Diskussion um Polizeigewalt nach Dramé-Urteil: Frei­spruch trotz töd­li­cher Fehler

Gastbeitrag von Prof. Dr. Tobias Singelnstein und Hannah Espín Grau und Laila Abdul-Rahman

17.12.2024

Im Verfahren zum Tod von Mouhamed Dramé wurden alle Polizisten freigesprochen. Das Urteil zeigt: Ein Strafverfahren eignet sich kaum dafür, die strukturellen Probleme polizeilicher Gewaltanwendung zu bearbeiten. Aber es macht sie sichtbar.

Gewaltanwendungen von Polizist:innen werden nur selten zur Anzeige gebracht. Nur zwei bis drei Prozent der einschlägigen Ermittlungsverfahren führen zu einer Anklage. Insofern stellt das Verfahren um die Tötung des Senegalesen Mouhamed Lamine Dramé gegen fünf Polizeibeamt:innen, das in den letzten Monaten vor dem Landgericht Dortmund geführt wurde, schon für sich eine Besonderheit dar.

Am vergangenen Donnerstag erging nach 31 Verhandlungstagen das Urteil: Alle Angeklagten wurden freigesprochen (Urt. v. 12.12.2024, Az. 39 Ks 6/23). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Dienstgruppenleiter ursprünglich zehn Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Verleitung zu einer gefährlichen Körperverletzung im Amt und fahrlässiger Tötung gefordert. Er hatte bei dem Einsatz angeordnet, Reizgas gegen den hilfsbedürftigen Schwarzen Jugendlichen anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Revision eingelegt, was den Freispruch für den Einsatzleiter angeht.

Verhängnisvolle polizeiliche Fehleinschätzungen

Auch die Polizeibeamtin, die das Reizgas auf Dramé sprühte, wurde freigesprochen, ebenso ihre beiden Kolleg:innen, die ihn taserten. Außerdem der Polizeibeamte, der ihn 0,7 Sekunden nach dem Tasereinsatz mit sechs Schüssen aus einer Maschinenpistole tötete. Sie hätten sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, da sie fälschlich von einer Notwehrlage ausgingen, als Dramé nach dem Reizgas-Einsatz mit dem Messer in der Hand auf sie zukam. Daher hätten sie nicht schuldhaft gehandelt.

Mit dieser Argumentation lehnt das Gericht einerseits eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der handelnden Beamt:innen ab. Andererseits stellt es verhängnisvolle polizeiliche Fehleinschätzungen fest und kommt zu dem Ergebnis, dass der Einsatz aus strafrechtlicher Sicht mindestens in Teilen rechtswidrig war. Schon die Arbeit der Staatsanwaltschaft und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung konnten grundlegende Probleme polizeilicher Gewaltanwendung in solchen Konstellationen zeigen. In der Öffentlichkeit werden die Freisprüche aber wohl anders verstanden werden.

Fataler Pfeffersprayeinsatz

Manche Polizeieinsätze wenden eine Gefahrensituation nicht ab, sondern stellen sie überhaupt erst her oder verschärfen sie. In der empirischen Polizeiforschung wird das Phänomen als state oder officer created danger beschrieben. So lag der Fall hier: Als die Beamt:innen in Dortmund am späteren Tatort eintrafen, war die Situation statisch – also so, wie die Polizei Situationen eigentlich gerne haben möchte, um sie sicher, effektiv und gut bearbeiten zu können. Es gab keine Dynamik, Dramé konnte sich nicht ohne weiteres entfernen und eine Gefährdung Dritter war nicht gegeben. 

Dies allerdings änderte sich erst durch den Einsatz des Pfeffersprays: Nachdem der junge Mann, der mit einem Messer an seinem Bauch in einer Nische kauerte, auf Ansprache nicht reagierte, sprühte eine Beamtin sechs Sekunden lang Reizgas auf ihn. Hierdurch sollte erreicht werden, dass Dramé das Messer fallen lässt. Tatsächlich stand er auf und ging mit dem Messer in der Hand auf die Beamten zu – einen anderen Weg aus der Nische heraus gab es nicht. Die Dynamik der Situation und damit verbunden der Irrtum der Beamt:innen über eine vermeintliche Notwehrlage entstand also erst durch die polizeiliche Gewaltanwendung. 

Aus strafrechtlicher Sicht ist vor diesem Hintergrund zu überlegen, ob das – ohnehin irrtümlich angenommene – Notwehrrecht der Beamt:innen im Hinblick auf Tasereinsatz und Schüsse nicht über die Gebotenheit eingeschränkt war. Schließlich hatte die Polizei die vermeintliche Notwehrlage selbst provoziert. 

Gewalt als Einsatzmittel entnormalisieren

Aus Sicht der Polizeiforschung ist zu fragen, wie polizeiliche Fehleinschätzungen vermieden werden können, die wie hier eine gewaltvolle Eskalation der Situation erst produzieren. Dafür wäre es zentral, ein polizeiliches Vorgehen mit Gewalt zu entnormalisieren. Gewalt fungiert in der polizeilichen Praxis neben der Kommunikation als das gängige Einsatzmittel. Andere mögliche Wege des Vorgehens als der Gewalteinsatz geraten so in den Hintergrund und werden nicht mehr gesehen.

In besonderem Maße gelten diese Überlegungen für Fälle mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen, insbesondere wenn diese sich nur selbst gefährden. In einem derartigen Zustand ist es den Betroffenen mitunter nicht möglich, Anweisungen zu verstehen und nachzukommen, etwa ein Messer fallen zu lassen. Der Fall Dramé hat gezeigt: Der Einsatz von Pfefferspray kann die Bedrohungswahrnehmung der Betroffenen verstärken und zu Panik führen, die die Situation dynamisiert und eskalieren lässt. Dass Polizeieinsätze für Menschen in psychischen Ausnahmesituationen auf diese Weise tödlich enden, ist kein Einzelfall. Offizielle Statistiken fehlen, doch Schätzungen zufolge befinden sich Dreiviertel aller von der Polizei Getöteten Menschen in einer solch krisenhaften Situation.  

Zusammenwirken in der Hierarchie

Zu Recht hielt die Staatsanwaltschaft daher im Dramé-Verfahren jedenfalls den Dienstgruppenleiter für strafrechtlich verantwortlich, der den Reizgaseinsatz angeordnet hatte. Die konkret handelnde Beamtin hingegen sei wegen dieser Anweisung nach § 59 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes entschuldigt gewesen. Auffällig ist jedoch, dass in Strafverfahren nach eskalierten Polizeieinsätzen praktisch nie die Frage in den Blick kommt, ob eine Körperverletzung im Amt möglicherweise in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 Strafgesetzbuch) begangen wurde, so dass die verschiedenen Tathandlungen den Tatbeteiligten jeweils wechselseitig zuzurechnen wären. 

Das zeigt sich auch im Fall: Bei einer gemeinsamen Einsatzbesprechung hatte der Dienstgruppenleiter das Vorgehen mittels Pfefferspray vorgeschlagen. Vor Ort ordnete er dann den Einsatz von Reizgas an, die Polizeibeamtin folgte der Anweisung. Ersetzt man – für ein Gedankenexperiment – die polizeiliche Gewaltanwendung durch einen Raubüberfall, die Uniformen durch Sturmhauben, die Einsatzbesprechung durch eine Bandenabrede, so drängt sich eine Begehung in Mittäterschaft geradezu auf. 

Was das Strafverfahren nicht in den Blick bekommt

Strafverfahren haben einerseits die wichtige Funktion, gesellschaftlich relevante Sachverhalte öffentlich sichtbar aufzuarbeiten. In Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung ist es insofern gelungen, den Geschehensablauf des Einsatzes in Dortmund vor allem durch Zeug:innenvernehmungen – die polizeilichen Bodycams waren während des Einsatzes ausgeschaltet – minutiös zu rekonstruieren  und damit auch einer präziseren Kritik zugänglich zu machen. Andererseits sind Strafverfahren in ihrer Reichweite begrenzt, da sie nur die individuelle Verantwortlichkeit einzelner Tatbeteiligter in den Blick nehmen. Grundlegende und strukturelle Probleme polizeilicher Gewaltanwendungen werden auf diese Weise ausgeblendet. 

Die Nebenklagevertretung hob in diesem Zusammenhang die besondere Konstellation des Einsatzes und deren mögliche Auswirkungen auf die Gefahrenwahrnehmungen der eingesetzten Beamt:innen hervor: Mouhamed Dramé war nicht weiß, er war geflüchtet, befand sich in einer akuten psychischen Ausnahmesituation, er hatte ein Messer dabei und der Einsatz erfolgte in der Dortmunder Nordstadt. 

Die empirische Polizeiforschung hat gezeigt, dass derartige Umstände die Wahrnehmung und Einschätzung von Situationen und ihrer Gefährlichkeit und damit die polizeiliche Gefahrenprognose beeinflussen können – unabhängig von der Gefahrenlage in der konkreten Situation. Selbst die Entscheidung für einen Schusswaffeneinsatz kann hierdurch beeinflusst sein, wie Studien zeigen – und zwar auch unbewusst, ohne dass rassistische Motive verfolgt werden müssen (sog. shooter bias). Vor diesem Hintergrund erscheint es mindestens plausibel, dass etwa die gesellschaftlichen Debatten um einen Anstieg von Straftaten mit Messern, rassistische Stereotype über die vermeintliche Impulsivität Schwarzer junger Männer und die polizeilichen Kategorisierungen bezüglich der Dortmunder Nordstadt als Einsatzort zu einer spezifischen Gefahreneinschätzung beigetragen haben.

Gefährlichkeit psychisch Kranker wird überschätzt

Studien zeigen außerdem, dass die Gefährlichkeit von Menschen mit psychischen Erkrankungen aufgrund ihrer Stigmatisierung in der Gesellschaft überschätzt wird. Unreflektierte Vorannahmen über Einsatzkontexte und rassistisch markierte Personen, mit denen die Polizei interagiert, können insofern zu eskalierenden oder gar tödlichen Einsätzen führen. 

Derartigen dehumanisierenden Gefahrennarrativen scheint im Fall Dramé auch das Gericht zu folgen, das den massiven Pfeffersprayeinsatz und damit die tatbestandliche gefährliche Körperverletzung des hilfebedürftigen jungen Mannes – trotz mangelnder situativer Anhaltspunkte – als nachvollziehbar erachtete. Dabei hatte die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass eine Flucht aus der Nische faktisch nicht möglich war. Eine konkrete Gefährdung von unbeteiligten Dritten bestand also nicht. 

Der Ausgang des Verfahrens wird den Eindruck weiter verstärken, dass eine strafrechtliche Bearbeitung von problematischer polizeilicher Gewalt nicht den erwarteten Erfolg verspricht. Er zeigt, dass es anderer Foren bedarf, um derartige Gewaltanwendungen gesellschaftlich aufzuarbeiten.

Prof. Dr. Tobias Singelnstein ist Professor für Kriminologie und Strafrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Laila Abdul-Rahman und Hannah Espín Grau sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen an seinem Lehrstuhl. Hannah Espín Grau ist zudem Promotionsstipendiatin der Rosa-Luxemburg-Stiftung.

Zitiervorschlag

Diskussion um Polizeigewalt nach Dramé-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56121 (abgerufen am: 24.01.2025 )

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