Druckversion
Donnerstag, 15.01.2026, 18:07 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/frauen-fitnessstudio-trans-frau-mann-duschen-agg-bmj-sebstbestimmungsgesetz-ataman
Fenster schließen
Artikel drucken
54662

Entschädigung trotz AGG-Ausnahme?: Frau­en­fit­ness­studio lässt Trans­frau nicht mit­trai­nieren

von Dr. Max Kolter

30.05.2024

Das Bild zeigt einen leeren Umkleideraum mit Bänken und Schränken, relevant für das Thema Inklusion und Diskriminierung.

 Foto Gecko Studio - stock.adobe.com

Einer trans Frau mit männlichen Geschlechtsmerkmalen wird der Zugang zum Frauenfitnessstudio verwehrt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht darin eine "Persönlichkeitsverletzung". Erkennt das Gesetz Schutzräume für Frauen an?

Anzeige

Im April ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) vom Bundestag beschlossen worden, im Mai gab der Bundesrat seinen Segen. Das Gesetzgebungsverfahren des noch nicht in Kraft getretenen SBGG war maßgeblich von der so genannten "Saunadebatte" bestimmt: Kritiker warnten davor, cis Männer könnten die nun erleichterte Änderung des Geschlechtseintrags ausnutzen, um sich Zugang zu Schutzräumen für Frauen zu verschaffen. Als Beispiele wurden neben Justizvollzugsanstalten auch Saunen und Fitnessstudios für Frauen genannt. 

Doch das Problem stellt sich nicht nur im Fall eines – wenig realistischen – Missbrauchs des SBGG, sondern auch bei trans Frauen ohne Geschlechtsangleichung, die von den gleichen Schutzräumen profitieren möchte, die für cis Frauen vorgesehen sind. Dass dies sehr wohl ein realistisches Szenario ist, zeigt ein aktueller Fall, über den am Donnerstag das Portal NiUS berichtete, Und der einen gesetzlichen Zielkonflikt offenbart, der sich unter Noch-Geltung des Transsexuellengesetzes (TSG) ebenso stellt wie ab spätestens November unter dem SBGG. 

Die Betreiberin eines Frauenfitnessstudios lehnte laut dem NiUS-Bericht den Mitgliedschaftsantrag einer trans Frau ab, also einer Person, die männliche äußere Geschlechtsmerkmale hat, sich aber als Frau identifiziert. Die Sorge der Studiobetreiberin bezog sich vor allem auf die Umkleiden und Duschen. Auf den Vorschlag der trans Frau, beim Duschen eine Badehose zu tragen, ließ sich die Betreiberin allerdings nicht ein. Ebenso wenig auf die Bitte der Frau, im Studio trainieren zu dürfen, ohne vor Ort zu duschen. 

Antidiskriminierungsbeauftragte Ataman eskaliert den Fall 

So scheiterte ein Kompromiss – und die Sache eskalierte schrittweise: Auf eine negative Google-Bewertung folgte nun ein Schreiben der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes Ferda Ataman an das Fitnessstudio, welches NiUS in Teilen veröffentlichte. Dieses firmiert als "Stellungnahmeersuchen".  

Als Rechtsgrundlage hierfür wird § 28 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) angeführt. Demnach ist die von Ataman geleitete Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) befugt, im Fall möglicher Diskriminierungen nach dem AGG eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Hintergrund ist, dass § 21 AGG im Fall einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung im privatrechtlichen Bereich Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gewährt. Um einen Streit vor Gericht zu vermeiden, soll eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht werden. 

"In diesem Sinne würden wir Sie bitten zu erwägen, welche Möglichkeiten und Ansatzpunkte für eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit von Ihrer Seite bestehen", schreibt Ataman an die Studiobetreiberin. 

Einen entsprechenden Vorschlag macht sie auch: "eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung“. Doch liegt überhaupt eine Rechtsverletzung vor? Das AGG selbst enthält eine Ausnahme, die erhebliche Zweifel an dem Vorgehen der ADS im vorliegenden Fall begründen. 

AGG schützt auch Sicherheitsempfinden in geschlechtsspezifischen Räumen 

§ 20 Abs. 1 AGG regelt Fälle, in denen das Diskriminierungsverbot trotz Ungleichbehandlung nicht verletzt ist, dann nämlich, "wenn für eine unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt". Als ein Beispiel wird in Satz 2 Nr. 2 genannt, dass die unterschiedliche Behandlung zweier Personen "dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt".  

Dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall eingreift, ist nicht nur auf den ersten Blick plausibel. Auch das Bundesjustizministerium (BMJ) verweist auf LTO-Anfrage auf diese Vorschrift.  

Darüber hinaus nimmt auch die Gesetzesbegründung zum neuen SBGG auf § 20 Abs. 1 AGG explizit Bezug. Trans Frauen von Toiletten, Umkleidekabinen und Saunen auszuschließen, die für cis Frauen reserviert sind, könne der jeweilige Betreiber der Räume im Rahmen des Hausrechts selbst regeln. Eine entschädigungspflichtige Diskriminierung nach dem AGG sei hier wegen § 20 Abs. 1 regelmäßig ausgeschlossen. 

Nun kommt es auf die Begründung zum SBGG nicht an, da dieses noch nicht in Kraft ist und es vorliegend gar nicht um die Änderung eines Geschlechtseintrags geht. Indem der Gesetzgeber aber klarmacht, durch das SBGG nichts an der geltenden Rechtslage ändern zu wollen, bringt er zum Ausdruck, dass auch heute § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG den Zielkonflikt zwischen geschlechtsspezifischen Schutzräumen einerseits und geschlechtlicher Selbstbestimmung andererseits löst. Das SBGG führt schließlich kein neues Geschlecht ein, sondern erleichtert lediglich den Prozess der Änderung des Geschlechtseintrags. 

Entsprechend fragwürdig ist Atamans Schreiben: Kann sie einen Vergleichsvorschlag machen, wenn von vornherein klar ist, dass die Studiobetreiberin rechtlich nichts falsch gemacht hat?

Entschädigung wofür?

Wohl kaum: Schließlich würde durch eine Entschädigungspflicht für eine zulässige Ungleichbehandlung die Wertung des § 20 Abs. 1 AGG und sämtliche Aussagen des SBGG-Gesetzgebers ignoriert. Auch dürfte sich die ADS nicht auf die Position zurückziehen können, es habe sich nur um einen Einigungsvorschlag und nicht um einen – ihr freilich nicht zustehenden - "AGG-Bescheid" gehandelt. Das Schreiben "ersucht" um Stellungnahme, ist mit behördlichem Briefkopf versehen und nimmt auf das AGG als Rechtsgrundlage Bezug. Das ist geeignet, die Betreiberin des Fitnessstudios einzuschüchtern und dazu zu bewegen, dem Vorschlag zuzustimmen, um einem befürchteten Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen. Droht ein solcher offensichtlich gar nicht, dürfte die ADS ein solches Schreiben wohl nicht abschicken.

Einen Anknüpfungspunkt für ihr Vorgehen könnte Ataman aber doch haben. Denn abschließend entscheidet § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG den Fall nicht. Auch das BMJ hält sich gegenüber LTO mit einer Subsumtion zurück. Vielmehr verweist es darauf, die rechtliche Bewertung von Einzelfällen obliege den Gerichten.  

Bereits das Gesetz selbst ist vorsichtig formuliert: Wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt, "kann" ein sachlicher Grund vorliegen. Das lässt womöglich Spielraum für eine Abwägung der Interessen beider Seiten: einerseits dem Interesse von trans Frauen, die nachweislich zu den vulnerabelsten Personengruppen gehören, vor Diskriminierung geschützt zu werden. Andererseits dem Interesse von cis Frauen, in Schutzräumen nicht mit dem Anblick männlicher Geschlechtsmerkmale konfrontiert zu sein. Die betroffene Frau könnte hierzu womöglich vorbringen, die Studiobetreiberin hätte sich auf eines der Kompromissangebote einlassen müssen.

Ob ein Gericht mit diesem Argument das Hausrecht der Betreiberin entsprechend einschränken würde, ist aber zweifelhaft. Auch weil es ebenfalls zu den schützenswerten Interessen von Frauen gehört, nicht das Gefühl haben zu müssen, den eigenen nackten Körper männlichen Blicken preiszugeben.

Red. Hinweis: Aktualisierte Fassung vom 03.06.2024, 12:30 Uhr.  

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Entschädigung trotz AGG-Ausnahme?: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54662 (abgerufen am: 18.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • AGG
    • Diskriminierung
    • Gleichberechtigung
Der EGMR in Straßburg 17.12.2025
Menschenrechte

Ex-Clifford-Partner siegt vorm EGMR:

BGH muss Nicht­vor­lage an den EuGH begründen

Ein früherer Clifford-Partner streitet mit der Kanzlei über eine Ruhestandsregelung. Der BGH lehnte die Vorlage des Falles an den EuGH ab, ohne dies zu begründen. Das hätte er aber machen müssen, entschied der EGMR.

Artikel lesen
Wohnungsbesichtigung in Berlin (Symbolbild) 17.12.2025
AGG

BGH zu Rassismus auf dem Wohnungsmarkt:

Wegen des Nach­na­mens keinen Besich­ti­gungs­termin erhalten?

Als eine Frau sich mit ihrem echten Namen für eine Wohnungsbesichtigung anmeldet, soll es keine Termine geben. Bei Anfragen als "Schneider" und "Schmidt" hingegen schon. Eine Diskriminierung, für die der Makler auf Entschädigung haftet?

Artikel lesen
Das Bild zeigt medizinisches Personal in Schutzkleidung, das konzentriert in einem Operationssaal arbeitet. 16.12.2025
Diskriminierung

Analyse von Jurafuchs:

Juris­ten­aus­bil­dung för­dert Gesch­lech­t­er­k­li­schees

Weibliche Geliebte und eine Stripperin, aber keine männlichen Pendants. Deutlich mehr Männer in Arzt- und Juristenberufen als Frauen: Die Sachverhalte von Jura-Prüfungen bedienen überkommene Rollenbilder und Klischees, wie Jurafuchs zeigt.

Artikel lesen
Eine weiblich gelesene Person hält bei einer Demonstration ein Schild hoch, auf dem "Don't call me baby, equal pay me" steht. 16.12.2025
Hintergründe

Gender Pay Gap 2025:

Frauen ver­dienen immer noch weniger als Männer

Auch im Jahr 2025 verdienten Frauen im Durchschnitt deutlich weniger als Männer, der Gender Pay Gap lag bei 16 Prozent. Warum die unterschiedliche Entlohnung rechtswidrig ist und was Betroffene dagegen tun können.

Artikel lesen
Eingang des OLG Frankfurt am Main 18.11.2025
Gendern

OLG Frankfurt am Main zur Kommunikation mit Gerichten:

Nicht-binäre Person muss mit "Sehr geehrter Herr..."-Anrede leben

Kann eine geschlechtsbezogene Anrede in Schreiben des Gerichts angegriffen werden? Das OLG Frankfurt am Main meint: Nein, denn es handele sich nicht um einen Justizverwaltungsakt. Auch richterliche Unabhängigkeit spiele eine Rolle.

Artikel lesen
Richter Bengt Fuchs 06.11.2025
Volksverhetzung

OLG Jena verwirft sofortige Beschwerde:

Kein Straf­ver­fahren gegen Richter Bengt Fuchs

Gegen den Richter Bengt Fuchs wird es kein Strafverfahren wegen Volksverhetzung geben. Das OLG Jena hat eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen. Es bleibt das Disziplinarverfahren.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter*in­nen (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

Clifford Chance Partnerschaft mbB , Frank­furt am Main

Logo von gunnercooke GmbH
As­so­cia­te (m/w/d) En­er­gie­wirt­schafts­recht

gunnercooke GmbH , 100% Re­mo­te und 1 wei­te­re

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Prak­ti­kan­ten­pro­gramm FPS in Practi­ce, Herbst 2026

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Kar­tell­recht

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Köln

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich IT- und Da­ten­recht

CMS Deutschland , Ham­burg

Logo von Gleiss Lutz
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Steu­er­recht

Gleiss Lutz , Stutt­gart

Logo von Duale Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe
Ju­rist*in (m/w/d) im Prü­fung­s­amt

Duale Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe , Karls­ru­he

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: M&A

26.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Kapitalanlage­haftung

27.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Produkthaftung und -sicherheit

28.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Manager- und Berufshaftung

28.01.2026

Karriere-Powerworkshops: Souverän sichtbar statt zurückhaltend!

27.01.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH