Hartmut Hopp, früher Arzt und Vize der Sekte Colonia Dignidad, ist vor der chilenischen Justiz nach Deutschland geflohen. Wegen Beihilfe zum Kindesmissbrauch zu fünf Jahren Haft verurteilt, wird er per Haftbefehl international gesucht. Doch deutsche Behörden halten eine Auslieferung für unzulässig, und ihre eigenen Verfolgungsoptionen versprechen kaum Erfolg. Von Kai Peters.
Schon seit Mai 2011 sucht die chilenische Justiz das ehemalige Führungsmitglied der berüchtigten Deutschen-Siedlung Colonia Dignidad, Hartmut Hopp. Dieser war im Januar wegen Beihilfe zu sexuellem Missbrauch von Minderjährigen zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, jedoch unter Auflagen wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
Hopp ist nun im Krefelder Raum aufgetaucht. Das BKA habe über Interpol Angaben von den chilenischen Behörden erfragt, teilte die Staatsanwaltschaft Krefeld nach Medienberichten mit. "Diese haben aber noch nicht geantwortet."
Einer Auslieferung steht das Grundgesetz entgegen
Bei der Frage einer möglichen Auslieferung Hopps an Chile sind den hiesigen Strafverfolgern die Hände gebunden. Das Grundgesetz (GG) verbietet nämlich in Art. 16 ausdrücklich, eigene Staatsangehörige an andere Staaten zu überstellen.
Nur für Auslieferungen innerhalb der Europäischen Union und an den Internationalen Strafgerichtshof darf der Gesetzgeber etwas anderes regeln und hat dies in Form des Europäischen Haftbefehls und des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof auch getan.
Das Recht jedes Deutschen, sich in seinem Heimatland aufhalten zu dürfen, gilt uneingeschränkt. Schutz vor Auslieferung besteht auch dann, wenn sich der Verfolgte ausschließlich deshalb nach Deutschland begeben hat, um der ausländischen Strafjustiz zu entgehen.
Soll Hartmut Hopp für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Rechenschaft gezogen werden, ist dies folglich nur von Deutschland aus möglich. Die hiesige Justiz könnte entweder die Vollstreckung des chilenischen Strafurteils übernehmen oder eigene Ermittlungen gegen den Sektenarzt einleiten.
Hopp müsste deutscher Vollstreckung zustimmen
Eine Vollstreckung des chilenischen Urteils in Deutschland im Wege der Rechtshilfe dürfte bereits daran scheitern, dass das Urteil nach Medienberichten noch nicht rechtskräftig ist und noch die Entscheidung des Obersten Gerichtshof erwartet wird. Offenbar liegt auch gar kein entsprechendes Ersuchen der ausländischen Behörden vor.
Nach dem internationalen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk), das neben Deutschland auch Chile gezeichnet hat, ist die Übernahme der Strafvollstreckung außerdem von der Zustimmung des Betroffenen abhängig. Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, das in Fluchtfällen die Vollstreckungsübernahme auch ohne dessen Zustimmung erlaubt, ist zwischen Deutschland und Chile nicht anwendbar.
Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass Hartmut Hopp seine Zustimmung gegebenenfalls nicht erteilen wird. Selbst wenn das Verfahren in Chile ohne seine Anwesenheit zu Ende geführt werden könnte, wäre eine Vollstreckung in Deutschland also schwierig. Ob in Ergänzung zum Überstellungsübereinkommen auf die Regelungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zurückgegriffen werden darf, die eine Vollstreckungsübernahme in Fluchtfällen ebenfalls ohne die Zustimmung des Betroffenen erlauben, ist noch nicht endgültig geklärt.
Eigene Bemühungen könnten an Verjährung scheitern
Den Justizbehörden bleibt offenbar nur die Möglichkeit, wegen der Vorwürfe in Chile ein eigenes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das deutsche Strafrecht findet auch auf Auslandstaten Anwendung, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war und die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Das Verfahren gegen Hartmut Hopp könnte also theoretisch auch in Deutschland geführt werden.
Jedenfalls steht das chilenische Strafurteil einer Verfolgung in Deutschland - auch im Falle seiner Rechtskraft – nicht entgegen. Das Verbot der Doppelverfolgung (ne bis in idem) gilt im zwischenstaatlichen Bereich nur dann, wenn es völkervertraglich vereinbart ist. Zwischen Deutschland und Chile existiert keine entsprechendes Abkommen.
Ein formelles Ersuchen Chiles um Übernahme der Strafverfolgung wäre ebenfalls entbehrlich. Die Übernahme ist kein Akt der Rechtshilfe, so dass die deutschen Behörden auch auf eigene Initiative tätig werden können. Da die Strafverfolgungsämter für die Einleitung eines Verfahrens jedoch einen Anfangsverdacht, also konkrete Hinweise auf den Verdacht einer Straftat, benötigen, wären sie allerdings gleichwohl auf Informationen der chilenischen Behörden angewiesen. Das BKA hat offensichtlich schon Anfragen in Chile gestellt, um Erkenntnisse zu sammeln. Die entsprechenden Beweismittel, vor allem Vernehmungsprotokolle und Urkunden, müssten hierfür vom Spanischen ins Deutsche übersetzt werden. Ein beträchtlicher Aufwand, der zudem mit hohen Kosten verbunden ist.
Davon unabhängig erscheint die Frage der Verjährung problematisch zu sein. Sexueller Missbrauch von Kindern verjährt in Deutschland nach zehn Jahren, sodass die Vorwürfe gegen Hartmut Hopp wohl bereits diese Zeit überschritten haben dürften. Ausländische Ermittlungen oder sonstige Handlungen, die die Verjährung unterbrechen würden, können bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt werden.
Die Vorstellung, Hartmut Hopp könnte damit am Ende ungeschoren davonkommen, ist zugegebenermaßen unbefriedigend. Dass für Kriminelle keine sicheren Häfen entstehen, lässt sich jedoch nur durch eine verstärkte internationale Zusammenarbeit erreichen. Dies wiederum setzt als Grundlage vergleichbare rechtliche Standards voraus, so dass Deutschland weiterhin nicht müde werden sollte, sich auf der ganzen Welt hierum zu bemühen.
Kai Peters ist Rechtsanwalt und Partner der der Strafrechtskanzlei Ignor & Partner in Berlin. Er ist unter anderem auf internationales Strafrecht spezialisiert.
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Flüchtiger Sektenarzt: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4131 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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