Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Was ein Minister darf und was nicht

Dr. Michal Deja

12.11.2010

"Reden Sie nicht, Herr Offer!" Der öffentliche Rüffel von Wolfgang Schäuble gegen seinen Pressesprecher wirkt nach. Der Finanzminister hatte sich beschwert, dass Journalisten bei einer Pressekonferenz die neuesten Zahlen nicht erhalten hatten. Michael Offer ist mittlerweile zurückgetreten. Die Presse spricht von einem Eklat - aber drohen Schäuble auch rechtliche Konsequenzen?

Der Minister ist als Mitglied der Regierung in erster Linie gegenüber dem Bundestag verantwortlich. Diese Verantwortung ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 65 GG) und bezeichnet die sich aus anderen Verfassungsnormen ergebende politische Rechenschafts- und Einstandspflicht gegenüber dem Parlament.

Der Maßstab hierfür ergibt sich zunächst aus der Bindung der Bundesregierung an Recht und Gesetz, vor allem aber aus dem Umfang der Kompetenz des Ministers oder der Bundesregierung als Kollegiums. Die Einhaltung dieser Pflichten kann und wird durch Kontrollinstrumente des Parlaments umgesetzt. Das Verhalten eines Ministers kann so durch einfachen Parlamentsbeschluss missbilligt werden.

Es ist allerdings sehr unwahrscheinlich, dass sich der Bundestag mit dem Wutanfall eines Ministers befassen wird. Denn der grundgesetzlich festgelegte Rechtsweg dient hauptsächlich der Absicherung der politischen Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Dies ist neben der Abhängigkeit der Regierung vom Vertrauen einer parlamentarischen Mehrheit das zweite zentrale Element des parlamentarischen Systems. Der gesamte Mechanismus dient primär der Funktionsfähigkeit der demokratischen Ordnung, nicht der Disziplinierung der Staatsdiener.

Dienstherr darf Beamten nicht bloßstellen

Aus dem Grundgesetz ergibt sich, dass Minister lediglich an Richtlinien des Bundeskanzlers gebunden sind (Art. 65 S. 2 GG). Diese Selbständigkeit umfasst grundsätzlich auch das Äußerungsrecht des Ministers - was allerdings nicht bedeuten soll, dass es grenzenlos ist. Vielmehr ist zu beachten, dass ein Minister neben seiner politischen Aktivität einen Beamtenstatus inne hat. Sowohl er als auch sein Pressesprecher haben einen Dienstherrn: den Staat. Daher sind die Äußerungen des Ministers auch dem Dienstherrn zurechenbar.

Was folgt aus dieser beamtenrechtlichen Verflechtung? Zunächst die Tatsache, dass im Verhältnis zwischen dem Staat als Dienstherrn und den seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstehenden Beamten die grundgesetzlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen eigenen Maßstab begründet.

Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn. Dazu gehört einerseits, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Andererseits verbietet sie dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile.

Diesen letztgenannten Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 (Urt. v. 29.06.1995, Az.: 2 C 10/93) aus dem Fürsorgegrundsatz abgeleitet und auf den Fall einer ansehensmindernden Äußerung des vorgesetzten Ministers gegenüber einem Beamten angewandt. Ein Disziplinarverfahren gegenüber dem Bundesminister ist zwar gesetzlich ausgeschlossen. Im Falle unzulässiger Kritik nach außen kann der Beamte aber beanspruchen, dass der Dienstherr die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung entsprechende Erklärung ausräumt.

Form der Kritik war unangemessen

Ist nun nach den Grundsätzen des zitierten Urteils im Fall Offer eine unzulässige Kritik anzunehmen? Zwar müssen Dienstvorgesetzte die pflichtgemäße Ausführung ihrer Mitarbeiter kontrollieren und etwaige Verstöße in sachlicher, aber deutlicher Form beanstanden. Dazu gehört auch, die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen zu informieren. Allerdings steht es dem Vorgesetzten nicht zu, über die Amtsführung des untergebenen Beamten mit diesem einen nach außen getragenen Meinungskampf zu führen.

Der Öffentlichkeit wurde hier möglicherweise mehr zugemutet, als es nach den dargestellten Grundsätzen zulässig ist. Der Minister hat die Journalisten auf der Pressekonferenz ja nicht nur über die Weisung informiert, sondern sie gegenüber seinem Pressesprecher vor allen Anwesenden auch in besonders harschem Ton ausgesprochen. Auch wenn die Beanstandung noch im Rahmen des Sachlichen blieb, so war die Form jedenfalls unangemessen. Eine ansehensmindernde Wirkung könnte sich bereits hieraus ergeben.

Ob Herr Offer noch entsprechende rechtliche Schritte einleitet – hier wäre eine Leistungsklage auf Richtigstellung und Entschuldigung durch den Minister statthaft – bleibt ihm überlassen. Ob Herr Schäuble die beeinträchtigende Äußerung allein durch seine Erklärung zu dem Vorfall ausräumen konnte, ist jedenfalls zweifelhaft.

Der Autor Michal Deja, LL.M. ist Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht der Europa-Universität in Frankfurt an der Oder. Er ist außerdem wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Zeitschrift für Beamtenrecht.

Zitiervorschlag

Michal Deja, Fürsorgepflicht des Dienstherrn: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1924 (abgerufen am: 02.10.2024 )

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