Druckversion
Donnerstag, 16.04.2026, 21:35 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/fall-luebcke-gestaendnis-widerruf-strafprozess-verteidigung-riskanter-rueckzieher
Fenster schließen
Artikel drucken
36267

Geständniswiderruf im Fall Lübcke: Ein ris­kanter Rück­zieher

Gastbeitrag von Prof. Dr. Björn Gercke und Dr. Kerstin Stirner

03.07.2019

Stephan E.

(c) picture alliance/Uli Deck/dpa

Wie am Dienstag bekannt wurde, soll der Hauptverdächtige im Fall Lübcke, Stephan E., sein Geständnis widerrufen haben. Warum man so etwas macht und was das prozessual bedeutet, erläutern Björn Gercke und Kerstin Stirner.

Anzeige

Die Meldung vom Dienstag machte schnell die Runde: Medienberichten zufolge hat Stephan E., der wegen des Verdachts des Mordes an dem CDU-Politiker Walter Lübcke festgenommen worden ist, sein Geständnis widerrufen, das er zuvor umfassend und sehr detailliert abgelegt haben soll. Das Geständnis soll von den Ermittlern als Ansatz für Folgeermittlungen genutzt worden sein, sodass weitere Personen, die an der Tötung Lübckes in Zusammenhang mit der Beschaffung der Tatwaffe beteiligt gewesen sein sollen, Presseberichten zufolge festgenommen wurden.

Die Umstände des am am Dienstag offenbar erfolgten Widerrufs sind derzeit noch unbekannt. In Anbetracht eines Verteidigerwechsels des E. liegen allerdings strategische Gründe für den Widerruf nahe.

Ein Geständnis wirkt sich auf die Strafzumessung aus

Das Geständnis des Beschuldigten gehört nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) formal betrachtet nicht zu den sogenannten Strengbeweismitteln, wird in der strafprozessualen Praxis aber gleichwohl als solches behandelt. Ein Geständnis sollte daher ebenso wie ein späterer Widerruf gut durchdacht sein. Gibt der Beschuldigte nämlich im Ermittlungsverfahren ein Geständnis ab, wiederholt er dieses im Regelfall auch in der Hauptverhandlung. Das Geständnis kann in diesem Fall als Einlassung des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet werden. Der damit einhergehende Vorteil für den Angeklagten ist die Berücksichtigung des Geständnisses im Rahmen der Strafzumessung.

Zwar gibt es in Deutschland dazu keine festen Regeln, es entspricht aber gängiger Praxis der Gerichte, einem glaubhaften Geständnis erheblich mildernde Bedeutung beizumessen. Beim Vorwurf des Mordes kann ein Geständnis aufgrund der angedrohten absoluten lebenslänglichen Freiheitsstrafe zwar im Rahmen der Strafzumessung keine direkte Berücksichtigung finden; faktisch hat dies aber auch bei einer Verurteilung wegen Mordes – insbesondere mit Blick auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und die damit einhergehende Frage einer vorzeitigen Haftentlassung – eine nicht unerhebliche Bedeutung.

Gerichte müssen ein Geständnis immer prüfen

Doch selbst ein Geständnis kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Pflicht zur freien Überzeugungsbildung des Tatgerichts nicht außer Kraft setzen. Vielmehr ist das Gericht auch bei Abgabe eines Geständnisses verpflichtet, dieses im Rahmen der Beweisaufnahme einer sorgfältigen Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob es in sich stimmig und insbesondere mit Blick auf die sonstigen Beweisergebnisse glaubhaft ist.

Der Umfang der gerichtlichen Überprüfungspflicht hängt vom Inhalt des Geständnisses und den Umständen seiner Abgabe ab. Umso detaillierter und in sich schlüssiger das abgegebene Geständnis ist, desto geringer sind in der Regel die Anforderungen an die Überprüfungspflicht. Ein Urteil, das diese Pflicht aber in Gänze außer Acht lässt und stattdessen ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten abstellt, ist anfechtbar.

Bedeutung kommt diesen Anforderungen aber nicht nur im Rahmen der Hauptverhandlung zu, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Denn dort entscheidet die Staatsanwaltschaft letztlich aufgrund einer Prognose über das Ergebnis der Hauptverhandlung, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.

Widerruf des Geständnisses macht dieses nicht unvergessen

Der Beschuldigte hat jederzeit die Möglichkeit, ein einmal abgegebenes Geständnis zu widerrufen. Nicht selten liegt der Grund für einen solchen Widerruf in einem Strategiewechsel – regelmäßig in Verbindung mit einem personellen Wechsel in der Verteidigung – begründet, etwa weil der neue Anwalt sich von einem Widerruf ein besseres Ergebnis verspricht.

Entgegen der landläufigen Annahme führt ein Widerruf aber nicht dazu, dass sich der Inhalt des abgegebenen Geständnisses prozessual "in Luft auflöst" und der Angeklagte in einer etwaigen Hauptverhandlung freigesprochen werden muss, wenn ausreichende Beweise sonst fehlen. Ganz im Gegenteil: In der Praxis kommt es trotz eines Widerrufs häufig zu einer Verurteilung des ursprünglich geständigen Angeklagten. Der Grund liegt darin, dass sowohl das Geständnis als auch der spätere Widerruf jedenfalls mittelbar weiterhin Eingang in die Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung finden können. Dies ist auf verschiedenen Wegen möglich:

Sofern das Geständnis vor einem Richter abgelegt wurde, besteht erstens die Möglichkeit, das Protokoll zu verlesen beziehungsweise eine Bild-Ton-Aufzeichnung von der Vernehmung vorzuführen. Nicht zulässig ist eine Verlesung oder Vorführung einer solchen Aufzeichnung zum Zweck der Beweisaufnahme über ihren Inhalt aber dann, wenn das Geständnis lediglich vor einem Ermittlungsbeamten der Polizei oder einem Staatsanwalt abgelegt wurde. Die StPO verbietet in diesem Fall eine Protokollverlesung.

Unabhängig von der Zulässigkeit der Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls besteht aber zweitens die Möglichkeit, den Ermittlungsbeamten, der die Beschuldigtenvernehmung geführt hat, als "Zeugen vom Hörensagen" zum Inhalt des abgegebenen Geständnisses zu vernehmen. Gleiches gilt auch für sonstige Personen, denen gegenüber sich der Beschuldigte offenbart hat, zum Beispiel seine Mitinsassen in der Justizvollzugsanstalt. An die Würdigung einer solche Aussage sind aufgrund des eingeschränkten Beweiswerts aber strenge Anforderungen geknüpft, da das Tatgericht die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht unmittelbar prüfen kann. Auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen kann eine tatrichterliche Feststellung daher nur dann gestützt werden, wenn es weitere Gesichtspunkte gibt, die diese bestätigen.

Gerichte dürfen auch den Widerruf bewerten

Auch das ursprünglich abgegebene Geständnis kann somit ungeachtet eines späteren Widerrufs mittelbar Grundlage tatrichterlicher Feststellungen sein. Gleiches gilt für dessen Widerruf, der als Aussage des Beschuldigten gleichermaßen Eingang in die Hauptverhandlung finden kann. Auch insoweit gilt allerdings, dass das Tatgericht den Widerruf entsprechend den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung auf die gleiche Weise zu würdigen hat wie das zuvor abgegebene Geständnis. Nach der vom BGH bereits seit den 1950er Jahren vertretenen Auffassung ist das Tatgericht somit nicht gehindert, ein früheres Geständnis des Angeklagten, das dieser inzwischen widerrufen hat, für glaubhaft zu erachten.

Es ist aber in jedem Fall verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, wie valide ein späterer Widerruf des Geständnisses ist. Zu berücksichtigen hat es dabei etwa sowohl den Detailreichtum beider Aussagen – insbesondere auch im Verhältnis zueinander – als auch die vom Beschuldigten geäußerten Gründe für den Widerruf. So dürfte etwa ein Geständnis, das die zur Last gelegte Tat besonders detailliert beschreibt und insbesondere Täterwissen offenbart oder sogar zum Auffinden weiterer Beweismittel führt, das Tatgericht oftmals eher überzeugen als ein knapper, unbegründeter "Formalwiderruf". Dies ist aber letztlich eine vom Tatgericht anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheidende Frage.

Unabhängig von der Frage der richterlichen Würdigung des Beweiswertes von Geständnis und Widerruf kann ein einmal abgegebenes Geständnis trotz eines späteren Widerrufs zudem als Ansatz für weitere Ermittlungen verwendet werden. Auf der Grundlage des Geständnisses können daher nicht nur weitere Ermittlungsergebnisse gegen den Beschuldigten selbst, sondern auch gegen andere Personen erzielt werden, die möglicherweise an der Tat beteiligt waren. Das Geständnis kann dann auch auf diese Weise mittelbar in die Urteilsfindung einfließen, obwohl es widerrufen wurde.

Widerruf des Geständnisses nur in absoluten Ausnahmefällen sinnvoll

Angesichts dessen ist der Widerruf eines Geständnisses daher nur in absoluten Ausnahmefällen sinnvoll. Ein Geständnis abzulegen ist ein großer Schritt, der vom Verteidiger aufgrund der damit verbundenen Folgen gut durchdacht sein sollte. Ist das Geständnis einmal abgegeben, kann es zwar jederzeit formal widerrufen werden - faktisch ist dies in den weit überwiegenden Fällen aber mit negativen Konsequenzen verbunden.

Nicht nur geht damit der mit einem Geständnis verbundene Vorteil im Rahmen der Strafzumessung, sondern letztlich auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten verloren, sodass auch weiterhin ein erhebliches Verurteilungsrisiko besteht. Wird ein Geständnis widerrufen, kann das für den Angeklagten im worst case daher bedeuten, dass er sich zum einen um einen erheblichen Strafmilderungsgrund bringt und zum anderen gerade aufgrund des formal widerrufenen, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Ergebnis mittelbar verwertbaren Geständnisses verurteilt wird.

Ein Geständniswiderruf ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei Abgabe eines Geständnisses durch einen unverteidigten Beschuldigten – sinnvoll und auch dies nur dann, wenn der Widerruf mit einer umfassenden und glaubhaften Erklärung dazu verbunden wird, warum das Geständnis falsch war.

Die Autoren Prof. Dr. Björn Gercke und Dr. Kerstin Stirner sind Rechtsanwälte und Partner der auf das Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrecht spezialisierten Kanzlei Gercke | Wollschläger in Köln.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Geständniswiderruf im Fall Lübcke: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36267 (abgerufen am: 17.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Beweise
    • Prozess
    • Straftaten
    • Strafverfahren
August Hanning, der ehemalige Präsident des Bundesnachrichtendienstes in Anzug und Kravatte 15.04.2026
Christina Block

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ermittler im Block-Prozess:

Ex-BND-Chef Han­ning mit schweren Vor­würfen gegen Ham­burger Justiz

Der Block-Prozess zieht weite Kreise, ermittelt wird sogar mit verdecktem Ermittler gegen einen Ex-BND-Chef. Der zeigt sich empört und hat Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Hamburger Justizmitarbeiter eingelegt. Fundiert oder reine PR? 

Artikel lesen
Urteilsverkündigung im LG München I 14.04.2026
Sexualstrafrecht

LG München I zieht Parallelen zum Fall Pelicot:

Lange Haft­strafe wegen Ver­ge­wal­ti­gung betäubter Frau

Monatelang hat ein Student seine Freundin immer wieder betäubt, brutal missbraucht und dabei gefilmt. Der Mann gesteht die Taten und wird verurteilt. "Pelicot ist kein Einzelfall", sagte der Richter bei der Urteilsverkündung.

Artikel lesen
Kristallkugel und andere Dinge, die ein:e Wahrsager:in so braucht 12.04.2026
Esoterik

Wahrsagerei in der Rechtsgeschichte:

Als der Blick in die Kri­s­tall­kugel strafbar war

Zwar macht sich sogar die amtliche Statistik womöglich über Hellseherei lustig. Doch ist sie noch freundlich im Vergleich zum juristischen Urteil über esoterische Künste. Das zeigt eine Auswahl zum Verhältnis von Justiz und Wahrsagerei.

Artikel lesen
Hanno Berger, Steueranwalt, steht vor der Urteilsverkündung 2023 in Anzug im Gerichtssaal. 10.04.2026
Cum-Ex

OLG Köln lehnt Hanno Bergers Wiederaufnahmeantrag ab:

"Mister Cum-Ex" bleibt im Gefängnis

Er galt als "Mister Cum-Ex" und verdiente mit den illegalen Steuerdeals Millionen. Seit vier Jahren sitzt Hanno Berger hinter Gittern. Dort wird er nach einem Beschluss des OLG Köln auch bleiben.

Artikel lesen
Strafrechtler Prof. Jörg Kinzig leitet in Tübingen das Institut für Kriminologie. 10.04.2026
Cannabis-Legalisierung

Rechtswissenschaftler empört über Bundesinnenminister:

"Dobrindts Kritik an der Cannabis-Eva­lu­ie­rung ist völlig aus der Luft gegriffen"

Innenminister Dobrindt (CSU) hat Wissenschaftlern vorgeworfen, bei der Evaluierung der Cannabis-Teillegalisierung Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden außer Acht gelassen zu haben. Der verantwortliche Kriminologe weist die Kritik zurück.

Artikel lesen
Marla-Svenja Liebich 09.04.2026
Strafvollzug

Nach acht Monaten Fahndung:

Ver­ur­teilte Rechts­ex­t­re­mistin Lie­bich gefasst

Lange war sie untergetaucht, nun ist Marla-Svenja Liebich in Tschechien gefasst worden. Die verurteilte Rechtsextremistin soll jetzt nach Deutschland ausgeliefert werden.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Dis­pu­te Re­so­lu­ti­on (w/m/d)

Noerr, Düs­sel­dorf

Logo von Hengeler Mueller
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) im Be­reich Kar­tell­recht

Hengeler Mueller, Mün­chen

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) IP/Tech

Gleiss Lutz, Mün­chen

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Tax & Pri­va­te Cli­ents (w/m/d)

Noerr, Dres­den und 3 wei­te­re

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Dis­pu­te Re­so­lu­ti­on (w/m/d)

Noerr, Ham­burg und 5 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Dis­pu­te Re­so­lu­ti­on – IP (w/m/d)

Noerr

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Per­so­nal­re­fe­rent / Re­fe­rent (m/w/d) der Per­so­nal­lei­tung – St­ra­te­gie und...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Team­lei­ter / Team­lei­tung (m/w/d) HR Ser­vices / Ad­mi­ni­s­t­ra­ti­on

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht im Fernstudium/ online

24.04.2026

Natur Campus in St. Martin (RLP)

24.04.2026, Maikammer

Testamente für Patchworkehen

24.04.2026

Update Sachversicherung

24.04.2026

Verwirkung, Präklusion und Doppelverwertungsverbot im Unterhaltsrecht

24.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH