Druckversion
Samstag, 11.04.2026, 17:26 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/fuersorgeleistungen-fuer-kinder-brot-und-bildung
Fenster schließen
Artikel drucken
1459

Fürsorgeleistungen für Kinder: Brot und Bildung

von Franz Dillmann

14.09.2010

Bildungskarte

© Christian Schwier - Fotolia.com

"Kinder sind keine kleinen Erwachsenen". Das BVerfG wurde in seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der pauschalisierten Regelsätze des SGB II ungewohnt deutlich, das Arbeitsministerium plant nun die "Bildungskarte", um auch Kindern aus sozial schwachen Familien Bildung und Teilhabe zu gewähren. Eine Chipkarte zwischen Bildungsmisere und Menschenwürde?

Anzeige

Nach der Bibel lebt der Mensch nicht vom Brot allein. Schiller zufolge kommt die Würde von allein, gibt man dem Menschen Essen und Wohnung, um seine Blöße zu bedecken. Zwischen diesen literarisch skizzierten Polen physischer und sozialer Existenz bewegt sich die teils zirzensische Debatte um Inhalt und Maß des Sozialgeldes für Kinder.

Die Bundesregierung steht in der Pflicht, für die im Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) verankerten Fürsorgeleistungen bis zum 31. Dezember 2010 eine sozialstaatlich adäquate und verfassungsrechtlich legitimierte Grundlage zu finden.

Den Bauplan für diese nötige Neujustierung existenzsichernder Hilfen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 vorgelegt.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fuße auf der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und sichere die materiellen Grundlagen, die für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien.

BVerfG: "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen"

Die Richter erklärten die bisherige Berechnung der pauschalisierten Regelsätze des SGB II zu Recht für verfassungswidrig. Ihre vehemente Kritik an der willkürlichen prozentualen Ableitung des Sozialgeldes für Kinder vom Regelsatz für Erwachsene und das Fehlen jeglicher eigener, auf die Bedarfe von Kindern zugeschnittener Ermittlung, gipfelte in dem Merksatz: "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen".

Der Politik schrieben sie ins Stammbuch, der spezifische Kindesbedarf habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten. Bildung ermögliche Teilhabe.

Die bislang unberücksichtigten notwendigen Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten wie für Schulbücher, Hefte und Ausflüge, gehörten deshalb zum existenziellen Bedarf eines Kindes, der altersspezifisch bestimmt werden müsse.

Hausaufgaben gemacht: Basisgeld und Bildungskarte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant, als Kardinallösung ein eigenständiges pauschaliertes Basisgeld für Kinder einzuführen. Um deren darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf gezielte Förderung der Bildung und gesellschaftliche Teilhabe zu erfüllen, will es zudem ein Bildungspaket schnüren.

Lernen soll gefördert, das Mittagessen in der Schule bezuschusst, die Teilhabe an Kultur und Sport unterstützt und die Kosten für Schulbedarf sollen übernommen werden. Man will ein Mehr an Bildung erreichen, Lebenschancen verbessern, soziale Integration vorantreiben und positive Persönlichkeitsentwicklung stärken.

Individuell geholfen werden soll Kindern, die tatsächlich einen konkreten Bedarf haben. Diesen soll auf Antrag im Jobcenter ein so genannter Familienlotse im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Kommune feststellen.

Zentrales Instrument soll nach einer Übergangsphase die Bildungskarte sein. Dabei handelt es sich um eine elektronische Wertkarte, die mit Guthaben und konkreten Leistungen aufgeladen werden kann. Die politische Kritik an dieser Idee blieb nicht aus: Die Chipkarte stigmatisiere und diskriminiere, es werde nur ein neues bürokratisches Ungetüm aus der Taufe gehoben.

Rechtsprüfung bestanden

Sozialhilferechtlich bewegt sich das kreative Vorhaben in geordneten normativen Bahnen. Das Sozialhilferecht als Referenzsystem des 2005 mit den Hartz-Reformen eingeführten SGB II sieht in § 10 SGB XII die Leistungserbringung als Sachleistung ausdrücklich durch "unbare Formen der Verrechnung" vor.

Die Geldleistung als an sich vorrangige Leistungsform tritt zurück. Individuelle Bildungs- und soziale Teilhabebedarfe von Kindern können erheblich besser und wirtschaftlicher durch die Karte als durch Geld gedeckt werden. In vielen Kommunen wird dieses Modell schon seit längerer Zeit erfolgreich praktiziert.

Eine Leistungserbringung in Form von Sachleistungen korrespondiert sowohl mit dem sozialhilferechtlichen Mitwirkungsgebot in § 1 SGB XII als auch mit dem staatlichen Wächteramt über die elterliche Erziehung in Art. 6 GG: Eltern müssen nach Kräften daran mitwirken, die Teilhabe ihrer Kinder an der Gesellschaft zu ermöglichen. Der Staat seinerseits muss fehlendes Engagement ausgleichen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat bereits 1991 entschieden, die Menschenwürde werde nicht verletzt, wenn der Berechtigte bestimmte Positionen aus dem Regelbedarf als Sachleistung erhalte, solange ihm nur ein ausreichender Barbetrag zur eigenen Verfügung verbleibe. Transferbezieher dürften kein Problem damit haben, sich mit der Karte zu "outen". Eine die Menschwürde tangierende Stigmatisierung erfolgt durch Ausschluss und Nichtteilhabe, nicht aber durch eine elektronische Karte, die Wahlmöglichkeiten im Sinne des § 9 SGB XII offen lässt.

Karrierechancen offen

Das Bildungspaket ist daher sozialrechtlich kompatibel. Ob es kostenneutral eingeführt werden kann und administrativ praktikabel ist, wird sich noch zeigen. Friktionen sind vorprogrammiert. Basisgeld und Bildungspaket müssen austariert werden. Sonderpädagogische Bedarfe, etwa von lernbehinderten Kindern, sind bisher nicht einkalkuliert. Viele - sich bisher eher fremde - staatliche Stellen wie Schule und Arbeitsverwaltung müssen künftig harmonisch zusammen wirken. Technische Probleme werden erwartet.

Die Länder murren folglich teils zu Recht. Langfristig ist das Bildungspaket ohnehin keine allein tragfähige Lösung, um die allseits konstatierten Bildungsdefizite aufzufangen. Die deutet auch das BVerfG in seinem wegweisenden Urteil bereits an. Individuelle Hilfe kann institutionelle nicht ersetzen.

Wirksamer sind auf Dauer gut ausgestattete (offene) Ganztagsschulen, Lernmittelfreiheit, breit gefächerte Sport- und Kultureinrichtungen, vielseitige Bildungsangebote und überhaupt ein inklusives Gemeinwesen, das Kinder stärkt und die Eltern in Ihrer Erziehungsverantwortung entlastet. Denn neben materieller Teilhabe ist auch soziale und emotionale Teilhabe für Kinder existenziell – der Mensch lebt eben nicht vom Brot allein!

Der Autor Franz Dillmann ist Verwaltungsjurist und leitet die Rechtsabteilung eines überörtlichen Sozialhilfeträgers. Er publiziert regelmäßig zu sozialrechtlichen Themen.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Fürsorgeleistungen für Kinder: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1459 (abgerufen am: 11.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Sozialrecht
    • Jugendschutz
    • Sozialhilfe
    • Sozialstaat
Eine junge Frau liegt mit dem Smartphone in der Hand auf dem Bett und scrollt sich durch TikTok 09.04.2026
Social Media

TikTok, Instagram & Co.:

Grie­chen­land will Social-Media-Verbot für Kinder unter 15

Griechenland zieht die Reißleine: Ab 2027 sollen Kinder unter 15 komplett von der Social-Media-Nutzung ausgeschlossen werden. Warum Athen diesen Schritt für notwendig hält und dabei gleichzeitig hilfesuchend nach Brüssel schielt.

Artikel lesen
Mark zuckerberg verlässt das Gerichtsgebäude im Februar nach seiner Aussage. 26.03.2026
Jugendschutz

Erfolgreiche Klage in den USA:

Meta und Google infor­mieren nicht genug über Sucht­po­ten­zial

Eine junge Frau warf Online-Plattformen in einer Klage vor, deren Dienste machten süchtig. Geschworene in Los Angeles sprachen ihr einen Millionenbetrag zu. In Deutschland wäre das Verfahren so nicht möglich, hohe Bußgelder aber schon.

Artikel lesen
Eine Frau in traditioneller japanische Tracht läuft durch eine schöne Tempelanlage 18.03.2026
Behinderung

LSG Baden-Württemberg verneint Teilhabeleistungen:

Schwer­be­hin­derter bekommt keine 50.000 Euro für Jap­an­reise

Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. 50.000 Euro für eine Japanreise am Ende des Studiums gibt es aber nicht, so das LSG. Es fehle in dem Fall an der Angemessenheit.

Artikel lesen
Frau in Dessours macht ein Selfie (Symbolbild) 18.03.2026
Jugendschutz

VG Berlin zum Jugendschutz:

Medi­en­an­stalt darf ero­ti­schen Ins­ta­gram-Aufritt nicht pau­schal ver­bieten

Jugendschützer sahen in den Bildern einer Erotikdarstellerin entwicklungsbeeinträchtigende Beiträge und verboten der Frau ihren Instagram-Auftritt. Das war zu pauschal, so das VG. Die Behörde müsse konkret sagen, um welche Fotos es geht.

Artikel lesen
Bildungs- und Jugendministerin Karin Prien auf der Bundespressekonferenz 16.03.2026
Social Media

Altersbeschränkung für Social Media:

Jugend­mi­nis­terin Prien for­dert sch­nelle EU-Regu­lie­rung

In der Debatte um eine altersabhängige Zugangsbeschränkung zu Social-Media-Inhalten fordert Karin Prien von Brüssel ein schnelles Handeln. Sollte sich da nicht zeitnah etwas tun, könne Deutschland auf nationaler Ebene allein vorpreschen.

Artikel lesen
Mehrere E-Zigaretten in Einzelteile zerlegt 11.03.2026
Jugendschutz

BGH zum Versandhandel mit E-Zigaretten:

Auch leere Ersatz­tanks dürfen nicht an Min­der­jäh­rige ver­kauft werden

Dass E-Zigaretten nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, ist rechtlich eindeutig geregelt. Jetzt hat der BGH klargestellt: Auch für leere Ersatztanks, die ein Versandhändler verkauft, braucht es einen Alters-Check.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 6 wei­te­re

Logo von Freshfields
Smart Chal­len­ge – Som­mer­prak­ti­kum­s­pro­gramm 2026

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter / Rechts­an­walt (m/w/d) Zöl­le / Ver­brauch­steu­er

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von IHK zu Schwerin
Stabs­s­tel­len­lei­tung Recht, Steu­ern und Per­so­nal (m/w/d)

IHK zu Schwerin, Schwe­rin

Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Logo von White & Case
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Frank­furt am Main

Logo von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/r As­sis­tenz (m/w/d)

Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

21.04.2026

Logo von Wolters Kluwer
16. Legal Tech NRW Meetup

20.04.2026, Hürth

Fit fürs Notariat – Modul 1 (fünftägig, 20.04.–24.04.2026)

20.04.2026

Arbeitsrecht in der Insolvenz aus Arbeitnehmersicht (5 Stunden)

20.04.2026

Effektive Vergütungsvereinbarungen im familienrechtlichen Mandat 2026

20.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH