Michael Ballack fiel bei der WM aus, weil er von Kevin-Prince Boateng heftig gefoult wurde. Ballacks Berater kündigte daraufhin straf- und zivilrechtliche Schritte an. Der Fußballplatz sei schließlich kein rechtsfreier Raum. Im Gespräch mit LTO erläutert Prof. Dr. Peter W. Heermann, ob und wann ein Sportler für die Folgen eines Fouls haftet.
LTO: Gibt es eine sportrechtliche Spezialregelung für den Fall, dass ein Sportler einen anderen verletzt, hinter welcher Zivil- und Strafrecht zurückstehen?
Prof. Heermann: Eine Spezialregelung gibt es nicht. Es greift die normale zivilrechtliche Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, zum Beispiel einem Körperverletzungstatbestand aus dem Strafrecht. Eine fahrlässige Körperverletzung könnte also grundsätzlich ausreichen, um eine Haftung zu begründen.
LTO: Das heißt, Michael Ballack kann Kevin-Prince Boateng in Haftung nehmen?
Prof. Heermann: Nur ausnahmsweise. Es ist allgemein anerkannt, dass nicht jede Körperverletzung auf dem Fußballfeld auch eine zivilrechtliche Haftung nach sich zieht. Hier wird von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, dass der Geschädigte den Schädiger nicht in Anspruch nehmen kann, weil die beiden sich auch mit vertauschten Rollen begegnen könnten. Das gilt allerdings nur bei regelkonformem Verhalten oder bei leichten beziehungsweise geringen Regelverstößen. Kommt es dabei zu Verletzungen, scheidet eine zivilrechtliche Haftung aus. Man nimmt als Fußballer also Schädigungen in Kauf, aber nur in geringem Umfang.
LTO: Was gilt als geringer Regelverstoß?
Prof. Heermann: Ein Beispiel: Zwei Spieler laufen nebeneinander hinter dem Ball her, einer der beiden schubst den anderen bei der Annäherung an den Ball, der andere fällt unglücklich hin und verletzt sich dabei.
LTO: Nun war es kein Schubser, der die Verletzung von Ballack verursacht hat…
Prof. Heermann: Bei sogenannten Blutgrätschen kann natürlich eine andere Bewertung geboten sein. Dann kommt eine zivilrechtliche Haftung infrage. Aber Herr Ballack muss Herrn Boateng einen groben Regelverstoß nachweisen.
"Schwere der Verletzung nur ein Indiz"
LTO: Wir haben das Foul mittlerweile aus zahlreichen Kameraperspektiven sehen können. Reicht das nicht aus?
Prof. Heermann: Nein. Ich habe zwar auch gesehen, dass der Ball im Zeitpunkt des Foulspiels nicht mehr in unmittelbarer Nähe war. Aber das ist nur ein Indiz. Ebenso übrigens wie die Schwere der Verletzung, auf die die öffentliche Diskussion vor allem abstellt. Beides spielt für die Frage des groben Regelverstoßes und damit für die einer eventuellen Haftung nur eine untergeordnete Rolle.
LTO: Wann kommt ausnahmsweise eine Haftung in Betracht?
Prof. Heermann: Maßgeblich ist, dass Boateng ein grober und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Regelverstoß nachgewiesen werden muss. Herr Dr. Becker, Ballacks Berater, misst den Aussagen von Boatengs Vater, dass die beiden Spieler noch eine Rechnung offen hatten, Indizwirkung bei. Wenn es tatsächlich Absicht gewesen sein sollte, war das eine ungeschickte Aussage. Eindeutig wäre das aber nur, wenn Boateng selbst so eine Aussage träfe. Boateng auf der anderen Seite hat verschiedene Möglichkeiten, einen Vorsatz abzustreiten. Wollte er den Ball spielen? War er schon in voller Bewegung, so dass er nicht mehr stoppen konnte? War er kurz vor der Halbzeit so erschöpft, dass er seinen Körper nicht mehr vollständig beherrschen konnte? Das zu beurteilen, ist Ermessenssache.
LTO: Vor dem Sportgericht zählt die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters. Hat sie auch Einfluss auf die zivilrechtliche Entscheidung?
Prof. Heermann: Ob Boateng eine gelbe oder rote Karte gesehen hat, ist im Grundsatz unerheblich. Es zählt alleine der objektive Tatbestand. Zivilrechtlich hat die Entscheidung des Schiedsrichters allenfalls Indizwirkung.
LTO: Gehen wir einmal davon aus, dass Boateng der Vorsatz nachgewiesen werden könnte, also eine Haftung dem Grunde nach in Betracht käme. Wie bemisst sich der Schadensersatz?
"Zusammenhang zwischen Verletzung und ausbleibenden Einnahmen schwer nachzuweisen"
Prof. Heermann: Käme es zu einer Haftung, dann ließe sich der Schaden relativ genau beziffern. Er bestünde im Wesentlichen aus dem entgangenen Gewinn wie Siegprämien, Antrittsprämien, vielleicht einem Anteil an Vermarktungseinnahmen des DFB und Sponsoringeinnahmen – das hinge im Detail von den Verträgen ab, die Ballack bereits geschlossen hat sowie den jeweiligen Vertragsmodalitäten. Es wäre allerdings schwer, die haftungsausfüllende Kausalität nachzuweisen, also den Zusammenhang zwischen Verletzung und ausbleibenden Einnahmen, die als Schaden geltend gemacht würden.
LTO: Was bedeutet das konkret?
Prof. Heermann: Ein Beispiel dafür ist der Fall Katrin Krabbe, die nach einer ungerechtfertigten Dopingsperre den Leichtathletik-Weltverband auf Schadenersatz verklagt hatte. Sie war seinerzeit in einer vorteilhaften Situation, da ihre Kollegin Grit Breuer in einer vergleichbaren Situation nach Ablauf der Sperre noch einmal erfolgreich angetreten war. Krabbe verwies zum Nachweis eines eigenen Schadens deshalb auf die von Breuer hernach erzielten Einnahmen und machte eine vergleichbare Summe als Schaden geltend. Das Gericht hat dem entgegnet, dass es möglich gewesen wäre, dass Krabbe sich im Training verletzt hätte oder der Erfolg aus anderen Gründen ausgeblieben wäre. Im Endeffekt hat es deshalb einen Abschlag von 50 Prozent auf die Forderung vorgenommen.
Gleiches gilt für Ballack: Vielleicht hätte er sich im Trainingslager verletzt, vielleicht hat sein Ausfall auf den Erfolg der Nationalmannschaft keinen oder nur einen geringen Einfluss.
Prof. Dr. Peter W. Heermann lehrt Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung und Sportrecht an der Universität Bayreuth. Zu seinen Publikationen zählt u.a. "Haftung im Sport".
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Fouls beim Fußball: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/562 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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