Bis Montag konnte man seine Steuererklärung abgeben. Doch wer musste das tun und was passiert, wenn man die Frist versäumt hat? Florian Oppel und Sophia Merzapour kennen die Antworten – und haben Tipps für das nächste Jahr.
LTO: Am Montag ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen. Für wen galt dieser Termin?
Dr. Florian Oppel: Gerade ist die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2023 abgelaufen, § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Sie gilt grundsätzlich für alle steuerpflichtigen Personen. Das sind natürliche Personen und Kapitalgesellschaften, die nicht steuerlich beraten sind. Auch für Personengesellschaften gilt diese Frist.
Zum Fristablauf muss ich noch sagen: Normalerweise wäre die Frist schon zum 31. August abgelaufen. Das Datum fiel aber auf ein Wochenende, so dass die Frist erst mit Ende des nächsten Werktags – also am 2. September – abgelaufen ist.
Sie gilt aber nicht für Personen, die einen eine:n Steuerberater:in haben und zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, § 149 Abs. 3 AO. Die müssen sie für das Jahr 2023 erst im Mai 2025 abgeben, die Berater:innen haben also deutlich längere Fristen. Dies auch, um den Steuerberater:innen für die Erledigung ihrer Arbeit mehr Zeit zu geben. Denn viele Fälle bei Unternehmen sind ja doch sehr komplex, daran arbeiten wir dann auch entsprechend lange und es wäre schlichtweg nicht möglich, alle Erklärungen in wenigen Monaten zu erledigen.
Gefühlt ändern sich die Fristen jedes Jahr – ist das tatsächlich so?
Sophia Merzapour: Es ist seit der Corona-Pandemie tatsächlich so, dass sich die Fristen jedes Jahr ändern. Mit der Pandemie waren die Fristen erheblich verlängert worden, jetzt werden sie langsam, aber stetig wieder auf den gesetzlich vorgesehen Zeitpunkt zurückgefahren, das ist nach § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich der 31. Juli des nächsten Jahres für Steuerpflichtige ohne Berater:innen und Ende Februar des übernächsten Jahres für beratene Fälle.
Wir als Berater:innen hatten für die Erklärung für 2022 noch als Fristende Ende Juli 2023, kommendes Jahr wird das dann schon im Mai liegen.
Wer ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben?
Oppel: Grundsätzlich sind alle natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die Einkünfte erzielen, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, das folgt aus § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, (EstG); § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Es gibt jedoch Ausnahmen, nämlich wenn Steuern im Abzugswege erhoben wurden. Das ist insbesondere bei der Lohnsteuer der Fall, die der Arbeitgeber vom Arbeitseinkommen einbehält. Aber auch hier gibt es Situationen, in denen eine Steuererklärung eingereicht werden muss, beispielsweise bei Ehegatten, wenn einer in die Steuerklasse V oder VI fällt (§ 49 Abs. 2 Nr. 3a EStG), oder wenn es neben dem Lohn weitere Einkünfte gibt.
Auch nicht abgabepflichtige Arbeitnehmer können jedoch freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Das lohnt sich z.B., wenn die tatsächlich beruflich veranlassten Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von derzeit 1.230 Euro übersteigen.
"Freundlich sein, ist immer gut"
Was passiert, wenn man zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist verpasst hat?
Merzapour: Dann hilft nur noch Charme. Am besten ruft man die zuständige Person beim Finanzamt an und beantragt sehr freundlich eine realistische Fristverlängerung und nennt die Gründe für die nicht fristgerechte Übermittlung der Steuererklärung. Es liegt aber im Ermessen der Behörde, ob einem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird. Wenn in der Vergangenheit die Steuererklärung z.B. immer fristgerecht übermittelt wurde und die Gründe für die nicht fristgerechte Übermittlung plausibel sind, ist es aber durchaus denkbar, dass man etwas mehr Zeit bekommt.
Die Behörde hat aber auch die Möglichkeit, mit Verspätungszuschlägen nach § 152 AO oder Zwangsmittel wie einem Zwangsgeld gem. § 329 AO, die Abgabepflicht durchzusetzen.
Kann man sich nicht einfach jetzt noch eine:n Steuerberater:in nehmen?
Oppel: Wenn man nicht bereits steuerlich beraten war, sondern sich jetzt erst jemanden suchen möchte, ist das in aller Regel zu spät. Die Vollmacht zur steuerlichen Beratung durch eine:n Steuerberater:in muss grundsätzlich bereits vor Fristablauf beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Hier kann man auch nur wieder auf Kulanz hoffen, wenn die steuerberatende Person angibt, das Mandat neu übernommen zu haben.
Klingt so, als wäre es immer gut, freundlich zu den Finanzbeamt:innen zu sein?
Oppel: Ganz sicher: Freundlich sein, ist immer gut. Besonders gegenüber dem Finanzamt.
Was sind typische Fehler von Steuerpflichtigen?
Merzapour: Ich glaube, der größte Fehler ist, keine Steuererklärung abzugeben.
Ein anderer großer Fehler, bei dem man sich auch in Erklärungsnot bringt, ist, zu hohe Werbungskosten anzusetzen. Die Finanzämter arbeiten inzwischen mit EDV-Programmen, die Unregelmäßigkeiten automatisch aufzeigen. Wenn also die Arbeitgebenden für eine Fortbildung bezahlt haben, darf man die nicht auch noch einmal selbst geltend machen. Da sind wir dann aber auch schnell bei strafbarem Handeln.
Der dritte Fehler, von dem wir immer wieder hören, dass die Steuerpflichtigen kein Elster-Zertifikat beim Finanzamt beantragt haben oder dies erst kurz vor der Abgabefrist machen. Dann ist das meistens zu spät. Das Zertifikat ist drei Jahre gültig und man bekommt automatisch eine Meldung, bevor es abläuft.
Frau Merzapour, Herr Oppel, vielen Dank für das Gespräch.
Dr. Florian Oppel, LL.M. ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei der Wirtschaftskanzlei YPOG. Er berät überwiegend vermögende Privatpersonen und Familienunternehmen. Zudem ist er Lehrbeauftragter an der Universität Düsseldorf.
Sophia Merzapour, LL.M. ist Steuerberaterin und Senior Associate bei YPOG. Sie konzentriert sich auf die steuerliche Beratung vermögender Privatpersonen.
Frist für Steuererklärung abgelaufen: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55332 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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