Felix Nmecha könnte für Deutschland bei der WM 2026 auflaufen. Seine Posts in den sozialen Medien sorgen derweil immer wieder für Diskussionen. Dem will sein Verein nun endgültig entgegentreten. Wo liegen hierbei die Grenzen?
Immer wieder werden Aussagen des Nationalspielers Felix Nmecha auch über am Fußball interessierte Kreise hinaus kontrovers diskutiert. Der 24-jährige Mittelfeldspieler des BVB macht gewiss keinen Hehl daraus, dass sein christlicher Glaube für ihn einen sehr hohen Stellenwert hat. Dies bekundet er durchaus offensiv in den sozialen Medien, wobei seine Beiträge teilweise politisch gefärbt sind.
Zuletzt ging ein Trauer-Post von Nmecha viral: Weil er seine Betroffenheit über die Ermordung des MAGA-Aktivisten Charlie Kirk äußerte und dabei auch betonte, Kirk sei "friedlich für seine Überzeugungen und Werte eingestanden", suchte der BVB abermals das Gespräch mit ihm und kündigte an, den Post intern aufarbeiten zu wollen.
Sanktionsbewehrte Klausel im Vertrag
Schon sein Wechsel zum BVB im Sommer 2023 löste bei Fans ein gewisses Unbehagen aus. Einige Monate zuvor hatte Nmecha einen Post von Matt Walsh geteilt – Walsh bezeichnet sich mehr oder weniger sarkastisch selbst als "theokratischen Faschisten". Auch postete er einen Beitrag, der "pride" mit dem Teufel gleichsetzte. Ob dies lediglich Kritik an einer – von Christen als Todsünde angesehenen – unschönen Charaktereigenschaft war oder zugleich eine Abwertung derLGBTQ-Bewegung, für die "pride" ein bedeutender Begriff ist, weiß Nmecha letztlich wohl nur selbst – den Vorwurf Homophobie bzw. Transphobie wies er stets zurück.
Schon die bloße Diskussion hierüber bringt Borussia Dortmund als Arbeitgeber in Verlegenheit. Der Verein will als weltoffen und tolerant wahrgenommen werden, will einem internationalen Publikum zugänglich sein – radikale Positionen passen nicht dazu. Wie Bild berichtet, hat Nmecha deshalb eine sanktionsbewehrte Klausel in seinem Vertrag, welche sich explizit auf Äußerungen bezieht, die mit den Werten des Vereins nicht vereinbar sind.
Laut Berichten von SportBild und Spiegel soll der BVB seinem Spieler nun mitgeteilt haben: Fortan habe er seine Postings mit dem Verein im Voraus abzustimmen. Ob das rechtlich zulässig ist und wo hierbei für den Arbeitgeber die Grenzen verlaufen, beleuchtet LTO mit Dr. Roman Parafianowicz, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Büro der Kanzlei Seitz.
Verlinkung reicht für Bezug zum Arbeitgeber
LTO: Ein Fußballspieler ist auch Privatperson. Wieso darf der Verein in die Social-Media-Posts einwirken?
Dr. Roman Parafianowicz: Das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich ist grundsätzlich dem Einfluss eines privaten Arbeitgebers entzogen. Wenn sich jedoch das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben. Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung zu social-media-Posts wird dies angenommen, wenn der Arbeitgeber mit den Posts in Verbindung gebracht wird, z. B. durch eine Verlinkung des Arbeitgebers bzw. durch Angaben auf dem Profil des postenden Arbeitnehmers, die eine Identifizierung des Arbeitgebers zulassen. Zudem muss der jeweilige Post die im Arbeitsverhältnis bestehende Nebenpflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verletzen, z. B. weil dieser geeignet ist den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen.
Je nach Schwere der Pflichtverletzung kann der Arbeitgeber in solchen Fällen abmahnen oder sogar kündigen. Eine Vorab-Kontrolle jedes Posts eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann im Einzelfall konsensual vereinbart werden, wovon hier auszugehen ist. Zu weitgehend wäre aber die einseitige Auferlegung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber.
Würde es etwas ändern, wenn der Spieler in seinem Profil nicht auf den Verein verlinkt?
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber, z. B. aufgrund eines hohen Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit, allgemein bekannt ist, ist die Identifizierung des Arbeitgebers auch dann vorhanden, wenn diese in ihrem Profil keine gesonderte Verlinkung zum Arbeitgeber vornehmen.
In dieser Konstellation ist eine Verlinkung des Profils mit dem Verein nicht erforderlich, um ggf. eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung begründen zu können.
Welche Folgen kann es haben, wenn der Spieler weiter unabgestimmt postet?
Wenn eine generelle Vorab-Kontrolle wirksam vereinbart wurde und der Arbeitnehmer gegen diese Vereinbarung verstößt, kann dieser Verstoß an sich arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall ggf. auch eine Kündigung nach sich ziehen.
Darüber hinaus kann je nach Inhalt des Posts auch dieser selbst zum Gegenstand arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung gemacht werden.
Privater Account müsste wirklich privat sein
Was wäre mit rein privat gestellten Accounts, die nur für Freunde sichtbar sind?
Das hängt davon ab, ob dieser Kreis tatsächlich rein privat ist oder, ob sich z. B. unter den sog. "Freunden" auch bloße Arbeitskollegen befinden. Äußerungen in einem rein privaten Raum sind grundsätzlich arbeitsrechtlichen Konsequenzen entzogen.
Wie verhalten sich diese Eingriffsbefugnisse zur grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit?
Die Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist ein hohes Gut. Diese besteht aber nicht schrankenlos, zumal auch die Arbeitgeberseite grundrechtlich geschützte Positionen geltend machen kann, weshalb beide in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. § 241 Abs. 2 BGB, in dem die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers geregelt ist, ist ein allgemeines Gesetz i. S. d. Artikel 5 Abs. 2 GG, das geeignet ist, der Meinungsäußerungsfreiheit Schranken zu setzen.
Vielen Dank.
Anm: Die Fragen wurden schriftlich gestellt und beantwortet.
Felix Nmecha sorgt mal wieder für Schlagzeilen: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58237 (abgerufen am: 10.02.2026 )
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