Für gemeinnützige Schulungen eines Professors gibt es keinen Steuerrabatt. Laut FG Köln stehen sie im engen Zusammenhang mit dem Hauptberuf. Martin W. Huff erläutert die Auswirkungen der Entscheidung auf Nebentätigkeiten von Juristen.
Ein Jura-Hochschullehrer muss seine gemeinnützigen Vortragstätigkeiten voll versteuern. Das Finanzgericht (FG) Köln lehnte es ab, sie als – steuerbegünstigte - Nebentätigkeiten zu qualifizieren (Urt. v. 19.10.2017 – 15 K 2006/16).
Für bestimmte Tätigkeiten, die in Nebentätigkeit ausgeübt werden, sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) vor, dass sie nicht der Einkommensteuer unterliegen. Sie werden allgemein unter dem Begriff der "Übungsleiterpauschale" gefasst. Das FG Köln hat jetzt eine wichtige Abgrenzung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit vorgenommen: Ein Hochschulprofessor musste sich sagen lassen, dass auch seine gemeinnützigen Vortragstätigkeiten zu nahe an seiner Tätigkeit als Professor sind. Sie können daher nicht mehr als Nebentätigkeit eingestuft werden. Das Urteil hat Auswirkungen auf Nebentätigkeiten von Juristen.
Nicht alle Einkünfte, die ein Bürger erhält, sind zu versteuernde Einkünfte. Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Nr. 26 und 26 a EStG vor, dass im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale bis zu 720 Euro, im Rahmen einer Nebentätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sogar bis zu 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Pauschale geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist immer, dass es sich um eine "Nebentätigkeit" im Verhältnis zur Haupttätigkeit handelt.
Gericht: Übungsleiterpauschale gilt nicht
Der Juraprofessor erzielte erhebliche Nebeneinkünfte aus Gutachten, Vorträgen und Fortbildungen. Sie lagen insgesamt über den Einnahmen, die er als angestellter Professor erhielt. Allerdings umfasste der Zeitaufwand nach Angaben des Betroffenen nur ein Fünftel seiner Angestelltentätigkeit.
Für insgesamt vier Vorträge wollte der Professor die Vergünstigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG in Anspruch nehmen. Er vertrat die Auffassung, dass zwei Vorträge bei gemeinnützigen Körperschaften als steuerbegünstigt und zwei Vorträge bei nicht gemeinnützigen Veranstaltungen auch zu berücksichtigen seien, weil es sich um Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte nach § 15 FAO gehandelt hätte, also hier der Fortbildungsaspekt im Vordergrund gestanden habe.
Das Finanzamt erkannte die insgesamt geltend gemachten rund 3.400 Euro nicht an. Diese Auffassung stützte jetzt auch das FG Köln. Das Gericht stellte klar, dass die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht berücksichtigt werden könne. Denn die Fortbildungen für Fachanwälte stelle keine Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Vorschrift betreffe eher Erzieher im Sport oder im Bereich der Kinder – und Jugendförderung in gemeinnützigen Vereinen. Rechtspolitische Vortragstätigkeiten oder Fachanwaltsfortbildungen fielen nicht darunter.
Finanzgericht: Vorträge keine Nebentätigkeit
Ebenfalls versagte das FG Köln dem Professor die Anerkennung einer "Nebentätigkeit" im Sinne von § 3 Nummer 26a EStG. Auch wenn der der Begriff der Nebentätigkeit hauptsächlich über den Zeitaufwand definiert werde, sei laut Gericht die Verkehrsanschauung maßgeblich: Danach hätten die Vortragstätigkeiten erhebliche Berührungspunkte und Überschneidungen zur unstreitig hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers als Hochschulprofessors.
Die Tätigkeit eines Hochschulprofessors umfasse lehrende und forschende Tätigkeiten. Die Vortragsveranstaltungen seien jedoch nach Ansicht des FG Ausfluss der hauptberuflichen Tätigkeit und Expertise des Professors zuzuordnen und stünden daher im engen Zusammenhang mit der Professorentätigkeit. Die Tatsache, dass es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handele, habe für die steuerrechtliche Beurteilung keine besondere Bedeutung.
Und auch aus einem weiteren Grund lehnte das FG die Annahme einer Nebentätigkeit ab: Bei isolierter Betrachtungsweise seien die Vorträge Teil einer parallel zur Professorentätigkeit ausgeübten weiteren hauptberuflichen Tätigkeit, weil sie sogar in höherem Maße zur Bestreitung des Lebensunterhalts als die der Professorentätigkeit beitrügen.
"Zweifelhafte Ausführungen zur Fachanwaltsfortbildung"
Das Urteil mag zwar im konkreten Fall richtig sein: Gleichwohl sind die Ausführungen zur Frage der Fachanwaltsfortbildungen und der engen Verbindung zur Haupttätigkeit zumindest zweifelhaft. Denn der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 26 a EStG grundsätzlich auch nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer Person des öffentlichen Rechts im Hinblick auf eine steuerliche Begünstigung als anerkennungsfähig angesehen. Warum ausgerechnet die Fachanwaltsfortbildung, die ja von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als juristischer Person verlangt wird, nicht darunter fällt, wird vom Senat nicht überzeugend dargelegt. Schließlich kann es nicht darauf ankommen, ob die Fortbildung von einem gemeinnützigen Verein, der Rechtsanwaltskammer selber oder einem Dritten angeboten wird. Der Begriff "im Auftrag" kann durchaus so verstanden werden, dass es jegliche Fortbildungsveranstaltung für Fachanwälte umfasst.
Bedenken bestehen auch gegen die "Verkehrsanschauung", die der Senat feststellt. Zum einen kann eine Nebentätigkeit, was gerade die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 26 EStG betrifft, nicht davon abhängig gemacht werden, dass keine Berührungspunkte mit der Haupttätigkeit bestehen. Damit würde gerade spezialisierten Steuerpflichtigen die Chance genommen, hieraus steuerfreie nebenberufliche Einkünfte zu erzielen. Dies könnte dann auch für Rechtsanwälte gelten, die etwa an sich privilegierte Fortbildungen im öffentlichen Dienst anbieten.
Auch die Ablehnung der "Nebentätigkeit" aufgrund der hohen Einnahmen, ist bedenklich: Warum ist es eigentlich steuerschädlich, wenn jemand aus wenigen Stunden hohe Einkünfte erhält? Steuersystematische Gründe hierfür vermag ich nicht zu erkennen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die vom Professor eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt.
Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.
Martin W. Huff, FG Köln zur Nebentätigkeit: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27841 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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