Ein Alpinist lässt seine Partnerin am Berg zurück, die Frau erfriert. Ein österreichisches Gericht hat den Mann verurteilt. Während alle gespannt die Berufungsentscheidung erwarten, analysiert Christoph Wolf den Fall nach deutschem Recht.
Steht ein erfahrener Bergsteiger bereits mit einem Bein im Gefängnis, wenn er eine unerfahrenere Person auf eine Bergtour mitnimmt? Diese Frage beschäftigt seit dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck im Februar 2026 zum Tod einer Bergsteigerin am Großglockner nicht nur Alpinisten. Gegenstand des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens ist der Fall des Bergsteigers Thomas P., der seine Lebensgefährtin Kerstin G. im Januar 2025 erschöpft knapp unterhalb des Gipfels zurückgelassen hatte. G. verstarb. Die Berufung ist derzeit beim Oberlandesgericht Innsbruck anhängig. Nach Auskunft des Oberlandesgerichts Innsbruck ist frühestens ab Herbst mit einer Entscheidung zu rechnen.
Strafrechtlich führt der Fall, der als "Alpine Divorce"-Phänomen weltweit Schlagzeilen machte, zu einer der am schwierigsten zu beurteilenden Zurechnungsfragen überhaupt: Wo endet die Eigenverantwortung eines Opfers und wo beginnt die Verantwortung seines Begleiters?
Das Landesgericht Innsbruck jedenfalls verurteilte P. wegen grob fahrlässiger Tötung nach § 81 Abs. 1 Österreichisches Strafgesetzbuch zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 9.600 Euro. Er sei "Bergführer aus Gefälligkeit" gewesen.
Was genau am Großglockner passierte
Um den Fall juristisch einordnen zu können, kommt es auf die Details an.
So versuchten G. und P. im Januar 2025 eine Winterbesteigung des höchsten Berges Österreichs, des 3.798 Meter hohen Großglockners. Sie gingen dabei den gerade im Winter als sehr anspruchsvoll geltenden Stüdlgrat. Der Mann kannte die Strecke bereits. Als Bergführer ausgebildet war P. nicht. Für G. war es die erste Tour in diesem Schwierigkeitsgrad. Unerfahren im Bergsteigen war sie aber nicht. So hatte sie etwa mit P. im Sommer die ebenfalls anspruchsvolle Watzmann-Ostwand durchstiegen.
Als das Paar nach Passieren der Stüdlhütte am sogenannten Frühstücksplatz auf 3550 Metern angekommen war, hatte es das Zeitlimit für den weiteren Aufstieg über den schwierigsten Teil der Route bereits um eine Stunde überschritten. Den auf einem Schild zu lesenden Warnhinweis ignorierte es. Es setzte den Aufstieg trotz aufkommender Windböen um die 70 Kilometer pro Stunde und eisiger Minusgrade in Richtung Gipfel fort. Beide verfügten über Handys mit Empfang.
In der Folgezeit kamen die beiden nur noch schleppend voran. Einem anfliegenden Helikopter der Bergwacht signalisierten beide in der Nacht indes keinen Hilfebedarf. Gegen 00:35 Uhr kam der Aufstieg der Zweier-Seilschaft ungefähr 50 Meter unterhalb des Gipfels zum Erliegen.
Das Landesgericht Innsbruck hatte zugunsten des Mannes angenommen, dass er zu diesem Zeitpunkt per Handy einen Notruf an die Bergwacht abgesetzt hatte. Die Frau, die damals an einem grippalen Infekt litt, war spätestens ab hier völlig entkräftet und konnte nicht weiter. Gegen 2:00 Uhr setzte der Mann bei Temperaturen um minus acht Grad Celsius und Windböen bis 90 Kilometern pro Stunde den Aufstieg in der Dunkelheit alleine fort und stieg sodann vom Gipfel aus zur nächsten Hütte ab, wo er um 3:30 Uhr eintraf. Ein Suchtrupp der Bergwacht konnte die Frau erst am darauffolgenden Morgen gegen 10:00 Uhr erreichen und fand sie erfroren vor.
Wie würde ein deutsches Strafgericht urteilen, wenn sich ein solcher Fall in Deutschland, etwa auf der Zugspitze, zugetragen hätte? Wäre das Verhalten des Mannes hier womöglich straflos, oder ist das deutsche Strafrecht gar noch strenger?
Das Geschehen am Gipfel: kein Totschlag durch Unterlassen
Betrachten wir zunächst die Geschehnisse in Gipfelnähe. Der unbefangene Betrachter könnte hinsichtlich des Zurücklassens der Frau knapp vor dem Gipfel zunächst einen Totschlag durch Unterlassen in Erwägung ziehen. Die Beurteilung des Weggehens als Verbrechen trifft sich jedenfalls der Sache nach mit (oft gefühlsmäßigen) Bewertungen auf Social Media. Moralisch scheint die Beurteilung des Falles klar. Doch hält das einem näheren Hinsehen durch die strafrechtliche Brille stand?
Tatsächlich ist ein Totschlag durch Unterlassen wegen des Weggehens in einem Fall dieser Art nicht gegeben. Zwar ließen sich (Eventual-)Tötungsvorsatz und Garantenstellung begründen. Doch schon der notwendige Nachweis, dass etwa ein wärmendes Aneinanderklammern oder ein Einsatz des Biwaksacks den Tod der Frau verhindert hätte, dürfte wegen der extremen Bedingungen kaum gelingen. Man denke etwa an die Tragödie auf der Haute Route im Wallis 2018, wo bei ähnlichen Wetterbedingungen die Hälfte der betroffenen 14 Bergsteiger ungefähr 500 Meter von der rettenden Hütte erfror.
Bedenkt man ferner, dass lebensgefährliche Bedingungen für beide Seilschaftsmitglieder bestanden, so fällt als Nächstes auf, dass sich der Mann ebenfalls in einer konkreten Lebensgefahr befand und ihm jedenfalls der Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zur Straffreiheit verhelfen dürfte.
In den Stunden vor dem Verlassen: Verletzte P. Sorgfaltspflichten?
Blicken wir auf die Ereignisse vor Erreichen des Gipfelbereichs. Wenn man die (Quasi-)Kausalität des Unterlassens verneint, könnte man strafrechtlich immer noch überlegen, ob sich aus P.s Verhalten zu einem früheren Zeitpunkt der Tour eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (ggf. durch Unterlassen) ergäbe. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) macht sich hiernach strafbar, wer durch Fahrlässigkeit in objektiv zurechenbarer Weise den Tod eines Menschen verursacht.
Eine notwendige Sorgfaltspflichtverletzung ließe sich jedenfalls bejahen, wenn der Mann als erfahrenerer Bergsteiger seine Partnerin unter Verharmlosung der tatsächlichen Gefahren der Tour im Winter am Frühstücksplatz zum Weitergehen überredet hätte. Auch die Vorhersehbarkeit des Todes und des weiteren Kausalverlaufs bereiten hier juristisch gesehen keine Probleme.
Doch ist auch damit die Strafbarkeit nach dem deutschen StGB noch immer nicht begründet: Es müsste dem Überlebenden nämlich der Tod der Frau auch objektiv zurechenbar sein. Spätestens hier kommt die Autonomie der getöteten Frau ins Spiel.
Exkurs: Die Heroinspritzen-Entscheidung des BGH
Bis in die 80er-Jahre hinein hat der BGH hier eine nicht gerade täterfreundliche Linie vertreten. So bestätigte er 1955 die Verurteilung eines Motorradfahrers wegen fahrlässiger Tötung, der mit einem anderen ein unerlaubtes Straßenrennen gefahren war. Der Kontrahent war (ohne Berührung der beiden Motorräder) zu Fall gekommen und verstorben. Man könnte dieses Judikat zugespitzt so zusammenfassen: Wer sorgfaltswidrig zum Erfolg beiträgt, haftet als (Fahrlässigkeits-)Täter.
Erst die sogenannte Heroinspritzen-Entscheidung aus dem Jahr 1984 brachte in der Rechtsprechung die Wende. Seit dieser Entscheidung (Urt. v. 14.02.1984, Az. 1 StR 808/83) ist klar, dass die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit entgegensteht. Die Autonomie des anderen durchbricht die Zurechnung zum Ersthandelnden.
Das überzeugt, denn es ist nicht die Aufgabe des Strafrechts, die Bürger zu bevormunden. Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo der eine Bergsteiger ein überlegenes Sachwissen aufweist und der andere die Gefahren nicht richtig einzuschätzen vermag. Sicher überschritten wäre der Grat zur Strafbarkeit etwa, wenn die Seilschaftspartnerin ein neunjähriges, bergunerfahrenes Kind gewesen wäre.
Zurück zum Großglockner-Fall: Hat P. die Großglockner-Gefahren kleingeredet?
Was aber gilt in der Konstellation von P. und G.?
Das Landesgericht Innsbruck hat offenbar angenommen, dass P. gegenüber G. die Gefahren der Großglockner-Tour kleingeredet hat. Die Frau hat ihrem Partner laut Gericht geglaubt. Auf dieser Grundlage könnte man auch nach deutschem Strafrecht ein hinreichend überlegenes Sachwissen gerade noch annehmen. Eine autonome Entscheidung zur Eingehung der real bestehenden Gefahren ließe sich in diesem Fall bestreiten.
Nimmt man ein solches gefahrverharmlosendes Verhalten nicht an, das ein überlegenes Sachwissen des anderen begründet, dann lässt sich bereits die objektive Sorgfaltspflichtverletzung in Abrede stellen. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung legt nämlich nicht nur den Verantwortungsbereich des Opfers fest, sondern limitiert damit auch das Maß der auf Seiten des Ersthandelnden erforderlichen Sorgfalt. Zumindest lässt sich hier die objektive Zurechnung des Erfolges bestreiten.
Nicht nachweisbares oder marginales Wissensgefälle
Und dann wäre da immer noch die Beweisfrage: Oftmals dürfte der Nachweis für ein solches strafbegründendes Wissensgefälle am Berg fehlen. Denn die Gefahren an einem steilen, ausgesetzten Felsgrat im Winter bei schlechten Wetterbedingungen sind – zumindest für klettererfahrene Bergsteiger, zu denen G. zählte – an sich offensichtlich.
Der Warnhinweis auf dem Schild, die Beschaffenheit des Grats, der zunehmende Wind und die Kälte sowie die alsbald einbrechende Dunkelheit sind unmittelbar auch für die zweite Person ersichtlich. Dass G. sich also auf einen Aufstieg einlässt, der so steil und gefährlich ist, dass sie bei Entkräftung auch durch den Partner nicht über den Gipfel in die rettende Hütte würde gebracht werden können, musste klar gewesen sein.
Würde man dagegen marginale Wissensvorsprünge, wie etwa die Kenntnis des ganz exakten Gefährdungsgrads, zum Maßstab machen, wäre der schmale Grat zur Strafbarkeit unsachgerecht früh überschritten. Exakt gleich groß wird die bergsteigerische Erfahrung wohl nur sehr selten sein. Doch nur, wenn ein signifikant überlegenes Sachwissen gegeben ist, erscheint eine Strafbarkeit gerechtfertigt.
Ginge man in diesem Sinne bei G. von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung aus, so wäre P. nach dem deutschen Strafrecht übrigens auch nicht dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er die Tour nicht früher abgebrochen, die Fortsetzung also nicht unterlassen hat.
Spannender Fall auch für deutsche Strafrechtler
Die strafrechtliche Gratwanderung vom Großglockner zur Zugspitze hat gezeigt: Die Kategorie der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist – gerade bei gemeinsamen Bergtouren – die zentrale Strafbarkeitsschranke. Dass der eine der technisch weitaus bessere Bergsteiger – und in den Worten des urteilenden Richters Norbert Hofer in puncto alpinistischer Fähigkeiten "Galaxien" von seiner Partnerin entfernt war – vermag über die strafrechtliche Haftung nach dem deutschen Strafgesetzbuch noch nichts Entscheidendes auszusagen.
Auch strafrechtlich verläuft am Berg ein Grat. Wer die Gefahren offenlegt und dem anderen eine autonome Entscheidung ermöglicht, bewegt sich regelmäßig noch auf der sicheren Seite. Wer Risiken dagegen verharmlost, beginnt, sie zu verlassen.
So oder so: Der Grat bleibt schmal. Gerade deshalb dürfte der Ausgang des Großglockner-Verfahrens auch für deutsche Juristen von Interesse sein.
Der Autor Prof. Dr. Christoph Wolf ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Law School der EBS Universität für Wirtschaft und Recht in Oestrich-Winkel.
Mann lässt Frau am Großglockner zurück: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60644 (abgerufen am: 04.09.2026 )
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