Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene: Freiburger Katholiken begehren auf

von Prof. Dr. Manfred Baldus

09.07.2012

Im Mai riefen katholische Priester und Diakone aus dem Erzbistum Freiburg dazu auf, Geschiedene, die eine neue zivile Ehe eingehen, weder von der Kommunion auszuschließen noch von kirchlichen Arbeitsverhältnissen. Manfred Baldus über ein sehr altes pastorales Problem, den angeblichen Konflikt zwischen Barmherzigkeit und Kirchenrecht und Ansätze für praktische Lösungen.

Der Aufruf unter dem Titel "Wiederverheiratet Geschiedene in unserer Kirche" wendet sich nicht nur gegen deren Ausschluss vom Sakramentenempfang, sondern auch gegen eine "Diskriminierung" bei der Mitarbeit in gemeindlichen Gremien und anderen Diensten. Seelsorge an den Betroffenen müsse von "Barmherzigkeit" bestimmt sein, auch wenn damit gegen "derzeit geltende kirchenrechtliche Vorschriften der römisch-katholischen Kirche" verstoßen werde, so die Forderung der Freiburger Priester und Diakone.

Die Absicht der Verfasser, Barmherzigkeit und Seelenheil gegen das Kirchenrecht in Stellung zu bringen, macht aufmerksam auf ein pastorales Problem, das die Kirche nicht erst seit dem Aufkommen von Zivilscheidung und Wiederverheiratung im weltlichen Recht beschäftigt. Schon im Evangelium nach Matthäus heißt es: "Wenn die Sache von Mann und Frau (gemeint ist das Scheidungsverbot) so steht, ist es nicht gut zu heiraten" (Mt 19, 10).

Für die Zulassung zum Sakramentenempfang sind andere Kriterien maßgebend als für die Mitwirkung wiederverheirateter Geschiedener in gemeindlichen Gremien und Diensten.

Sakramente sind nach katholischem Verständnis unauslöschliche Heilszeichen (c. 840 CIC). Sie setzen beim Empfänger eine bestimmte Verfassung voraus, die die Moraltheologie beschreibt. Der Konflikt mit dem Kirchenrecht kann u.a. darauf beruhen, dass der Kommunionempfang in der Eucharistiefeier vornehmlich als soziale Veranstaltung gedeutet wird, von der sich der wiederverheiratete Geschiedene ausgeschlossen sieht.

Bei der Zulassung zu gemeindlichen Diensten etc. geht es hingegen um die Frage persönlicher Eignung des Mitarbeiters, die u.a. die Glaubwürdigkeit der Kirche in ihrem Verkündigungsauftrag berührt.

Das Gebot des Seelenheils verwirklicht sich nicht allein – wie wohl der Freiburger Aufruf meint –  in der Barmherzigkeit. Diese gilt allen, die unter dem Scheitern einer Ehe leiden, namentlich den schuldlos Verlassenen.
Im Kirchenrecht kann eine praktische Problemlösung in einem Dreischritt versucht werden:

  • Gewissenbildung im Bußsakrament, also der Beichte, 
  • Prüfung der kirchenrechtlichen Gültigkeit der nach weltlichem Recht geschiedenen Ehe
  • Zulassung zum Sakramentenempfang durch rechtlichen Gnadenerweis des Bischofs.

Unauflöslichkeit der Ehe nicht nur biblisches Zielgebot, sondern Norm göttlichen Rechts

Nach c. 1141 CIC kann "eine gültige und vollzogene Ehe…durch keine menschliche Gewalt und keine Gründe, außer durch den Tod, aufgelöst werden". Der Codex  nimmt damit die bekannte biblische Weisung  Mk 10, 9 ("Was nun Gott verbunden hat, darf der Mensch nicht trennen") auf. Sie ist nicht irgendeine "derzeit geltende kirchenrechtliche Vorschrift", sondern eine  unveränderliche Norm göttlichen Rechts.

Wenn ein Ehe unauflöslich ist, ist jede andere Verbindung Ehebruch (Mk 10, 11-12). Geschiedene, die wieder heiraten, befinden sich damit "in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv widerspricht" ("Katechismus der Katholischen Kirche" Nr. 1650). Die Folgen, die sich daraus für den Empfang von Sakramenten wie der Kommunion ergeben, können also nur auf der subjektiven Seite diskutiert werden.

Gerade weil das Seelenheil "in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss" (c. 1752 CIC), ist stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Wiederverheirateten von den Sakramenten vorliegen. Das Verfahren und die für diese Prüfung maßgeblichen Kriterien ergeben sich nicht in erster Linie aus dem Kirchenrecht, sondern aus der Moral- und Pastoraltheologie.

Ehescheidung und Wiederverheiratung sind heutzutage so weit verbreitet, dass in der kirchlichen Praxis damit gerechnet werden muss, dass die Betroffenen den Grund, weshalb sie zum Sakramentenempfang nicht berechtigt sein sollen, trotz objektiv vorhandenen Fehlverhaltens subjektiv nicht einsehen.

Vielfalt der Lebensumstände als Grenze normativer Regelungen

In seinem Schreiben Familiaris Consortio vom 22. November 1981 beschreibt Papst Johannes Paul II die Vielfalt der Lebensumstände, die für Scheidung und Wiederheirat ursächlich sein können ("Es ist ein Unterschied, ob jemand trotz aufrichtigen Bemühens, die frühere Ehe zu retten, völlig zu Unrecht verlassen wurde oder ob jemand eine kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört hat. Wieder andere sind eine neue Verbindung eingegangen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und haben manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung, dass die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war").

Eben weil die Lebensumstände äußerst komplex sind, stoßen normative Regelungen schnell an ihre Grenzen. So verspricht das genannte Schreiben den Wiederverheirateten zwar die besondere Verantwortung und Hirtensorge der Kirche, verpflichtet sie aber auch, "völlig enthaltsam zu leben", wenn ihnen der Zugang zu den Sakramenten gestattet werden soll. Ähnliche Aussagen findet man in der Erklärung des Päpstlichen Rates zur Interpretation von Gesetzestexten vom 24. Juni 2000.

Die pastorale Praxis sollte bei solchen Vorbehalten gegen die Lebensführung von Wiederverheirateten mit bedenken, ob sie im Normalfall ethisch und faktisch erfüllbar sind.

Gewissensbildung im Bußsakrament

Nach c. 915 CIC dürfen zum Kommunionempfang Personen nicht zugelassen werden, "die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren". Die Gründe für dieses Verbot liegen auf der Hand, weil nach katholischem Verständnis in der Kommunion der wahre Leib Jesu Christi empfangen wird: ein Vorgang, der höchste Ehrfurcht gebietet.

Wer sich "einer schweren Sünde bewusst ist", muss in der Regel vor dem Kommunionempfang die Absolution im Bußsakrament erbitten (c. 916 CIC). Die Vielfalt der Fallgestaltungen, die Familiaris Consortio beschreibt, kann nur zu der praktischen Einsicht führen, dass das Leben in einer Zivilehe,  nachdem eine sakramentale Ehe gescheitert ist,  nicht zwingend und in jedem Falle als "hartnäckiges Verharren  in einer offenkundigen schweren Sünde" ausgelegt werden muss.

Hier kann der pastoralen Praxis das im kanonischen Recht bekannte Auslegungsprinzip der Epikie nützen. Es ermöglicht die Nichtanwendung eines Gesetzes unter den besonderen Umständen eines Einzelfalles.

Auch ohne Absolution: Keine Zurückweisung bei der Eucharistie

Die Erkenntnismöglichkeiten des Beichtvaters sind allerdings eingeschränkt, vor allem, wenn er nur von einem der Ehegatten um seelsorgliche Hilfe gebeten wurde. Vielleicht ist nicht einmal der Betroffene selbst imstande, die Ursachen des Scheiterns und die Motive der Wiederheirat plausibel zu entwirren.  Außerdem hat er auch in diesem Rahmen Anspruch auf Schutz seiner Intimsphäre (c. 220 CIC).

Auch wenn ihm die Absolution versagt werden sollte, darf der Wiederverheiratete bei der öffentlichen Ausspendung der Kommunion im Rahmen einer Eucharistiefeier nicht zurückgewiesen werden. Der Spender kann nämlich in der Regel nicht zuverlässig überprüfen, ob ausnahmsweise Ausschlussgründe im Sinne des c. 915 CIC vorliegen. Der Beichtvater wiederum darf von seinem Wissen keinen Gebrauch machen; erst recht bleibt die Letztverantwortung des Betroffenen vor seinem Gewissen unberührt.

Kirchenrechtliche Gültigkeit der nach weltlichem Recht geschiedenen Ehe

Je nach Lage des Einzelfalles kann das Beichtgespräch zu der Frage führen, ob die kirchlich geschlossene, jetzt unheilbar zerstörte Ehe jemals rechtsgültig war. Mit einer solchen Erwägung wird nicht nach einem trickreichen Ausweg gesucht.

Tatsache ist vielmehr, dass die Mindestanforderungen, die das kirchliche und das weltliche Recht an den Inhalt des Eheversprechens stellen, immer weiter auseinandergehen. Die Unauflöslichkeit einer Rechtsbeziehung, für die es im weltlichen Recht keine Parallele gibt, ist nach kirchlichem Recht nur dann schutzwürdig, wenn die Beteiligten von vornherein die wesentlichen Merkmale des kirchlichen Eheverständnisses uneingeschränkt bejahen.

Dies zu überprüfen ist Sache des bischöflichen Gerichts (Offizialats) im so genannten Ehenichtigkeitsverfahren, das übrigens eine hohe Erfolgsrate aufweist.

Zulassung zum Sakramentenempfang durch rechtlichen Gnadenerweis des Bischofs

In einem Beitrag aus dem Jahr 1972 hat es der heutige Papst, damals Theologieprofessor in Regensburg, für vertretbar gehalten, wiederverheirateten Geschiedenen unter bestimmten engen Voraussetzungen "auf einem außergerichtlichen Weg auf das Zeugnis des Pfarrers und von Gemeindemitgliedern hin die Zulassung zur Kommunion" zu gewähren.

Anspruch auf Zulassung zur Kommunion hat gemäß cc. 213, 912 CIC jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist. Wie beschrieben, können die Beurteilungsgrundlagen für Ehescheidung und Wiederverheiratung lückenhaft sein. Der Betroffene kann dann in "Beweisnot" geraten.

Der von Joseph Ratzinger für möglich gehaltene "außergerichtliche Weg" ist so zu verstehen, dass in einem solchen Fall der Bischof nach Anhörung des Pfarrers und der Gemeinde durch einen rechtlichen Gnadenerweis den Zugang zu den Sakramenten gewährt.  Aber auch dann muss mindestens hinreichend gewiss sein, dass die erste Ehe seit langem und für beide Seiten irreparabel zerbrochen ist und zugleich die zivile Ehe ihrerseits sittliche Verpflichtungen begründet hat, die auch aus der Sicht des Glaubens schutzwürdig sind.

Geringere Anforderungen wird die Kirche schwerlich stellen können, wenn die lebenslange personale Bindung der Ehegatten nicht nur als biblisches Zielgebot verstanden, sondern auch theologisch-sakramental und anthropologisch begründet wird.

Eine Frage der Glaubwürdigkeit: Eignung für kirchliche Dienste

Wiederheirat ist nicht Glaubensabfall (Apostasie c. 1364 § 1 CIC), so dass der Betroffene nicht der Exkommunikation (c. 1331 CIC) verfällt, sondern zur aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben befähigt bleibt.

Der Eignung, bestimmte kirchliche Ämter, Dienste und Aufgaben wahrzunehmen, kann es jedoch entgegenstehen, dass er sich - verschuldet oder unverschuldet -  in einem schwerwiegenden Konflikt mit einer Grundaussage der Kirche befindet. Die Kirche kann ihren Verkündigungsauftrag in der Welt nur glaubwürdig erfüllen, wenn ihre Mitarbeiter - unter anderem in den seelsorglichen und karitativen Diensten -  auch außerdienstlich ihre Lebensführung so einrichten, dass sie den grundlegenden Anforderungen der Kirche entspricht.

Deshalb kann schon nach weltlichem Arbeitsrecht eine kirchenrechtlich ungültige Eheschließung als Loyalitätsverstoß angesehen werden und zur Kündigung eines kirchlichen Dienstverhältnisses führen. Für die Mitarbeit in kirchlichen Gremien gelten praktisch dieselben Erwägungen. Es diskriminiert daher die Betroffenen nicht, wenn von ihnen im Interesse des kirchlichen Gemeinwohls Zurückhaltung erwartet wird.

Der Autor Prof. Dr. Manfred Baldus, Vorsitzender Richter am LG Köln a.D., ist Honorarprofessor für Kirchenrecht und Bildungsrecht am Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Manfred Baldus, Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene: Freiburger Katholiken begehren auf . In: Legal Tribune Online, 09.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6568/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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