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Fußball-Fan von Verein verklagt: Wenn Ben­galos richtig teuer werden

Dr. Thomas Marzahn

26.05.2011

Bengalisches Feuerwerk

© funky1opti - flickr.com - CC BY 2.0

Am Freitag verhandelt das LG Düsseldorf die Schadensersatzklage von Fortuna Düsseldorf gegen einen Fan, der bei einem Auswärtsspiel mehrere Knallkörper auf das Spielfeld geworfen haben soll. Weitere Verfahren gegen mutmaßliche Randalierer werden folgen. Thomas Marzahn über die möglichen Folgen derartiger Entgleisungen, von denen das Stadionverbot noch die harmloseste ist.

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In dem anstehenden Prozess wird das Landgericht (LG) die Frage klären müssen, ob der Verein Fortuna Düsseldorf den beklagten Fan für eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro in Regress nehmen kann. Diese Sanktion hatte der DFB gegen Fortuna Düsseldorf aufgrund von Störungen durch Fans der eigenen Mannschaft beim Auswärtsspiel in Paderborn verhängt.

Der Fall zeigt ein weiteres Mal, welche massiven zivilrechtlichen Folgen aus einem Fehlverhalten von Fans im Rahmen eines Fußballspiels erwachsen können. Dabei geht es in der öffentlichen Wahrnehmung fast immer um die Verhängung von Stadionverboten.

Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) diese Möglichkeit mit Urteil vom 30. Oktober 2009 (Az. V ZR 253/08) zwischenzeitlich grundsätzlich anerkannt hat  - eine Sanktion im engeren Sinne stellt das Stadionverbot nicht dar. Vielmehr dient es vorrangig dem Zweck, zukünftige Verletzungen des Hausrechts zu verhindern.

Zuschauer haften aus Stadionbesuchsvertrag

Viel gravierendere Rechtsfolgen für ein Fehlverhalten im Stadion hält das Zivilrecht indes in Form des Schadenersatzrechts bereit. Dieses eröffnet den Vereinen die Möglichkeit, Zuschauer und Fans für entstandene Schäden in Regress zu nehmen.

Relevant wird diese Problematik regelmäßig dann, wenn ein Verein vom DFB zu einer Verbandsstrafe verurteilt wird. Derartige Verbandsstrafen kommen auf Basis von § 7 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB in Betracht etwa in Fällen von nicht ausreichendem Ordnungsdienst oder mangelhaftem Schutz des Schiedsrichters. Diese Konstellation liegt auch dem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf zugrunde.

Wird ein Verein mit einer Verbandsstrafe belegt, kann er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 28. April 2006 in Höhe der angefallenen Summe beim für die Störung Verantwortlichen Rückgriff nehmen (Az. 3 U 106/05).

Grundlage dieses Regressanspruchs ist der Stadionbesuchsvertrag, der vom Veranstalter mit den Zuschauern eines Fußballspiels geschlossen wird und der den Zuschauer im Rahmen der Stadionordnung dazu verpflichtet, den Spielbetrieb nicht zu beeinträchtigen. Kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung, kann der Veranstalter einen Anspruch gegen den Störer wegen Verletzung des Stadionbesuchsvertrages geltend machen, § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Vereine müssen als Veranstalter für Sicherheit sorgen

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der geltend gemachte Schaden des Veranstalters nicht unmittelbar durch die Störung eintritt, sondern erst auf einer Verurteilung durch das zuständige DFB-Sportgericht basiert. Für diese Fälle einer so genannten mittelbaren Kausalität ist anerkannt, dass eine Zurechnung des Schadens zum Störer nur dann ausscheidet, wenn der eingetretene Schaden von der Störung derart weit entfernt ist, dass eine Zurechnung nicht mehr zumutbar erscheint.

Musste dem Betreffenden zum Beispiel aus allgemeinen Veröffentlichungen bekannt sein, dass sein Verhalten zu einer Strafe des DFB führen kann, ist eine Schadenszurechnung grundsätzlich möglich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die zugrunde liegenden Regelungen des BGB nichts zu einer Haftungsbegrenzung auf eine bestimmte Summe sagen. Das kann für Betreffenden zu oftmals unabsehbaren Kostenfolgen führen.

Zu beachten ist auch, dass der Veranstalter eines Fußballspiels auch die Pflicht hat, für die Sicherheit und Unversehrtheit der übrigen Zuschauer zu sorgen. Führt also das Verhalten eines Fans zu Schäden bei unbeteiligten Zuschauern, zum Beispiel durch Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, kann dies zu einer Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem geschädigten Stadionbesucher führen. Auch für diese Schadenersatzpflicht kann der belastete Verein Regress bei den jeweiligen Verursachern des Schadens nehmen.

Auch wenn also in einem Fußballstadion hier und da gesellschaftliche Konventionen außer Kraft gesetzt sind: Eine Marginalisierung der Rechtsordnung ist damit nicht verbunden. Wer das außer Acht lässt, dem drohen Rückgriffsansprüche in unter Umständen großem finanziellen Umfang.

Der Autor Dr. Thomas Marzahn ist Jurist und war mehrere Jahre als ehrenamtlicher Fanbeauftragter beim FC Augsburg tätig.

 

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Fußball-Fan von Verein verklagt: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3370 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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