortsetzung eines Romans durch urheberrechtliche Ausnahmen (sogenannte Schranken) erlaubt wird. Hier kommt vor allem die Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche in Frage (§ 51a UrhG). Eine zulässige Parodie kann dabei bei Fortsetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dafür ist zunächst erforderlich, dass die Fortsetzung ein gewisses humoristisches Element in sich trägt. Des Weiteren gibt der EuGH vor, dass eine umfassende Interessenabwägung zwischen den urheberrechtlichen Interessen am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Meinungsäußerung andererseits vorgenommen wird (EuGH Urt. v. 3.9.2014 – C-201/13 – Deckmyn/ Vrijheidsfonds/ Vandersteen). Vor allem wenn die Parodie sich gegen das Original richtet, bestehen nach der BGH-Rechtsprechung belastbare Chancen, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der fortsetzenden Parodie ausfällt und die zulässig ist (vgl. BGHv. 28.07.2016 - I ZR 9/15 - Auf Fett getrimmt).
Bleibt die "Pastiche". Was genau Pastiche ist, wird sich in einem vom für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH angestoßenen Vorlageverfahren vor dem EuGH klären ("Metall auf Metall",C‑590/23, Schlussanträge liegen vor). Die für ein zulässiges Pastiche vielfach geforderte auseinandersetzende Nutzung könnte bei einer Fortsetzung vielleicht noch gegeben sein. Es bestehen aber durchgreifende Zweifel, ob der sogenannte Drei-Stufentest ein zulässiges Pastiche bei der Fortsetzung von fiktionalen Texten ausschließt. Der Drei-Stufentest muss bei jeder Schrankenanwendung berücksichtigt werden (Artikel 5 Abs. 5 InfoSoc-Richtlinie 2001/29). Er soll sicherstellen, dass eine vom Urheberrechtsschutz gewährte Ausnahme auch wirklich verhältnismäßig ist und dürfte gerade zur Eingrenzung des weiten Pastiche-Tatbestandes eine wichtige Rolle spielen. Beim Drei-Stufentest scheint vor allem die normale Verwertung des Werkes bei Fortsetzung fiktionaler Texte nicht erfüllt zu sein, so dass eine urheberrechtliche Ausnahme ausscheidet. Denn es gehört eben zur normalen Verwertung des Werkes, dass die Urheberin oder der Urheber die Fortsetzung kontrolliert. Beispiele sind nicht nur die Game of Thrones-Buchvorlagen, sondern auch die sieben Harry Potter-Romane, die Asterix-Comics oder – um ein deutsches Beispiel zu bemühen – die aktuelle Romanreihe "Achtsam morden".
Wer ist der Verletzer?
Alles in allem: Fortsetzungen von fiktionalen Romanen und anderen fiktionalen Stoffen sind grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung, wenn sie ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwertet werden. Ändert sich dadurch etwas, dass eine generative KI wie ChatGPT eine solche Fortsetzung schreibt? Eher nein.
Die Erstellung bleibt eine Urheberrechtsverletzung. Allerdings taucht hier die Frage auf, wer der Verletzer ist. Dafür ist – wie oft im Recht – zu differenzieren. Es haftet derjenige als verletzender Täter, der schwerpunktmäßig den Inhalt bestimmt. Liegt der Schwerpunkt der Bestimmung des Inhalts bei der KI, zum Beispiel, weil der Nutzer keine oder nur ungeordnete Vorgaben in Form von Prompts gemacht hat, ist die KI selbst Verletzer. So hat auch das LG München I in GEMA/Open AI entschieden: Weil die streitgegenständlichen Songtexte durch einfache Prompts wiederholbar aus ChatGPT herauszuholen waren, haftete ChatGPT selbst als Vervielfältigender (Az. 42 O 14139/24). Nichts anderes sollte auch für die Fortsetzung fiktionaler Texte gelten, die von generativer KI geschrieben werden.
Anders beurteilt sich die Verantwortlichkeit für die öffentliche Nutzung der erstellten Fortsetzung. Das ist eine Urheberrechtsverletzung, die dann allerdings den KI-Nutzenden, die den KI-Output veröffentlichen, zuzurechnen ist, zum Beispiel wenn die KI-Nutzenden den KI-generierten Fortsetzungsroman öffentlich im Internet zugänglich machen oder ihn drucken und als Buch verbreiten.
Auch am Beispiel der Fortsetzung fiktionaler Texte durch generative KI wie ChatGPT zeigt sich, dass das geltende Urheberrecht gerüstet ist, die Herausforderungen des KI-Zeitalters zu meistern. Solche Fortsetzungen stehen grundsätzlich unter der Kontrolle der urheberrechtlichen Rechteinhaber – mit gewissen Ausnahmen zum Beispiel bei antithematischer Parodie. In Deutschland ist nach der Entscheidung im Fall GEMA/Open AI davon auszugehen, dass ChatGPT Urheberrecht verletzt, wenn durch einfaches Prompting wiederholbar fiktive Texte fortgesetzt werden.
Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Partner in der Kanzlei NORDEMANN in Berlin.
Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen in den USA: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59143 (abgerufen am: 09.03.2026 )
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