Fiskus: Müssen Influ­encer Steuern zahlen?

Gastbeitrag von Maximilian Krämer LL. M.

25.05.2020

Was zunächst als Hobby anfängt, entwickelt sich schnell zu einer Einkommensquelle. Auch Influencer müssen sich um ihre Steuerpflichten kümmern, sagt Maximilian Krämer, denn die Finanzbehörden werden immer hellhöriger.

Wer es in der digitalen Welt auf Facebook, Instagram & Co. geschafft hat, viele Follower für sich zu begeistern, weckt auch das Interesse von Werbekunden. Blogger und Influencer veröffentlichen auf Ihren Kanälen häufig Produktrezensionen oder Sponsored Posts ihrer Werbekunden und erhalten dafür Gegenleistungen. Das kann Geld sein, in der Praxis geschieht das aber auch häufig in der Form von Sacheinnahmen, etwa durch die Überlassung von Gegenständen, Produkten und sogar Gutscheinen für Reisen. Was es auch ist – es hat alles seinen Wert: Pro 10.000 Follower können Influencer etwa 100 Euro für einen Artikel oder ein Bild auf Instagram aufrufen.

Die mit den Aktivitäten von Influencern verbundenen Zahlungen und Sachleistungen haben mittlerweile auch das Interesse des Finanzamts geweckt. So hat das Bayerische Landesamt für Steuern kürzlich einen FAQ-Katalog herausgegeben - genauer: die Sondereinheit zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce) -, in der die Auffassung der Finanzverwaltung klar wird. Das Signal: Der Fiskus will verstärkt mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an die Werbekunden überprüfen, wer als Influencer was verdient. Auch viele Influencer haben sich erfahrungsgemäß noch nicht mit der Thematik befasst.

Influencer müssen fast immer eine Einkommensteuererklärung abgeben

Wer regelmäßig als Influencer tätig ist und damit Einnahmen erwirtschaftet, erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, reicht schon aus. Sie liegt vor, wenn Einnahmen erwirtschaftet werden sollen, die höher sind als die Ausgaben.

Bei Aufnahme der Tätigkeit müssen Influencer den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit an das Finanzamt senden. Das Dokument soll zahlreiche Fragen rund um Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie die Höhe der Steuervorauszahlungen klären. Falsche oder unvollständige Angaben, können hier schon den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) verwirklichen.

Die Berechnung des Gewinns erfolgt in der Regel durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Darin sind Einnahmen und Ausgaben anzugeben. Die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben ist dann der Gewinn. Die Übermittlung an das Finanzamt erfolgt dabei elektronisch im Rahmen der Einkommensteuererklärung für jedes Kalenderjahr.

Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für Influencer besteht übrigens auch dann, wenn letztlich keine Steuer zu entrichten ist. Nur wenn der Gewinn als Influencer zusammen mit anderen Einkünften neben einer Angestelltentätigkeit insgesamt maximal 410 Euro im Jahr beträgt, muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Schon die nicht fristgerechte Abgabe einer Steuererklärung kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen und in der Praxis zu einem Steuerstrafverfahren führen.

Oftmals werden Influencer durch die Überlassung von Produkten und Gegenständen oder auch Einladungen in Hotels, Restaurants oder zu Reisen auf Kosten des Werbekunden entlohnt. Dies stellt für den Influencer immer eine steuerpflichtige Sachzuwendung dar, selbst wenn diese als "Geschenk" bezeichnet wird. Sogenannte Sachzuwendungen sind dabei alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Mit welchem Wert diese Sachzuwendung anzusetzen sind, müssen Influencer ebenfalls klären – und vor allem: nachweisen können. Das ist sehr komplex und kann auch davon abhängen, wie der Werbekunde selbst die Zuwendungen steuerlich behandelt. Auch das ist vielen Influencern nicht bewusst.

Bei Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sieht es für Influencer wieder anders aus

Der erste Schritt bei Aufnahme einer Tätigkeit als Influencer ist die Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt. Nur: Für steuerliche Zwecke kommt es darauf gar nicht an. Die Aufnahme der Tätigkeit genügt, um steuerrechtlich relevant zu werden. Gerade "Gelegenheits-Influencer" müssen das bei jedem neuen Werbeauftrag überprüfen. Gewerbesteuer fällt allerdings erst dann an, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro überschreitet. Dieser setzt sich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zusammen, der um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht (z.B. gezahlte Zinsen oder Mietzahlungen) und um bestimmte Kürzungen vermindert wird (z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge).

Umsatzsteuerrechtlich sind Influencer im Zweifel Unternehmer, sobald sie am Markt auftreten. Sie sind dann verpflichtet, jährliche Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nimmt, profitiert von Vereinfachungen, zB. für die Rechnungsstellung und muss nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Kleinunternehmer sind solche Unternehmer, deren Umsatz aus allen unternehmerischen Aktivitäten im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Steuerstrafrecht bei Influencern

Unabhängig davon, ob sie letztlich Steuern zahlen müssen, besteht für Influencer mit Auftritt am Markt (fast immer) die Pflicht, Einkommen-, Umsatz und Gewerbesteuererklärung abzugeben. Tun sie das nicht und wird dadurch die Steuer nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt (also hinterzogen), so kann dies gravierende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der Influencer riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe, Hinterziehungszinsen sowie eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Auch die Ausrede, keine Aufzeichnungen vorlegen zu können, wird keinen Erfolg haben. Das Finanzamt fragt die Werbekunden und schätzt zulasten des Influencers. Daher müssen sowohl Einnahmen als auch Ausgaben zur Beweisvorsorge dokumentiert werden. Kann ein Influencer die so festgesetzte Steuer später nicht zahlen, drohen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes, wie z.B. die Pfändung des Bankkontos oder der Einnahmen direkt bei den Werbekunden.

Die FAQs der Finanzverwaltung beginnen mit den Worten "Das deutsche Steuerrecht ist komplex". Das stimmt natürlich. Als Unternehmer – und das ist ein Influencer – muss man sich von Anfang an aber auch mit den steuerlichen Folgen seines Handelns auseinandersetzen. Wer das nicht gemacht hat, sollte sich schnellstmöglich professionelle anwaltliche Unterstützung suchen: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nämlich nicht mehr möglich, sobald das Finanzamt von der Influencer-Tätigkeit Wind bekommen hat und die Steuerhinterziehung entdeckt hat.

Der Autor Maximilian Krämer ist als Rechtsanwalt für die auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei Dinkgraeve Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in München tätig.

Zitiervorschlag

Fiskus: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41704 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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