Das Bundesaufnahmeprogramm vermittelt grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf ein Visum. Wie steht es um die anderen Afghanistan-Programme? Was, wenn die Bundesregierung untätig bleibt? Die wichtigsten Antworten und aktuelle Zahlen.
47 Afghaninnen und Afghanen haben am Montagnachmittag erfolgreich die Ausreise nach Deutschland geschafft: Linienflüge brachten sie über Istanbul nach Hannover. Sie alle wurden ins "Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan" aufgenommen. Ziel des Programms: Personen, die vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 für deutsche Organisationen tätig waren oder mit diesen zusammengearbeitet haben, möglichst reibungslos und schnell ein Visum zu verschaffen.
Doch reibungslos und schnell verlief der Prozess in ihren Fällen nicht. Sie alle mussten erst auf Erteilung eines Visums klagen. Wie das Bundesinnenministerium (BMI) mitteilte, hatten alle 47 Passagiere im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren einen Anspruch auf Visumserteilung zugesprochen bekommen und erfolgreich die Sicherheitsüberprüfung durchlaufen.
2.300 weitere Personen warten indes immer noch in Pakistan oder Afghanistan auf das ihnen in Aussicht gestellte Visum. Gut die Hälfte von ihnen hat nach der bisherigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte gute Aussichten auf ein Visum. Für die übrigen hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Montag dagegen schlechte Nachrichten.
In dem ganzen Kontext stellen sich diverse Fragen: Welche Aufnahmeprogramme gibt es für welche Personengruppen? Welche Rechtsgrundlagen gelten jeweils und was haben die Gerichte bislang zum Visumsanspruch entschieden? Und wie verhält sich die Bundesregierung?
Was ist das Bundesaufnahmeprogramm?
Das offizielle Hauptprogramm ist das "Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan" (BAP). Hierauf hatte sich die Ampel-Regierung im Koalitionsvertrag kurz nach der Machtübernahme der Taliban verständigt. Es wurde in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen wie der "Kabul Luftbrücke" entwickelt und startete am 17. Oktober 2022.
Das Programm richtet sich an afghanische Staatsangehörige in Afghanistan, die individuell besonders gefährdet sind, und ihre Familienangehörigen. Voraussetzung ist eine Nominierung durch eine zivilgesellschaftliche Organisation.
Zum einen geht es um Personen, "die sich durch ihren Einsatz für Frauen- und Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben". Darunter fallen etwa Regierungsmitglieder, Richter oder Journalisten. Die zweite Gruppe umfasst Menschen, die aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Sexualität oder Religion von Gewalt oder Verfolgung bedroht sind, wie etwa Opfer von Frauenrechtsverletzungen, queere Menschen und Vertreter religiöser Gruppen.
Das Programm richtet sich damit nicht gesondert an Ortskräfte, also Personen, die für deutsche Organisationen in Afghanistan, wie etwa die Bundeswehr, das Bundesentwicklungsministerium oder die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gearbeitet haben. Auch sie können aber aufgenommen werden, wenn sie nominiert werden.
Welche weiteren Aufnahmeprogramme gibt es?
Für Ortskräfte gibt es allerdings auch das parallellaufende Ortskräfteverfahren. Das ist bereits vor der Machtübernahme der Taliban gestartet und läuft seither weiter. Es richtet sich ausschließlich an Ortskräfte. Diese können selbst den Antrag stellen und müssen dafür ihre Tätigkeit für eine deutsche Organisation nachweisen.
Abgelöst hat das BAP die "Überbrückungsliste" und die "Menschenrechtsliste". Diese dienten als Übergangslösungen, um die schnelle Ausreise gefährdeter Personen nach der Machtübernahme im August 2021 zu gewährleisten.
Inwiefern hat die Bundesregierung die Programme umgesetzt?
Auf Grundlage dieser Regelungen waren bis zum Start des BAP rund 26.000 gefährdete Personen nach Deutschland gelangt. Unter dem BAP sollten monatlich 1.000 gefährdete Personen einreisen. Doch geriet die Aufnahme ins Stocken. Wegen Missbrauchsvorwürfen setzte die Bundesregierung sie kurzzeitig aus. Bis Frühjahr 2024 wurden lediglich 1.400 Zusagen über das BAP erteilt; eingereist waren zu dem Zeitpunkt nur knapp 300 Personen.
Bis zur vorgezogenen Bundestagswahl Ende Februar 2025 sind dann immer wieder Flugzeuge aus Islamabad Richtung Deutschland gestartet. Insgesamt sind mittlerweile über 36.000 Menschen aufgenommen worden, davon etwa 20.000 Ortskräfte.
Die neue schwarz-rote Bundesregierung setzte die Aufnahmeprogramme dann im Mai 2025 allesamt aus. Seither liegen etliche Visaerteilungen und Sicherheitsprüfungen auf Eis.
Nach Angaben der Bundesregierung warten derzeit noch 2.300 Afghaninnen und Afghanen auf Visum und Ausreise. 2.100 von ihnen befinden sich in Pakistan, 200 waren kürzlich von den dortigen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden, wo sie nun in Schutzhäusern der GIZ in Kabul ausharren. Sowohl Außenminister Johann Wadephul (CDU) als auch Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatten zuletzt betont, rechtsverbindliche Zusagen und Gerichtsurteile einhalten zu wollen, an der Aussetzung der Programme aber festhalten zu wollen.
Wie entscheiden die Gerichte?
Betroffene sind daher bislang auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Dutzende reichten im Juni Klage ein. Zum BAP hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung eine klare Linie herausgebildet.
Wie eine LTO-Anfrage beim erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Berlin ergeben hat, sind zum BAP bislang 64 Eilanträge eingegangen (Stand: 01.09.2025). Davon sind 32 positiv ausgegangen, d.h. das Auswärtige Amt wurde zur Erteilung des Visums bzw. – wo eine Sicherheitsprüfung noch ausstand – zur Entscheidung verpflichtet. Wie ein Sprecher mitteilte, sei am Dienstag in einem der positiv beschiedenen Fälle ein Antrag des Auswärtigen Amtes auf Abänderung der bereits getroffenen Eilentscheidung eingegangen.
In zehn Fällen hat das VG den Antrag auf Visumserteilung abgelehnt. Das sind nach LTO-Informationen vor allem Fälle, in denen die betroffene Person die Sicherheitsüberprüfung nicht bestanden hat. Über die übrigen 22 Eilanträge hat das VG noch nicht entschieden. Der Sprecher wies gegenüber LTO darauf hin, dass die Zahlen auf Anfragen bei den einzelnen zuständigen Kammern beruhen und deshalb fehleranfällig sind.
Zahlen zum Ortskräfteverfahren und der Überbrückungsliste lagen dem Gericht am Dienstag nicht vor. Hierzu gab am Montag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Eilbeschluss vom Donnerstag bekannt. Mit diesem erklärte der in diesem Verfahren zuständige 6. Senat die Aussetzung der älteren Aufnahmeprogramme Überbrückungsliste und Ortskräfteprogramm durch die Bundesregierung für ermessensfehlerfrei und lehnte einen Rechtsanspruch Betroffener auf Visumserteilung ab.
Damit hat nur gut die Hälfte der 2.300 in Afghanistan und Pakistan befindlichen Personen grundsätzlich gute Chancen auf ein Visum. Wie das Auswärtige Amt auf LTO-Anfrage am Dienstag mitteilte, nehmen rund 1.200 der 2.300 Personen am BAP teil. 720 Personen haben eine Zusage über das Überbrückungsprogramm erhalten, 270 Personen im Rahmen des Ortskräfteverfahrens; 60 Personen stehen auf der Menschenrechtsliste.
Wann gibt das BAP einen Anspruch auf ein Visum…?
Grund für die unterschiedliche Behandlung der Programme ist die Art der erteilten Zusage und die damit zusammenhängende Rechtsgrundlage. Im BAP erhalten Betroffene die Zusage ("Aufnahmebescheid") in zwei Schritten: Teil 1 bei Aufnahme in das Programm, Teil 2 kurz vor Ausreise. Teil 1 enthält explizit eine "Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes" (AufenthG). Danach kann das BMI "zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (...) anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt".
Dieser Passus vermittelt Betroffenen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Visumserteilung gegen das Auswärtige Amt, da sind sich die unterschiedlichen Kammern des VG Berlin einig. Auch der 6. Senat des OVG hat diese Rechtsauffassung inzwischen bestätigt. Dagegen hatte die Bundesregierung vor Gericht erfolglos argumentiert, erst Teil 2 vervollständige den verbindlichen Verwaltungsakt; bis dahin könne sich die Bundesregierung von ihrer Zusage noch lösen.
...und wann nicht?
Die Aufnahmezusage nach dem BAP ist jedoch explizit mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Sie kann danach insbesondere widerrufen werden, wenn Zweifel an der Identität des Antragstellers oder Sicherheitsbedenken gegen ihn bestehen. Deshalb stellten die Gerichte, zuletzt das OVG, zugleich klar, dass die erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung notwendige Bedingung für die Visumserteilung ist. Besteht der Antragsteller sie nicht, ist der Visumsantrag abzulehnen. Steht die Überprüfung noch aus, kann das Gericht das Auswärtige Amt nur zur Entscheidung des Falls (Bescheidungstenor) verpflichten und (noch) nicht zur Erteilung des Visums (Verpflichtungstenor).
Kommt die Bundesregierung diesen Pflichten nicht nach, können Betroffene bei Gericht die Androhung eines Zwangsgeldes beantragen. Nach Angaben des Sprechers ist das beim VG Berlin bislang 14-mal geschehen. In vier Fällen habe das Gericht dem Antrag stattgegeben. In einzelnen Fällen habe das Auswärtige Amt angekündigt, die Visa nun auszustellen.
Warum vermittelt das Ortskräfteverfahren keinen Rechtsanspruch?
Für das Ortskräfteverfahren und die Überbrückungsliste sieht die Rechtslage anders aus. Hier erfolgt(e) die Zusage nicht nach § 23 Abs. 2, sondern nach § 22 S. 2 AufenthG. Danach ist einem Ausländer "aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen" eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat".
Das OVG Berlin-Brandenburg entschied nun zulasten eines ehemaligen afghanischen Richters und seiner Familie, dass eine hierauf gestützte Erklärung der Aufnahmebereitschaft keinen Visumanspruch vermittle. Sie stelle keinen Verwaltungsakt dar; vielmehr handele es sich um eine "Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter". Es liege im Ermessen der Bundesregierung, eine derartige Aufnahmebereitschaft laufend zu prüfen und ggf. zu revidieren, so das Gericht.
Ob das Auswärtige Amt in all diesen Fällen eine Visumserteilung ablehnen oder ob es in Einzelfällen anders entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Die Entscheidung des OVG ist im Eilverfahren jedenfalls unanfechtbar. Wollen Betroffene gegen ihre Ablehnung vorgehen, ohne das langwierige Hauptsacheverfahren abzuwarten, wäre eine Verfassungsbeschwerde denkbar.
FAQ zu Afghanistan-Aufnahmeprogrammen: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58059 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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