Druckversion
Donnerstag, 11.06.2026, 12:08 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/fahrverbot-alternative-geldstrafe-haft
Fenster schließen
Artikel drucken
10135

Fahrverbot für Diebe und Gewalttäter: Es gibt bessere Alternativen

von Prof. Dr. jur. Michael Kubiciel

22.11.2013

Führerschein und Handakte (Symbolbild)

© Dron / Gerhard Seybert - Fotolia.com

Die Große Koalition will ein lange diskutiertes kriminalpolitisches Projekt umsetzen: Künftig soll auf Straftaten wie Diebstahl oder Betrug nicht zwingend eine Geld- oder Freiheitsstrafe folgen, sondern auch ein Fahrverbot in Betracht kommen. Michael Kubiciel begrüßt die Suche nach Alternativen zu klassischen Strafarten, verweist jedoch auf bessere Lösungen aus dem Ausland.

Anzeige

Die in Gründung befindliche Große Koalition plant nach Angaben des CDU-Rechtsexperten Günter Krings, den "Instrumentenkasten der strafrechtlichen Sanktionen" zu erweitern. Die Vertreter der deutschen Wirtschaft werden gespannt sein, ob die vom NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) propagierte Unternehmensstrafe  in diesem Werkzeugkasten enthalten sein wird.

Natürliche Personen, also: wir Bürger, dürfen hingegen schon jetzt ziemlich sicher sein, dass das Spektrum möglicher Strafarten für uns wachsen wird. Denn die Arbeitsgruppe Inneres und Justiz beabsichtigt, Fahrverbote als Alternative zu Geld- und Freiheitsstrafen einzuführen.

Neu ist dieses Vorhaben nicht: Bereits 1992 und 2002 beschäftigte dieses Projekt den Deutschen Juristentag, rechtspolitische Initiativen scheiterten bisher jedoch – zuletzt ein Gesetzesantrag des Bundesrates aus dem Jahr 2008.

Bislang: Fahrverbot als verkehrsspezifische Strafe und Maßregel

Wer bereits einmal mit einem Fahrverbot beglückt worden ist, wird sich verwundert fragen, was an diesem Vorhaben neu oder sogar innovativ sein soll. Tatsächlich enthält das deutsche Strafrecht ein ausgeklügeltes System verkehrsspezifischer Sanktionen. So erlaubt § 69 Strafgesetzbuch (StGB) dem Strafrichter einem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Straftäter ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Zu der verkehrsspezifischen Anlasstat muss also eine negative Prognose treten über die Eignung des Täters, am Verkehr teilzunehmen. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist damit eine Maßregel der Besserung, die nicht auf die begangene Tat, sondern in die Zukunft blickt und die Gesellschaft vor einem ungeeigneten Kraftfahrer schützen soll.

§ 44 StGB ermöglicht demgegenüber ein Fahrverbot auch ohne negative Prognose. Voraussetzung ist lediglich eine Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw begangen worden ist. Die Vorschrift folgt mit einiger Zwangsläufigkeit daraus, dass Verwaltungsbehörden neben einem Bußgeld ebenfalls ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot für eine im Straßenverkehr  begangene Ordnungswidrigkeit verhängen dürfen: Wenn eine bloße Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nach sich ziehen kann, muss dies erst recht bei einer Verkehrsstraftat möglich sein.

Spezialprävention für "pflichtvergessene Kraftfahrer"

Damit ist freilich noch nicht gesagt, weshalb überhaupt ein Fahrverbot neben einem Bußgeld, einer Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden darf. Der Gesetzgeber hat diese Frage nicht beantwortet, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrverbot eine Strafe ist, die auf eine verkehrsbezogene Straftat antwortet.

Deutlicher ist das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1969 geworden, auch wenn es dabei dem Gesetzgeber einigermaßen offen widerspricht. Das Fahrverbot reagiere nicht primär auf begangenes Unrecht, sondern bezwecke eine spezialpräventive Einwirkung auf "pflichtvergessene Kraftfahrer", die zur Beachtung der Verkehrsregeln angehalten werden sollen.  

An diese spezialpräventive Begründung knüpfen Union und SPD nun an, geben aber zugleich den Verkehrsbezug des Fahrverbots auf. Künftig soll nämlich in Fällen allgemeiner Kriminalität ein Fahrverbot anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe eingesetzt werden, um so "flexibel" auf einzelne Täter "einzugehen" und diese vom Weg in die Kriminalität abzuhalten. Dieses Ziel gilt wohlgemerkt nicht nur für Heranwachsende, sondern auch für Erwachsene, die ein Fahrverbot wohl noch nachhaltiger abschreckt als eine Geldstrafe.

Aus einer Straftat können schnell zwei werden

Allerdings sind nach einer Statistik des Kraftfahrzeugbundesamtes nur 66 Prozent der volljährigen Bevölkerung im Besitz einer Fahrerlaubnis. Ein Fahrverbot kommt also für mehr als ein Drittel der Bürger schon von vornherein nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass ein Fahrverbot, soll es Geld- oder gar Freiheitsstrafe ersetzen, gewiss länger gelten muss als die gegenwärtige Durchschnittsdauer von zwei Monaten.

Dann stellt sich jedoch die (auch verfassungsrechtliche) Frage der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit mit voller Schärfe: Einen jungen Erwachsenen in einer ländlichen Region trifft ein Fahrverbot härter als seinen Altersgenossen in einer Stadt. Für Berufspendler kommt ein mehrmonatiges Fahrverbot einem Berufsverbot gleich und ist damit schlechterdings unverhältnismäßig.

Hinzu tritt eine von dem Erlanger Kriminologen Franz Streng treffend als "Sanktionseskalation" bezeichnete Gefahr: Gerade bei einem langen Fahrverbot kann irgendwann der Punkt erreicht sein, an dem jemand dem – unter Umständen berechtigten – Drang nachgibt, sein Auto zu nutzen. Für ein Fahren ohne Fahrerlaubnis droht jedoch § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine weitere Strafe an: Aus einer Straftat werden also gleich zwei.

Wichtiger ist eine andere Überlegung: Untersuchungen zeigen, dass die Bevölkerung ein Fahrverbot lediglich für eine schuldangemessene Antwort auf eine verkehrsbezogene Straftat hält, nicht jedoch auf einen Fall allgemeiner Kriminalität wie eine Körperverletzung oder einen Diebstahl. Straftäter werden ein Fahrverbot also vielleicht gar nicht als Erinnerung an Pflichten begreifen, die keinerlei Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.

Anzeige

Ehrenstrafen und gemeinnützige Arbeit

Bei aller Kritik an dem konkreten Vorhaben – die grundsätzliche Linie der Arbeitsgruppe Inneres und Justiz weist in die richtige Richtung. Strafen reagieren auf einen Sozialschaden und dürfen daher die gesellschaftliche Wirklichkeit nicht aus dem Blick verlieren. Daher ist ein Nachdenken über ein zeitgemäßes Strafartensystem überfällig.

Viele andere Länder sind Deutschland in diesem Punkt voraus. So wird in Großbritannien über (eine Verschärfung von) Internetverboten als Strafe nachgedacht. Vor allem aber hat in den USA die beklagenswerte Tendenz zu einer "Overcriminalization" (D. Husak) einen positiven Nebeneffekt: Dort werden seit geraumer Zeit neue Strafformen erprobt, und zwar nicht nur die berühmt-berüchtigten shame sanctions, sondern auch gemeinnützige Arbeit.

Letztere wäre (neben oder anstelle des Fahrverbots) auch in Deutschland eine sinnvolle Alternative zur Geld- und Freiheitsstrafe und nicht nur zur Ersatzfreiheitsstrafe. Denn während Fahrverbot, Geld- und Freiheitsstrafe etwas Nur-Negatives sind, weil sie dem Delinquenten lediglich ein Übel auferlegen, bringt die gemeinnützige Arbeit auch etwas Positives hervor – für die Gesellschaft und, so ist zu hoffen, auch für den Täter.    

Der Autor Professor Dr. Michael Kubiciel ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafrechtstheorie und Strafrechtsvergleichung an der Universität zu Köln.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Prof. Dr. jur. Michael Kubiciel, Fahrverbot für Diebe und Gewalttäter: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10135 (abgerufen am: 11.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Fahrverbot
    • Führerschein
    • Straftaten
Marla Svenja Liebich bei der Gerichtsverhandlung über die Auslieferung 09.06.2026
Auslieferung

Angst vor Unterbringung in deutschem Männergefängnis:

Lie­bich legt Beschwerde gegen Aus­lie­fe­rung ein

Marla Svenja Liebich will verhindern, von Tschechien an Deutschland ausgeliefert zu werden. Vor dem Landgericht Pilsen blieb das ohne Erfolg, nun geht es zum OLG in Prag. Sie sagt, in deutschen Männergefängnissen bestehe für sie Todesgefahr.

Artikel lesen
Ein Trauerort im Wald mit Kerzen und Figuren, symbolisiert den Verlust und erweckt Diskussionen über Verantwortung von Kindern. 04.06.2026
Straftaten

Nach Mordfall Luise diskutieren Justizminister:

Ab wann sind Kinder für Straf­taten ver­ant­wort­lich?

Erschütternde Mordfälle wie im Fall Luise sind bei unter 14-Jährigen äußerst selten, die mediale Aufmerksamkeit groß. Was tun gegen steigende Zahlen von Gewalttaten? Sachsen will die Regierung an ein neues Gerichtsverfahren erinnern.

Artikel lesen
Marla Svenja Liebich wird am Landgericht in Pilsen in Handschellen vorgeführt, 01.06.2026 01.06.2026
Auslieferung

Nach Prozess in Pilsen:

Gericht ordnet die Aus­lie­fe­rung von Marla Svenja Lie­bich an

Marla Svenja Liebich will verhindern, von Tschechien an Deutschland ausgeliefert zu werden. Vor dem Landgericht Pilsen blieb das ohne Erfolg. Welche Möglichkeiten ihm noch bleiben und wie es dann weitergeht. 

Artikel lesen
Christina Block und ihre Verteidigerin Paula Wlodarek gehen zum Verhandlungssaal im Strafjustizgebäude 01.06.2026
Christina Block

Block-Prozess: Tag 53:

Rück­ho­lung ist nicht gleich Ent­füh­rung

Rechtsweg, Rückholung, Entführung: Im Block-Prozess wird zunehmend entscheidend, wer welche Stufe der geplanten Rückkehr der Kinder kannte und billigte. Der Verteidiger von Blocks Familienanwalt attackiert an Tag 53 die Schlüsselzeugin. 

Artikel lesen
Andreas Scheuer 29.05.2026
Anklage

Falschaussage im Maut-Untersuchungsausschuss?:

Land­ge­richt lässt Anklage gegen Ex-Minister And­reas Scheuer zu

Neun Monate nach Anklageerhebung hat das Landgericht Berlin I die Anklage wegen des Verdachts der Falschaussage im Bundestagsuntersuchungsausschuss zugelassen. Mitangeklagt ist auch Ex-Staatssekretär Gerhard Schulz.

Artikel lesen
Dr. Ingo Bott mit seiner Mandantin Christina Block 28.05.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 52:

War "Happy New Year" ein Code für "Wir haben die Kinder"?

Im Block-Prozess dürfen die Verteidiger die wichtige Zeugin "Olga" befragen. Es geht um bewaffnete Israelis, die ihre Angelegenheiten selbst regeln, um codierte Nachrichten, Unrechtsbewusstsein und Hamburger Lichtverhältnisse im Winter.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Trainee Voll­ju­rist*in (m/w/d)

BG Verkehr - Berufsgenossenschaft Verkehrs- wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Ham­burg

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Cor­po­ra­te / M&A

CMS, Köln

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Li­ti­ga­ti­on

Hogan Lovells International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Re­struk­tu­rie­rung (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
„Das DUO: Best of 2026“ Aktuelle Rechtsprobleme im Bau- und Architektenrecht – Teil III

18.06.2026

Verteidigungsstrategien bei Untersuchungshaft

18.06.2026

Einführung im Berufsrecht als Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltschaft, Teil II

18.06.2026

„Best of 2025/2026“: Rechtsprobleme & Rechtsprechung im Bau- und Architektenrecht – Teil I

18.06.2026

Rechnungslegung in der Non-Profit-Organisation (1)

18.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH