Freispruch für Klaus Landowsky: Vor­läu­figer Schluss­punkt im Ber­liner Ban­kenskandal

von Dominik Waszczynski

14.02.2011

Das LG Berlin ist den übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gefolgt und hat alle Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Das mag angesichts des hauptstädtischen Haushaltslochs verwundern, ist aber konsequent im Sinne der verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Dominik Waszczynski über die Rolle einer entschärften Allzweckwaffe des Strafrechts.

Nun ist es amtlich: Der ehemalige Berliner CDU-Fraktionschef und Vorstandsvorsitzende der Berlin Hyp Klaus-Rüdiger Landowsky verlässt den Gerichtssaal als freier Mann. Landowsky musste sich im Zusammenhang mit dem Berliner Bankenskandal des Jahres 2001 gemeinsam mit elf weiteren Managern der Bankgesellschaft Berlin (BGB) vor dem Landgericht (LG) Berlin wegen des Vorwurfs der Untreue verantworten.

Ihnen wurde zur Last gelegt, Mitte der neunziger Jahre so genannte Rundum-Sorglos-Immobilienfonds pflichtwidrig mit Mietzinsgarantien zugunsten der Zeichner ausgestattet und dadurch das Vermögen der damals landeseigenen Bankgesellschaft geschädigt zu haben.

Mit dem heutigen Urteil endet eines der größten Wirtschaftsstrafverfahren der bundesdeutschen Geschichte. Die Bilanz: Zehn Jahre Verfahrensdauer, eine 186 Seiten fassende Anklageschrift, über 60 Hauptverhandlungstage und letztlich Freisprüche für alle Angeklagten. Angesichts dieses immensen investigativen Aufwandes des staatlichen Justizapparates und insbesondere eines im Kielwasser der Bankenkrise deutlich in Schieflage geratenen Haushalts des Landes Berlin erstaunt es nicht, wenn sich der Bürger nun verwundert die Augen reibt und wenig Verständnis für den Prozessausgang übrig hat.

Tatsächlich fällt es angesichts des klaffenden Haushaltslochs schwer, zu glauben, dass Landowsky und seine Mitangeklagten nichts falsch gemacht haben sollen - irgendjemand muss doch schuld an dem Dilemma sein!

Das Problem: Genaue Bezifferung des Vermögensschadens

Dabei ist das Urteil aus juristischer Sicht durchaus erklärbar – was nichts damit zu tun hat, dass alles richtig gemacht worden wäre. Anknüpfungspunkt ist der erste Prozess gegen Landowsky. 2007 hatte ihn das LG Berlin noch wegen pflichtwidrig gewährter Millionenkredite durch die Berl Hyp an die Immobiliengruppe Aubis wegen Untreue verurteilt. Aubis hatte minderwertige Plattenbauten – so genannte Schrottimmobilien - erworben, weshalb die Kredite nicht bedient werden konnten.

Später allerdings hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verurteilung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück (Beschl. v. 23.06.2010, Az. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09). Dabei monierten die Verfassungsrichter keineswegs die strafgerichtlichen Maßstäbe hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit; auch das Vorliegen eines Schadens an sich negierten sie nicht.

Die Begründung war eine andere: Für eine Untreueverurteilung müsse der entstandene Vermögensnachteil genau beziffert werden. Da im Fall Landowsky ein solcher Nachteil aufgrund der dogmatisch umstrittenen Figur des so genannten Gefährdungsschadens im Raume stand und steht, wäre dafür eine exakte Bestimmung der Größe des Ausfallrisikos im Zeitpunkt der Kreditvergabe aufgrund der Minderwertigkeit der Immobilien erforderlich gewesen. Dass eine solche Anforderung einen Strafrichter vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellt, liegt auf der Hand -  vom Nachweis eines Vorsatzes ganz zu schweigen.

Staatsanwaltschaft hat bereits Revision angeündigt

Bislang wurde die Untreue in juristischen Abhandlungen gerne als Allzweckwaffe des Wirtschaftsstrafrechts bezeichnet: Ihr Tatbestand sei so unbestimmt, dass er nahezu immer passe. Durch seinen Beschluss hat das BVerfG allerdings die Konturen der Untreue geschärft – und sie damit als Allzweckwaffe entschärft.

Nun handelt es sich bei den Immobilien in den Fonds um dieselben, die bereits für den Kreditausfall bei Aubis verantwortlich waren; eine Immobilientochter der BGB hatte sie zwischenzeitlich aufgekauft. Da die BGB das diesbezügliche Mietausfallrisiko innerhalb der Fonds übernahm, kehrte das den Gefährdungsschaden begründende Kreditrisiko hier in Gestalt des Garantierisikos wieder. Die Probleme, den Schaden zu beziffern, wiederholten sich also.

Damit erscheinen die Freisprüche zumindest im Sinne der verfassungsgerichtlichen Vorgaben konsequent. Dass alles richtig gemacht worden ist, heißt das aber eben nicht. Ob dies das Erstaunen über das Urteil mindert und dessen Akzeptanz erhöht, ist jedoch fraglich.

Die Staatsanwaltschaft, die den Freispruch nur widerwillig beantragt hatte, hat jedenfalls schon Revision zum Bundesgerichtshof angekündigt – Begründung: Die Beweisaufnahme sei in Ansehung der Schadensproblematik zu früh beendet worden. Außerdem steht vor dem LG Berlin noch die neue Verhandlung bezüglich der Kreditvergabe an Aubis an. Es verwundert daher nicht, wenn selbsternannte Prozesspropheten mit dem Verweis auf den Mannesmann-Prozess dort schon jetzt eine Einstellung unter Auflagen prognostizieren - die zweite Allzweckwaffe des Wirtschaftsstrafrechts.

Der Autor Dipl. iur. Dominik Waszczynski, LL.M. ist Lehrbeauftragter für Strafrecht, insbesondere Vermögensstrafrecht, der juristischen Fachbereiche der Universitäten Osnabrück und Bremen. Er war drei Jahre Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück.

 

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Zitiervorschlag

Freispruch für Klaus Landowsky: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2536 (abgerufen am: 05.10.2024 )

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