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2474

"Fall Mirco": Ein Maul­wurf in den Reihen der Polizei

Pia Lorenz

03.02.2011

Fall Mirco

© PetrusB - Fotolia.com

Die Familie kann endlich trauern, seit Mircos mutmaßlicher Peiniger festgenommen wurde und die Ermittler zur Leiche des Jungen führte. Den Fahndungserfolg trübt nun ein veröffentlichtes Foto des Verdächtigen, das aus der polizeilichen Datenbank stammen soll. Der Maulwurf muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen, auch für die Zeitung kann das teuer werden. Warum eigentlich?

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Die Polizei Mönchengladbach konnte einen großen Erfolg verbuchen, als sie den mutmaßlichen Täter im "Fall Mirco" festnahm. Nach Medienberichten wollen einige der Ermittler an der für Donnerstag geplanten öffentlichen Trauerfeier für den Zehnjährigen teilnehmen. Der Junge soll von dem 45-jährigen Verdächtigen getötet, vielleicht zuvor erniedrigt und sexuell missbraucht worden sein.

Während die schockierten Bewohner der niederrheinischen Stadt Grefrath mit der Familie des Kindes trauern, müssen die Beamten wieder ermitteln – diesmal aber in den eigenen Reihen. Nachdem eine Boulevardzeitung am Mittwoch nach der Festnahme ein Foto des Beschuldigten veröffentlicht hat, sucht die Polizei nach dem Maulwurf, der das Bild aus einer Datenbank der Polizei hochgeladen und dann an die Zeitung übergeben haben muss. Es geht um den strafrechtlichen Vorwurf der Preisgabe von Geheimnissen, die einem Polizisten in seiner Eigenschaft als Amtsträger bekannt geworden sind.

"Wenn die in einer Zeitung erschienenen Bilder durch einen Polizeibeamten an die Medien weitergegeben worden sind, erfüllt dies den Tatbestand des Geheimnisverrats nach § 353 b StGB. Auch in den Ermittlungsakten befindliche Bilder sind ein 'Geheimnis' im Sinne dieser Vorschrift, das ein Polizeibeamter zu schützen hat", erklärt Martin W. Huff, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Fachhochschule Köln.

Ein hoher Preis: Rauswurf für den Maulwurf?

"Zu den Aufgaben der Polizei gehört auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Beschuldigten. Das gilt nicht nur bei der Fahndung nach einem noch unbekannten Täter, sondern umso mehr, wenn ein Verdächtiger bereits bekannt ist", so Dr. Dr. Frank Ebert, ehemaliger Leiter der Polizeiabteilung des Thüringer Innenministeriums.

Der Polizeirechtler weist auch auf die beamtenrechtliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hin: "Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet mindestens den Verdacht eines schweren Dienstvergehens. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Verschwiegenheit und in das ordnungsgemäße Funktionieren der Strafverfolgungsbehörden nimmt erheblichen Schaden, wenn Interna der Ermittlungsarbeit ohne Absprache mit der Staatsanwaltschaft, die ohnehin die 'Herrin des Ermittlungsverfahrens' ist, an die Öffentlichkeit gelangen".

Der Maulwurf muss, wenn er denn ermittelt wird, mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Die Disziplinargerichte reagieren laut Ebert auf solche Verstöße im dienstlichen Kernbereich regelmäßig mit empfindlichen Sanktionen. Die Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst seien dabei keine Seltenheit. "Auch schon während des laufenden Disziplinarverfahrens kann der Dienstherr massive personalrechtliche Schritte einleiten. Er kann den Beamten vom Dienst suspendieren und seine Dienstbezüge kürzen, bis das Disziplinarverfahren abgeschlossen ist".

Nicht strafbar, aber wohl rechtswidrig: Die Veröffentlichung des Bildes

Medienrechtler Huff äußert noch andere Bedenken: "Ich habe erhebliche Zweifel daran, ob die Zeitung ein Bild, auf dem der Täter deutlich erkennbar ist, überhaupt hätte veröffentlichen dürfen." Nach der aktuellen medienrechtlichen Rechtsprechung sei zwar die Berichterstattung über einen Täter erlaubt, wenn diese im Zusammenhang mit einem Ereignis der Zeitgeschichte stehe. "Ein Bild zu veröffentlichen, auf dem der Beschuldigte erkennbar ist, dürfte aber nicht vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt sein", so Huff.

Der Knackpunkt liegt dabei darin, dass der Täter zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bildes bereits gefasst war. "Zu Fahndungszwecken oder ähnlichem wurde das Bild also nicht benötigt. Und auch für die Berichterstattung über den Fall ist es nicht erforderlich". Das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten überwiege daher wohl das allgemeine Informationsinteresse. Eine Veröffentlichung hält Huff damit für rechtswidrig. "Auch wenn ein Beschuldigter gestanden hat, das ihm vorgeworfene Verbrechen begangen zu haben, gilt er bis zu einer Verurteilung als unschuldig".

Für die Zeitung, die das Foto veröffentlicht hat, könnte die Angelegenheit also teuer werden - strafbar ist die Veröffentlichung damit aber noch lange nicht. Der Medienrechtler weist darauf hin, dass die bloße Veröffentlichung eines Bildes, das einem Journalisten zugespielt wurde, keine Beihilfe zum Geheimnisverrat ist. "Ein Journalist kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verfolgt werden, wenn er einen Polizeibeamten zum Geheimnisverrat angestiftet. Er hätte also bei dem Beamten überhaupt erst die Idee hervorrufen müssen, ein Bild weiterzugeben." Die genauen Umstände, unter denen die Zeitung in den Besitz des Bildes kam, sind jedoch nicht bekannt. Das gilt auch für die Frage, ob dafür möglicherweise auch noch Geld floss: "Wenn im Voraus für das Foto gezahlt wurde, könnten auch Bestechungstatbestände in Betracht kommen." Derzeit sieht der Experte für ein Strafverfahren gegen die Zeitung aber keine Anhaltspunkte.  

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Selbst mutmaßliche Mörder haben Persönlichkeitsrechte

Der Journalist der Boulevardzeitung, dem das Fahndungsfoto zugespielt wurde, hat also jedenfalls strafrechtlich wohl nichts zu befürchten. Das gilt auch für seine Kollegen, die es veröffentlicht haben. Dem Ermittler, der das Bild weitergegeben hat, dürfte es hingegen dienst- wie auch strafrechtlich an den Kragen gehen - vorausgesetzt, es gelingt der Polizei, ihn des Uploads des Bildes und des Zuspielens an die Medien zu überführen.

Es mag zynisch erscheinen an dem Tag, da Grefrath um das zehnjährige, wohl völlig wahllos ausgesuchte Opfer eines beruflich frustrierten Mannes trauert. Aber: Der Rechtsstaat muss auch Verdächtigen schwerer Straftaten einen letzten Rest an Privatheit zusichern, vielleicht auch den Schutz vor der aufgebrachten Öffentlichkeit.

Dafür braucht dieser Rechtsstaat Regeln, die unabhängig von der Tat gelten, die der Verdächtige begangen hat und unabhängig von den Motiven, die ihn bei dem Verbrechen trieben. Jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung muss der Rechtsstaat auch den Verdächtigen schützen. Denn in jedem, auch dem schlimmsten aller Fälle, darf eines nie vergessen werden: Was, wenn der Betreffende zu Unrecht verdächtigt wurde? Weder ein Maulwurf noch die Boulevardpresse würden ihn wohl rehabilitieren.

 

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Pia Lorenz, "Fall Mirco": . In: Legal Tribune Online, 03.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2474 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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