Eine Fertighausfirma verlangte eine Bürgschaft, der Bauherr wollte die Kosten für deren Bereitstellung nicht tragen. Mithilfe des Verbraucherschutzes zog er bis vor den Bundesgerichtshof – und hatte dort keinen Erfolg. Tobias Wellensiek stellt das Urteil vor.
Ein Fertighausanbieter kann durch Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem privaten Bauherrn vereinbaren, dass dieser verpflichtet ist, spätestens 8 Wochen vor dem Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer sich nicht verpflichtet, die Kosten der Sicherheit zu erstatten und diese daher vom Bauherrn zu tragen sind. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Hersteller eines Einfamilienfertighauses durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem privaten Bauherrn vereinbart, dass dieser 8 Wochen vor Baubeginn eine Bürgschaft des oben beschriebenen Inhalts zu stellen hatte.
Gegen die entsprechende Klausel wandte sich ein Verbraucherschutzverein, dessen Klage jedoch vor dem OLG und schließlich auch beim BGH erfolglos blieb. Der Verbraucherschutzverein hatte darauf abgestellt, dass die von Seiten des Fertighausanbieters verwendete Klausel die Regelung in § 648a Abs. 6 BGB konterkariere, wonach ein Unternehmer keine Sicherung für Werklohnansprüche fordern kann, wenn der Bauherr eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten sich auf ein Einfamilienhaus beziehen.
Sowohl das OLG Celle als auch der BGH kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Klausel bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen benachteilige. Zwar werde der Bauherr mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstitutes belastet. Dem stehe aber ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gegenüber.
Finanzielle Belastung für Bauherren erträglich
Der Fertighausanbieter sei besonders schutzwürdig, weil er im Rahmen der Errichtung des Bauwerks vorleistungspflichtig sei. Hinzu komme, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten.
Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken für den Fertighausanbieter seien jedoch nicht unwesentlich.
§ 648a BGB stehe als gesetzliches Leitbild solchen Vereinbarungen in AGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift betreffe ausschließlich ein Sicherheitsverlangen des Unternehmers nach Vertragsschluss. Für Vereinbarungen bei Vertragsschluss könne man dieser Norm also nichts entnehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entscheidung des BGH die Rechte der Fertighaushersteller stärkt. Die Kosten für private Bauherrn dürften sich in der Tat in Grenzen halten, da sich die Avalprovision für derartige Bürgschaften – je nach Bonität des Bauherrn – auf lediglich 1 bis 2 % p.a. beläuft. Dabei ist zu beachten, dass die Bürgschaft nicht über die gesamte Bauzeit zu stellen ist, sondern sich regelmäßig mit Zahlungsfortschritt „abbaut“, so dass die Avalprovision ständig sinkt. Angesichts der kürzeren Bauzeit bei Fertighausanbietern wird der Bauherr also finanziell nicht übermäßig belastet.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2010 – Az. VII ZR 165/09
Der Autor Tobias Wellensiek ist im Bereich Bau- und Architektenrecht / Immobilienrecht in einer Heidelberger Rechtsanwaltskanzlei tätig. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Verfasser diverser Publikationen auf diesem Gebiet.
Tobias Wellensiek, Fertighäuser: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/594 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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