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Eine Frage an Fischer: Wie werden aus­län­di­sche Urteile im Inland voll­st­reckt?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Fischer

26.01.2026

Collage Thomas Fischer / Maja T.

Maja T. am 22. Januar beim Prozess in Budapest. Bei einer Verurteilung soll die Strafvollstreckung in Deutschland erfolgen, doch die Regelungen dafür sind komplex. Foto: Daniel Alfoldi - dpa picture alliance / Collage: LTO

Maja T. steht in Ungarn vor Gericht, nach einem Urteil kann sie rücküberstellt werden. Doch nach welchen Regeln werden Strafurteile ausländischer Gerichte in Deutschland vollstreckt? Das ist eine Frage an Thomas Fischer.

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Anlass der Frage ist der "Fall Maja T.". Der Person deutscher Staatsangehörigkeit wird vorgeworfen, im Februar 2023 in Budapest am "Tag der Ehre", einem international besuchten jährlichen Treffen von Neonazis, als Teil einer politisch linksradikalen kriminellen Vereinigung in vier Fällen tatsächliche oder mutmaßliche Teilnehmer der genannten Veranstaltung angegriffen, körperlich misshandelt und mit gefährlichen Werkzeugen lebensgefährlich verletzt zu haben. T. steht nach einer rechtswidrigen Auslieferung seit Februar 2025 in Budapest vor Gericht.

Der Fall weist einige Besonderheiten auf: Maja T. identifiziert sich als "nicht binäre Person". Sie wurde Im Juni 2024 aufgrund eines von ungarischen Justizbehörden erlassenen Europäischen Haftbefehls in Berlin festgenommen. Sie machte Auslieferungshindernisse geltend, insbesondere die Gefahr von Verletzungen von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) der EU (Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung) sowie von Gewaltübergriffen in ungarischen Gefängnissen. Nach einer allgemein gehaltenen Zusicherung durch das ungarische Justizministerium, die dortige Rechtslage lasse solche Gefahren nicht erkennen und Übergriffe seien nicht bekannt, erklärte das Kammergericht Berlin auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Überstellung nach Ungarn für zulässig. Noch in derselben Nacht wurde mit der Überstellung begonnen und die Person an die österreichischen Behörden zwecks Durchlieferung nach Ungarn übergeben. Eine im Laufe des Vormittags ergangene einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die Übergabe zu verhindern, kam zu spät. Mit Beschluss vom 24. Januar 2025 (Az. 2 BvR 1103/24) erklärte das BVerfG die Auslieferung wegen Verletzung von Art. 4 GRCh für rechtswidrig, da das Kammergericht den Auslieferungssachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe.

Seit der Überstellung nach Ungarn befindet sich Maja T. dort in Untersuchungshaft. Mehrfach wurde über äußerst harte Haftbedingungen berichtet (Isolation; Ungeziefer, ständige Überwachung). Der Prozess begann im Frühjahr 2025. In fast einem Jahr hat das Gericht an gerade einmal 16 Tagen verhandelt. Nach mehreren Verschiebungen hat das Gericht in Budapest nun für den 4. Februar die Verkündung einer Entscheidung angekündigt. Die Staatsanwaltschaft hat – "zur Abschreckung" - eine hohe Freiheitsstrafe von bis zu 24 Jahren beantragt. Die Verteidigung beurteilt das Verfahren als politisch motivierten Schauprozess ohne hinreichende Beweisgrundlage und plädierte auf Freispruch. 

Es ist also mindestens möglich, dass Maja T. in Ungarn – gegebenenfalls nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens – rechtskräftig zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verurteilt wird. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Strafe in Deutschland vollstreckt werden könnte. Im Vorfeld hat Ungarn zugesichert, dass die Person nach Aburteilung zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik überstellt wird. Im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird sich daher die Frage stellen, ob in Ungarn ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt wird, das die Dauer der Untersuchungshaft noch einmal unabsehbar verlängern würde.

Rechtsgrundlagen bei internationaler Vollstreckung 

Die Zuständigkeiten für die internationale Vollstreckungshilfe in Strafsachen richten sich innerstaatlich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Verbindung mit einer Zuständigkeitsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Internationale Rechtsgrundlagen sind bi- oder multilaterale Übereinkommen. 

Da Ungarn (Ausstellungsstaat) ein Mitgliedsstaat der EU ist, richtet sich die Vollstreckung eines ungarischen Straferkenntnisses in Deutschland (Vollstreckungsstaat) nach dem Rahmenbeschluss (RB) 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen). Dieser hat den RB 2005/214/JI vom 24. Februar 2025 abgelöst. Zweck des RB ist es, die Resozialisierung der verurteilten Person zu erleichtern (Muttersprache, soziale Bindungen). Voraussetzung ist, dass sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat befindet (Art. 3 Abs. 1 und 2 RB).

Für die Vollstreckung von durch Urteile eines anderen Mitgliedsstaates der EU verhängten Freiheitsstrafen gelten die §§ 84 bis 84n IRG, welche die für den Rechtshilfeverkehr mit sonstigen Staaten geltenden Vorschriften der §§ 48 ff. IRG modifizieren. 

Vollstreckung im Inland als Rechtshilfe

Voraussetzung einer Vollstreckung im Wege der Rechtshilfe ist stets ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Ausstellungsstaates (§ 84a Abs. 1 Nr. 1a IRG). Die verurteilte Person muss deutscher Staatsbürger sein oder in Deutschland den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sich in Deutschland oder dem Ausstellungsstaat aufhalten und im letzteren Fall der Vollstreckung in der Bundesrepublik zugestimmt haben. Die Zustimmung ist entbehrlich, wenn der Ausstellungsstaat rechtskräftig entschieden hat, dass diese Person dort kein Aufenthaltsrecht hat und deshalb nach Entlassung aus dem Strafvollzug nach Deutschland abgeschoben werden kann (Einzelheiten in § 84a IRG).

Zulässig ist die Vollstreckung des ausländischen Urteils überdies nur, wenn es zusammen mit einer vollständig ausgefüllten, vielseitigen "Bescheinigung" an den Vollstreckungsstaat übermittelt wird (§ 84c IRG). Form und Inhalt sind in Anlage I zum Rahmenbeschluss geregelt. Die Bescheinigung enthält detaillierte Beschreibungen und Auskünfte zum Verfahren des Ausstellungsstaates. 

Inländische Vollstreckung nur auf Antrag 

Unzulässig ist eine Vollstreckung des ausländischen Urteils, wenn es unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen ist. So unter anderem, wenn die verurteilte Person in dem Verfahren des Ausstellungsstaates nicht persönlich erschienen war (§ 84b Abs. 1 Nr. 2; Ausnahmen in Abs. 3 und 4), wenn die Tat schon in einem anderen Mitgliedstaat abgeurteilt wurde (Verstoß gegen ne bis in idem) oder die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist. Hiervon gilt wiederum eine Ausnahme, wenn die Person die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat beantragt hat (§ 84b Abs. 2).

Antragsberechtigt sind also der Ausstellungsstaat, der Vollstreckungsstaat und die verurteilte Person. Mögliche Bewilligungshindernisse sind – abschließend – in § 84d IRG aufgeführt. Die zuständige (deutsche) Staatsanwaltschaft (§§ 50 S. 2, 51 IRG) bewilligt die Vollstreckung, wenn die Erkenntnis des ausländischen Gerichts für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 84h Abs. 1 IRG). Die allgemeinen Voraussetzungen hierfür sind in § 49 IRG aufgeführt. Insbesondere muss das ausländische Erkenntnis den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta genügen und für die Tat – gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung des Sachverhalts – auch in Deutschland strafbar sein (Gegenseitigkeit).

Eine wichtige Ausnahme hiervon regelt § 49 Abs. 3 IRG: Auch bei Verstoß gegen die genannten Hindernisse kann die Vollstreckung für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und eine Vollstreckung in Deutschland ausdrücklich beantragt hat. Das wird namentlich der Fall sein, wenn eine Vollstreckung in der Bundesrepublik aus objektiven oder subjektiven Gründen vorgezogen wird.

Höchstmaß für zeitige Freiheitsstrafe in Deutschland sind 15 Jahre 

In diesem Zusammenhang kann ein Problem auftreten: Ausländische Erkenntnisse, auch aus EU‑Mitgliedstaaten, müssen keineswegs stets in Art und Strafhöhe deutschen Regeln entsprechen. So beträgt etwa das Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe für eine Tat in Deutschland 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB). Dieses Höchstmaß darf auch bei Gesamtstrafenbildung nicht überschritten werden (§ 54 Abs. 2 StGB); in anderen Staaten können die Strafdrohungen und Strafzumessungsregeln hiervon deutlich abweichen. Dasselbe gilt für die Höhe der für die Einzeltaten angedrohten Freiheitsstrafen.

Die deutschen Behörden können nicht ohne Weiteres im Wege der Rechtshilfe eine Strafe vollstrecken, welche ihrer Höhe nach das deutsche zulässige Höchstmaß überschreitet (zur Problematik vgl. BT-DS 18/4347, S. 98). In dem sog. Exequaturverfahren prüft die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die Vollstreckbarkeit des Urteils ohne neue inhaltliche Prüfung und passt das ausländische Erkenntnis ggf. in Art und Höhe an die deutsche Rechtslage an. Das hat in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass sich andere Staaten weigerten, einer Vollstreckung in der Bundesrepublik zuzustimmen, oder die Bedingung stellten, dass die erkannte Freiheitsstrafe für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik vollzogen werde.  

Vollstreckung auch längerer Freiheitsstrafe nicht mehr ausgeschlossen 

Um diese – aus Sicht des deutschen Resozialisierungsinteresses schädliche – Hürde zu überwinden, ist durch das "Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes" (IRGuaÄndG) vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1349 ) die Norm § 54a IRG eingefügt worden.

Danach können unter bestimmten Umständen auch das deutsche Höchstmaß überschreitende ausländische Freiheitsstrafen in Deutschland vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Ausstellungsstaat kann verlangen, dass eine Strafrestaussetzung (bei zeitigen Freiheitsstrafen spätestens nach 15 Jahren) nur mit seiner Zustimmung erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Regelung ist wiederum auf den Gesetzestext und ggf. auf die Kommentierungen zu § 54a IRG zu verweisen. Eine kritische Analyse findet sich z.B. bei Meyer/Hüttemann, Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (www.zis-online.com; 2015, S. 777 – 787).

Kein Vorgriff auf Rechtshilfeverfahren

Was all dies im "Fall Maja T." bedeuten könnte oder wird, kann derzeit nicht ernsthaft beurteilt werden. Die Person T. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; die sonstigen Voraussetzungen einer Strafvollstreckung in Deutschland erscheinen – ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt! – im Grundsatz gegeben. Einem entsprechenden Rechtshilfeverfahren und seinen möglichen Ergebnissen kann aber sinnvollerweise hier nicht vorgegriffen werden.

Ganz allgemein kann man sagen, dass die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Strafurteile in der Bundesrepublik sind, was die Juristen gemeinhin als "komplex", die Journalisten als "unübersichtlich" und die Bürger als "komplett unverständlich" bezeichnen. 

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Eine Frage an Fischer: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59150 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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