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25373

Europäischer Haftbefehl: Muss Belgien Puigdemont ausliefern?

von Prof. Dr. Martin Heger

03.11.2017

Puigdemont auf einer Pressekonferenz in Brüssel

picture alliance/ZUMA Press

Der katalanische Ex-Präsident Puigdemont soll in Spanien vor Gericht erscheinen. Freiwillig will er nicht aus Brüssel zurückkehren. Martin Heger erklärt, was passiert, sobald der angekündigte Haftbefehl die belgischen Justizbehörden erreicht.

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Während mehrere Mitglieder der abgesetzten katalanischen Regierung bereits in Madrid in Untersuchungshaft sitzen, hält sich der ehemalige Regionalpräsident Carles Puigdemont weiter in Brüssel auf. Eine Rückkehr nach Spanien lehnt er ab, dort erwarte ihn kein faires Verfahren. Nach Angaben seines Anwalts erließ die spanische Justiz inzwischen einen Europäischen Haftbefehl (EuHB). Nun wird darüber spekuliert, ob die Behörden damit seine Überstellung nach Spanien erreichen können.

Ein EuHB kann nach Art. 2 Abs. 1 des EU-Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB) bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats (Spanien) mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. Puigdemont werden Auflehnung gegen die Staatsgewalt, Rebellion und Unterschlagung öffentlicher Gelder vorgeworfen. Angesichts der möglichen Höchststrafe für Rebellion nach spanischem Recht von 30 Jahren wäre diese Voraussetzung erfüllt.

Für einen Katalog von 32 Deliktsgruppen müsste darüber hinaus nicht einmal geprüft werden, ob das Verhalten auch im Vollstreckungsmitgliedstaat (Belgien) strafbar ist. Allerdings handelt es sich bei den in Rede stehenden Delikten nicht Katalogtaten. Daher kommt es gemäß Art. 2 Abs. 4 RB darauf an, ob die Handlungen, auf die sich der EuHB bezieht, nach belgischem Recht Straftaten darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat. Das müsste die belgische Justiz nach Eingang eines EuHB prüfen – sofern Belgien nicht auf die beiderseitige Strafbarkeit verzichtet, was möglich wäre.

Wäre Puigdemonts Handeln auch in Belgien strafbar?

Das Ergebnis einer solchen Prüfung lässt sich hier nicht vorwegnehmen, zumal es für die Frage der Strafbarkeit nach belgischem Recht ja nicht nur auf den Wortlaut der belgischen Gesetze ankommt, sondern – wie im Fall Assange mit Recht durch die englische Justiz festgestellt – auf die gelebte Rechtspraxis.

Geprüft werden müsste vor der Vollstreckung des EuHB, sofern Belgien am Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit festhält, ob eine aus spanischer Sicht verfassungswidrige Sezessionserklärung einer Region nach belgischem Recht ebenfalls strafbewehrt wäre – als "Rebellion" oder was auch immer. Im deutschen Strafgesetzbuch fiele es jedenfalls schwer, ein Pendant zu finden.

Allerdings scheint es hier einen Notnagel für die spanischen Behörden zu geben, denn die Anschuldigung zielt wohl auch auf eine Unterschlagung öffentlicher Gelder durch die Durchführung des vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Referendums. Die vorsätzliche unzulässige Ausgabe öffentlicher Mittel dürfte wohl in allen EU-Staaten als solche strafbar sein (in Deutschland wäre es eher Untreue als Unterschlagung). Belgien müsste also jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt – unterstellt die Mindesthöchststrafe hierfür liegt in Spanien bei mindestens einem Jahr –einen EuHB vollstrecken.

Kann Spanien auch wegen Rebellion anklagen?

Nach dem im Auslieferungsrecht üblichen Grundsatz der Spezialität könnte bei Auslieferungen außerhalb des EuHB in Spanien nur das der Auslieferung zugrundeliegende Delikt angeklagt werden. Wenn Belgien am Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit festhalten sollte, Rebellion aber nach belgischem Recht nicht strafbar ist, dürfte Puigdemont deshalb nach seiner Überstellung nach Madrid nur wegen Unterschlagung öffentlicher Gelder der Prozess gemacht werden könnte.

Allerdings gilt dieser Grundsatz im Rahmen eines EuHB nur eingeschränkt. So sieht Art. 28 Abs. 1 RB vor, dass die Mitgliedstaaten (hier also Belgien) darauf auch generell verzichten können. Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, könnte immer noch die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. g RB für den Einzelfall ihre Zustimmung zu einer Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes erteilen.

Es bestehen also einige Möglichkeiten, den EuHB zu vollstrecken und unter Umständen auch die Rebellion weiter zu verfolgen, selbst wenn eine Sezessionserklärung in Belgien nicht unter Strafe steht.

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Seite 1/2
  • Seite 1:

    Die belgischen Behörden können Puigdemonts Handeln nach belgischem Strafrecht prüfen

  • Seite 2:

    Ob Spanien ein faires Verfahren gewährleistet prüft der EGMR, nicht die belgische Staatsanwaltschaft

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Europäischer Haftbefehl: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25373 (abgerufen am: 18.05.2026 )

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