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WD-Gutachten zu eingeschleusten Polizisten bei G20: Straf­frei ver­mummt - aber nicht fol­genlos

von Dr. Markus Sehl

14.06.2018

Schwarzer Block bei der "Welcome to hell"-Demo in Hamburg

Thorsten Schröder, Wikimedia Commons, CC BY 2.0; Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Beim G20-Gipfel liefen offenbar auch vermummte Polizisten im "Schwarzen Block" mit - herausgekommen war das zufällig durch die Aussage eines Zivilpolizisten. Ein Gutachten aus dem Bundestag gibt dazu nun eine klare Einschätzung.

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Für Zivil-Polizisten auf Demos gilt das Vermummungsverbot nicht. Sie dürfen durch ihr Verhalten aber keinen Grund für die Auflösung einer Versammlung liefern, zu diesem Ergebnis kommt ein knapp zehnseitiges Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Deutschen Bundestags, das LTO exklusiv vorliegt.

Außerdem müssten sich die in die Demo entsandten und vermummten Polizisten dem Versammlungsleiter zu erkennen geben, so das Gutachten. Diese juristische Einschätzung zum Einsatz von vermummten Polizisten bei der "Welcome to Hell"-Demo zum Hamburger G20-Gipfel 2017 hatte der Abgeordnete der Partei Die Linke im Bundestag Andrej Hunko in Auftrag gegeben. "Vermummte Polizisten haben die Auflösung einer Demonstration begünstigt oder sogar herbeigeführt. Das muss Konsequenzen haben", sagte Hunko gegenüber LTO. "Faktisch haben sie sich dabei als agents provocateurs betätigt. Hier spricht das Gutachten eine klare Sprache."

Zwar dürfen sich nach dem Gutachten vermummte Polizisten straffrei unter eine Demo mischen – allerdings betont das Dokument auch: "Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung einer Vermummung von Polizisten darf der Staat jedoch in keinem Fall unmittelbar durch seine Beamten oder mittelbar durch sie als agents provocateurs einen Grund für die Auflösung einer Versammlung schaffen."

Tatsächlich war Vermummung der Grund, warum die Polizei am 6. Juli 2017 die Spitze der Demo am Hamburger Fischmarkt stürmte und schließlich die Versammlung auflöste.

Zeugenaussage wirft Fragen auf

Die ganze Sache ins Rollen gebracht hatte erst die Aussage eines sächsischen Zivilpolizisten vor dem Hamburger Amtsgericht. Der Beamte hatte als Zeuge im Prozess gegen mutmaßliche Randalierer bei der "Welcome to Hell"-Demo ausgesagt, dass er gemeinsam mit drei weiteren Kollegen im sogenannten "Schwarzen Block" gewesen sei. Dort habe er sich "ein schwarzes Tuch bis unter die Nase gezogen", wie ein Sprecher des Hamburger Gerichts die Aussage des Zeugen bestätigte. Der Polizist gab an, man habe während des verdeckten Einsatzes nicht auffallen wollen. So habe man zuvor auch von bürgerlicher Kleidung in mitgebrachte dunkle Kleidung gewechselt. Es blieb unklar, ob und wann die Polizisten ihre Vermummung abgelegt haben.

Das Gutachten führt aus, dass das Vermummungsverbot nach § 17 a Abs. 2 Versammlungsgesetz (VersG) aus zwei Gründen nicht auf Polizisten anwendbar sei. Einerseits fehle es bereits am subjektiven Tatbestand, die vermummten Polizisten handelten nicht in der Absicht, die Feststellung ihrer Identität zu verhindern. Zum anderen seien sie bereits keine tauglichen Adressaten des Verbots in § 17 a Abs. 2 VersG. Die Norm richte sich an Teilnehmer der Versammlung. "Polizisten, die aus dienstlichen Gründen bei einer Versammlung anwesend sind, sind keine Teilnehmer", so das Gutachten. Ihnen fehle in Bezug auf die Versammlung die gemeinsame Zweckverfolgung. Wer gegen das Vermummungsverbot verstößt, dem droht nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Die Einschätzung des Gutachtens könnte damit zu folgender Konsequenz führen: Die Polizei darf vermummte und derart getarnte Beamte in eine Demo schicken – sie wird dann aber womöglich eine Auflösung der Demo nicht auf Verstöße gegen das Vermummungsverbot stützen können, ohne die Rechtmäßigkeit der Auflösung zu riskieren.

Es käme danach entscheidend darauf an, ob die vermummten Undercover-Polizisten durch ihr Verhalten andere Demonstrationsteilnehmer dazu motiviert haben, sich ebenfalls zu vermummen.

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"Absurd, dass sich vermummte Beamte ausweisen"

Das Gutachten weist außerdem auf die Formulierung in § 12 VersG hin. Danach haben sich Polizeibeamte dem Leiter der Versammlung zu erkennen zu geben. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen aus dem Jahr 2013 gilt das speziell für Polizeibeamte in Zivil. "Dass sich vermummte Beamte gegenüber den Anmeldern ausweisen, ist in der Praxis absurd. Wir fordern deshalb ein klares Verbot der Teilnahme verdeckt auftretender Polizisten auf politischen Versammlungen", so Hunko.

"Ich halte es für einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit, wenn Aktivisten inzwischen davon ausgehen müssen, dass sie unwissentlich Seite an Seite mit vermummten Polizisten demonstrieren und einer Versammlung deshalb womöglich fernbleiben", sagte der Abgeordnete gegenüber LTO.

Nach einer Sondersitzung des Innenausschusses im sächsischen Landtag zum Einsatz der sächsischen Polizisten in der Demo hatte die Mehrheit aus CDU und SPD gemeinsam mit der AfD einen Antrag der Linken auf weitere Aufklärung abgelehnt.

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Markus Sehl, WD-Gutachten zu eingeschleusten Polizisten bei G20: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29135 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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