Radprofis halten nicht am Bahnübergang: Fahr­verbot nach Rad­rennen?

Gastbeitrag von Dipl.-Jur. Tim Nicklas Wensien

18.04.2026

Bei einem Rennen in Belgien fuhren Radprofis trotz rotem Warnlicht über einen Bahnübergang. Nun droht ihnen eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot. Wie die Situation nach deutschem Recht zu beurteilten wäre, weiß Tim Nicklas Wensien.

Mehrere Rennrad-Profis überfuhren bei dem Frühjahrsklassiker "Flandern-Rundfahrt" einen Bahnübergang trotz rotem Warnsignal. Nun droht den betroffenen Fahrern laut Medienberichten eine Geldstrafe oder gar ein Fahrverbot. Im Fokus steht dabei vor allem der Weltmeister und vierfache Tour de France Sieger Tadej Pogacar.

Was genau passierte: Die Streckenführung der diesjährigen "Flandern-Rundfahrt", einem bekannten belgischen Radrennen in der Frühjahrssaison, beinhaltete bei Kilometer 65 von 278 eine Gleisüberquerung. Die führenden Fahrer des Hauptfeldes überfuhren die Gleise, obwohl die roten Signalleuchten bereits blinkten. Die Fahrer des zweiten Teils des Hauptfeldes hielten hingegen vorschriftsmäßig an der Schranke an, die sich auch sogleich schloss. Die Rennleitung schritt kurzerhand ein und neutralisierte das Rennen, bis die zwei Gruppen des Hauptfeldes nach der Öffnung der Schranke wieder zusammentrafen.

Diese Konstellation ist nicht nur aus sportlicher Sicht interessant, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf, die für das deutsche Recht eingeordnet werden können.

Zwischen Sockenlänge und Verkehrsregeln

Radrennen sind als Veranstaltungen, bei denen die Straßen "mehr als verkehrsüblich" in Anspruch genommen werden, erlaubnispflichtig gem. § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dann können auch Ausnahmen von den üblichen Verkehrsregeln erteilt werden, § 46 StVO, so dass rote Ampeln, Vorfahrtsregeln oder Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht zu beachten sind.

Hinzu kommen spezielle Regeln des Radsports, die sowohl das Renngeschehen aus sportlicher Sicht als auch die Sicherheit betreffen. Der Weltverband des Radsports, die Union Cycliste Internationale (UCI), hat dafür ein eigenes Regelwerk entworfen. Dies betrifft Themen wie die Sockenlänge (Art. 1.3.033 UCI-Reglement), aber auch sicherheitsrelevante Aspekte wie das Halten der Spur im Sprint (Art. 2.3.036 UCI-Reglement). Diese Regelungen sind speziell auf den Radsport zugeschnitten.

Die Idee dahinter ist klar: Das Renngeschehen birgt grundsätzlich nicht mehr die regulären Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs. Es befinden sich nur noch die Radrennfahrer, Begleitmotorräder und Teamfahrzeuge auf der Straße – doch ein typisches Reglement und die Fairness im Sport sind zu gestalten.

Was zudem noch bleibt, sind Bahnübergänge. Zwar wird bei der Streckenplanung versucht, diese zu umfahren, möglich ist dies aber nicht immer. Da es sehr aufwändig und teuer wäre, den Bahnverkehr für einen gewissen Zeitraum zu stoppen, kann es somit zu der Situation kommen, dass Zug und Radrennfahrer sich zur gleichen Zeit am gleichen Ort treffen.

Bahnübergänge als besondere Gefahrenquelle

Das Verhalten an einem Bahnübergang ist in § 19 StVO normiert. Danach gilt für alle: bei einem roten Blinklicht muss gewartet werden, § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO. Dieses Haltegebot gilt auch für Fahrradfahrer in einer Rennsituation. An dieser Stelle überschneiden sich die StVO und das UCI-Reglement: Nach Art. 2.3.034 UCI-Reglement ist es strengstens verboten, Bahnübergänge zu überqueren, wenn die Schranke geschlossen ist oder sich schließt und das Warnsignal ertönt oder blinkt. Explizit wird erwähnt, dass auf solch ein Verhalten auch eine gesetzlich vorgesehene Strafe folgen kann ("Apart from risking the penalty for such an offence as provided by law …").

Nach den allgemeinen Regeln ist ein Verstoß gegen das Haltegebot eine Ordnungswidrigkeit, § 49 Abs. 1 Nr. 19 a) StVO iVm § 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese kann gem. § 25 Abs. 1 StVG neben der Geldbuße grundsätzlich mit einem Fahrverbot geahndet werden.*

Allerdings fehlt es für ein Fahrverbot gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG an einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, da es sich vorliegend um Fahrradfahrer handelt. Wäre die Situation somit in Deutschland geschehen, käme also kein Fahrverbot wegen der Ordnungswidrigkeit in Betracht.
 

UCI-Strafen vs. Fahrverbot

Allerdings wäre die Ahndung nach den Regeln für den Radrennsport möglich: Der Strafenkatalog in Art. 2.12.007 UCI-Reglement sieht unter Punkt 7.7 für eine solche Handlung die Zahlung von 1.000 Schweizer Franken Geldstrafe, 100 Punkte Abzug in der UCI-Rangliste und Ausschluss oder Disqualifikation und/oder die gelbe Karte für die betroffenen Fahrer vor.

Die UCI-Strafe allein wird für Pogacar jedoch kaum spürbar sein. Eine Disqualifikation wird für unwahrscheinlich gehalten, da viele Fahrer betroffen waren und Tadej Pogacar das Rennen letztlich sogar gewonnen hat. Zudem hat er bereits jetzt fast doppelt so viele UCI-Ranglistenpunkte wie der zweitplatzierte Jonas Vingegaard. Hinzukommt, dass er laut Medienberichten allein im Jahr 2025 knapp zwölf Millionen Euro verdiente. Eine Geldstrafe über 1.000 Schweizer Franken wird für ihn damit nicht ins Gewicht fallen.

Zwar liegen keine Straftaten vor, aber hypothetisch könnte der Gedanke des allgemeinen Fahrverbotes, also einem strafrechtlichen Fahrverbot gem. § 44 Strafgesetzbuch (StGB) bei verkehrsunabhängiger Tat, sehr gut übertragen werden: Mit einem Fahrverbot könnte der mehrfache Einkommensmillionär die Konsequenzen seines Verstoßes auch unabhängig von einer Geldstrafe unmittelbar zu spüren bekommen. Berichten zu Folge fährt Pogacar gerne mit seinen Super-Sportwägen, darunter wohl ein Porsche 991 GT3 RS und ein Audi RS6 Avant GT, durch seine Wahlheimat Monaco.

Zumindest der entgangene Fahrspaß wäre auch mit seinem Spitzengehalt und sportlicher Dominanz nicht ausgleichbar, sollte ihm gegenüber tatsächlich ein Fahrverbot nach belgischem Recht ausgesprochen werden.

Auf die Situation angesprochen sagte Pogacar nach dem Rennen, dass die Zeit zum Halten zu knapp gewesen sei. Die Personen, die zum Anhalten gewunken haben, habe er nicht als Rennkommissäre erkannt. Dennoch werden sich Tadej Pogacar und die weiteren Radrennfahrer vermutlich nach belgischem Recht und den UCI-Regeln dem Verstoß stellen müssen. Aus organisatorischer und sportlicher Sicht wird vor allem deutlich, dass Bahnübergänge während eines Rennens besser gesichert und Fahrer rechtzeitig gewarnt werden müssen.

Tim Nicklas Wensien

*Red: Inhaltliche Korrekturen zu § 25 StVG nach Veröffentlichung des Beitrags, 20.04.26, 8,50h

Der Autor Dipl.-Jur. Tim Nicklas Wensien ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand bei Prof. Dr. Katrin Höffler am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtssoziologie an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Zitiervorschlag

Radprofis halten nicht am Bahnübergang: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59717 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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