Wie weit darf ein Fußball-Verein gehen, um sich von unliebsamen Teilen seiner Anhängerschaft zu distanzieren? Das hatten die Verantwortlichen des 1. FC Köln nach dem sog. Platzsturm von Mönchengladbach am vergangenen Wochenende zu klären - und ergriffen drastische Maßnahmen. Warum der Club den richtigen Weg gewählt hat, obwohl am Ende womöglich juristischer Ärger droht, erklärt Johannes Arnhold.
Der vor kurzem verstorbene Udo Lattek brachte es einst auf den Punkt, als er sagte: "Im Kölner Stadion ist immer so eine super Stimmung, da stört eigentlich nur die Mannschaft". Die FC-Fans sind für ihre ausgelassene Stimmung und die Treue zum Verein bekannt - und das, obwohl der Club ihnen das Fan-Leben in der jüngsten Vergangenheit nicht immer leicht gemacht hat. Auch in der aktuellen Saison wird zumindest bei Heimauftritten eher fußballerische Magerkost geboten. Und dennoch unterstützen die Kölner ihren "Effzeh" bedingungslos und überwiegend friedlich.
Doch auch in der Domstadt gibt es eine Reihe sogenannter Problemfans. Nach den Vorfällen am vergangenen Samstag hat der Verein nun seine ursprünglich liberale Haltung gegenüber diesem Teil der Anhängerschaft aufgeben. Anlass war der sog. Platzsturm einer rund dreißigköpfigen Gruppe, die offensichtlich der FC-Ultra-Gruppierung "Boyz" zugeordnet werden kann.
Diejenigen von ihnen, welche die staatlichen Ermittlungsbehörden identifizieren können, werden sich je nach individuellem Nachweis nun strafrechtlich verawntworten müssen: neben dem Abbrennens und Werfen von Pyrotechnik und dem Überschreiten der Absperrungen voraussichtlich auch wegen gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz.
"Zeitpunkt der Milde überschritten": die Reaktionen des FC
Angesichts hoher zu erwartender Strafen durch den DFB erklärte Manager Jörg Schmadtke, dass auch von Vereinsseite aus "der Zeitpunkt der Milde überschritten" sei. Die Folgen: Umgehend wurde den "Boyz" der Status als Fan-Club entzogen, sämtlichen Mitgliedern der Gruppe wurden zudem die Kündigung der Vereins-Mitgliedschaft und ein unbefristetes lokales Stadionverbot angekündigt.
Erste örtliche Stadionverbote sind bereits erteilt worden. Empfänger waren nicht nur die Mitglieder der "Boyz" selbst; die Briefe gingen auch an solche Teile der Anhängerschaft, denen man vereinsseitig eine Nähe zur Ultra-Gruppierung nachsagt. Schon macht der Begriff der "Sippenhaft" die Runde.
Große Diskussionen löste auch die Veröffentlichung einiger Fotos auf der Vereinshomepage des Clubs aus. Auf den Bildern, die unter der Überschrift "Diese Leute schaden dem FC!" auf der Webseite zu sehen sind, sieht man die vermeintlichen Beteiligten des Platzsturms noch unmaskiert im Fanblock. Sie sind erkennbar, eine Identifizierung ist damit ohne weiteres möglich. Betrachtet man die einzelnen Maßnahmen aus rechtlicher Sicht, muss man konstatieren, dass die Kölner sich hier wohl sehenden Auges auf rechtlich dünnes Eis begeben haben.
Vereinsausschluss schwierig
Rechtlich unproblematisch ist der Ausschluss der Ultra-Gruppierung der "Boyz" aus dem Fanverbund. Schwerer fällt da schon die Bewertung des Mitgliederausschlusses. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage gibt es nicht. Ein Ausschluss dient Vereinen zur Sicherung der Einhaltung des Vereinszwecks und muss daher zwingend in der Satzung geregelt sein.
Auch die FC-Satzung enthält eine entsprechende Vorschrift in § 7 Abs. 3, welche es dem Vorstand ermöglicht, nach Anhörung des Mitgliederrats Mitglieder aus wichtigem Grund auszuschließen. Als nichtabschließende Regelbeispiele nennt die Satzung u.a. grobe Verstöße gegen ihre Regelungen und Grundsätze sowie ein für den Verein nicht mehr tragbares Verhalten von Mitgliedern innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Dass diese Voraussetzungen generalklauselartig formuliert sind und ggfs. der Auslegung bedürfen, steht einer Sanktionierung nicht per se im Wege. Allerdings stellt sich schon die Frage, ob man jeden Fan, allein ausschließen kann, weil er im weißen Overall im Stadion war, obwohl man ihm ein darüber hinaus gehendes verwerfliches Verhalten nicht nachweisen kann.
Johannes Arnhold, Der FC Köln nach dem Platzsturm: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14761 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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