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Europäische Verbandsklage: Wird die Mus­ter­fest­stel­lungs­klage zum One-Hit-Wonder?

Gastbeitrag von Dr. Maximilian Degenhart und Hannah Seifert

02.01.2019

Schachfiguren

© victoria p. - stock.adobe.com

Kaum eingeführt, bekommt die deutsche Musterfeststellungsklage schon Konkurrenz. Ihr europäisches Pendant soll sofort kollektive Leistungsklagen ermöglichen, zeigen Maximilian Degenhart und Hannah Seifert.

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Der europäische und der deutsche Gesetzgeber haben den Schutz der Verbraucher bereits seit Mitte der 80er Jahre durch europäische und nationale Regelungen materiell-rechtlicher Art gestärkt. Im Zentrum des aktuellen politischen Diskurses steht nun die Verbesserung der Durchsetzung von Verbraucherrechten. Im April 2018 regte die Europäische Kommission den sogenannten New Deal for Consumers an. Ziel der Initiative ist die vereinfachte verfahrensrechtliche Realisierung von Verbraucherrechten.

Die Kommission arbeitet aktuell an der "Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG". Zum Jahresende befasste sich der Rechtsausschuss des EU-Parlaments mit diesem Richtlinienvorschlag und segnete diesen mit Änderungen ab.

Auch auf nationaler Ebene gerät die Durchsetzung von Verbraucherrechten zunehmend in den Fokus, was letztlich zur neu eingeführten Musterfeststellungsklage führte. Nun geht die europäische Verbandsklage weit über die Musterfeststellungsklage hinaus – und zwar so weit, dass erstere obsolet werden könnte.

Warum die Verbandsklage weiterreicht

Inhaltlich soll sich der Anwendungsbereich der Verbandsklage auf unionsrechtlich festgelegte Verbrauchervorschriften beschränken. Relevant ist die Verbandsklage daher für ein breites Branchenspektrum von Finanzdienstleistungen bis hin zur Telekommunikationsbranche.

Ziel der europäischen Verbandsklage ist die "Abhilfe" von Rechtsverletzungen. Abhilfe bedeutet Entschädigung, Reparatur oder Ersatz, Minderung, Vertragskündigung oder Kaufpreiserstattung. Damit unterscheidet sich die europäische Verbandsklage in einem ganz entscheidenden Punkt erheblich von der deutschen Musterfeststellungsklage: Letztere ist insbesondere nur auf Feststellung gerichtet.

Verwandt ist die europäische Verbandsklage in dieser Hinsicht also eher mit der class action der anglo-amerikanischen Rechtstradition. Mit dieser können Leistungsurteile erstritten werden. Insbesondere in Fällen, in denen ein Unternehmen aufgrund einer hohen Anzahl an Geschädigten einen signifikanten Gesamtschaden hervorruft, die prozessuale Geltendmachung sich für den Einzelnen in Anbetracht der Prozesskosten aber nicht lohnen würde, liefert die class action ein Mittel zur kollektiven Geltendmachung von Verbraucherrechten. In einem entscheidenden Charakteristikum der class actions folgt die Verbandsklage ihren vermeintlichen Vorbildern jedoch nicht: Exorbitante Schadensersatzzahlungen der Unternehmen sollen laut Kommission und Rechtsausschuss ausgeschlossen werden.

Wer klagen dürfen soll

Nur qualifizierte Einrichtungen sollen Verbandsklagen erheben können. Diese Einrichtungen müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Während der Entwurf der Kommission an dieser Stelle noch relativ überschaubare Erfordernisse festlegte, erweiterte der Rechtsausschuss des Parlaments den Anforderungskatalog erheblich. So sind die qualifizierten Einrichtungen bereits vorab zu benennen und in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aufzunehmen.

Die Errichtung einer potenziell klagebefugten Einrichtung muss ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaates erfolgt sein. Darzulegen ist das berechtigte Interesse der Einrichtung an der Einhaltung der mit der Richtlinie verfolgten Verbraucherschutzziele. Dies soll sich etwa aus der Satzung und aus der kontinuierlichen Tätigkeit zum Wohle der Verbraucherinteressen ergeben. Die Einrichtung darf beispielsweise keinen Erwerbszweck verfolgen. Sie darf zudem keine über eine angemessene Vergütung hinausgehenden Erfolgshonorare mit Rechtsanwälten vereinbaren.

Die im Rechtsausschuss ergänzten Änderungen sehen auch weitgehende Offenlegungspflichten für Einrichtungen vor, die klagebefugt sein wollen. Öffentlich bekannt zu machen sind demnach so sensible Informationen wie die Finanzierung, die Organisationsstruktur, die Ziele, Arbeitsmethoden und Aktivitäten der Einrichtung. Die Möglichkeit einer Ad-hoc-Benennung von qualifizierten Einrichtungen, wie sie der Vorschlag der EU-Kommission noch vorsah, strich der Rechtsausschuss zu Gunsten einer höheren Transparenz. Diese neu hinzugefügten Anforderungen sollen der Missbrauchsgefahr der neuen Verbandsklage entgegenwirken, was auf diese Weise in der Tat klappen dürfte.

Keine Verbandsklagen "ins Blaue hinein"

Der Rechtsausschuss führte außerdem explizit das sogenannte loser pays principle ein. Demnach muss die die klagende Einrichtung nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens auch im Fall einer Niederlage zu tragen. Dies dürfte für potenziell betroffene Unternehmen beruhigend sein, da sich die klagebefugten Verbände genauestens überlegen werden, ob sie wirklich eine Verbandsklage anstrengen wollen. Verbandsklagen "ins Blaue hinein" dürfte so ein Riegel vorgeschoben werden.

Die Richtlinie überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob eine Mandatierung durch einzelne Verbraucher Klagevoraussetzung sein soll. Im Falle einer entsprechenden nationalen Umsetzung, könnte eine qualifizierte Einrichtung auch unabhängig von einzelnen Verbrauchern die Verbandsklage erheben können. Der Einzelne soll sich trotzdem auch im Individualprozess auf die verjährungshemmende Wirkung der Klage und die Feststellungen im Kollektivverfahren berufen können.

Der Richtlinienentwurf sieht außerdem vor, dass die gegnerische Partei unter Umständen Beweismittel aus der eigenen Sphäre vorlegen muss, wenn dies zur Beweisführung des Antragstellers notwendig ist. Es soll also ein Zwang zur Herausgabe interner Dokumente etabliert werden. Dieser Discovery-Ansatz könnte für Unternehmen äußerst unangenehm werden.

Wenn Kollektivklagen nach hinten losgehen

Das Kollektivverfahren nach europäischem Modell könnte nach dem aktuellen Entwurf für Unternehmen bedrohliche Ausmaße annehmen. Dies zeigt etwa ein aktuelles Beispiel aus dem Vereinigten Königreich. Dort strengte ein Kläger eine Kollektivklage gegen ein Kreditkartenunternehmen an. Die potenziell betroffene class setzte sich in diesem Fall aus allen über 16-jährigen Verbrauchern mit längerem Wohnsitz im Vereinigten Königreich zusammen, die zwischen 1998 und 2008 bei einem Unternehmen eingekauft hatten, das eine Zahlung mit der Kreditkarte des beklagten Unternehmens ermöglichte.

Im Ergebnis umfasste der Kreis Betroffener damit gut 46 Millionen Verbraucher. Selbst wenn die Klage zunächst nicht zugelassen wurde, sind dies Ausmaße, die den Unternehmen Schweißperlen auf die Stirn treiben werden.

Nach dem Willen des EU-Rechtsausschusses soll auch die Feststellung des Nichtbestehens einer Rechtsverletzung Beweis- oder jedenfalls Vermutungswirkung in Individualprozessen gegenüber demselben Unternehmen haben, wenn wegen derselben Rechtsverletzung gestritten wird. Kritiker sprechen in diesem Zusammenhang von einer "Zwangsbeglückung" des am Verfahren unbeteiligten Verbrauchers.

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Wie beliebt wird die Verbandsklage in Deutschland sein?

Wenn die betreffende Richtlinie das weitere europäische Gesetzgebungsverfahren in dieser oder einer ähnlichen Form übersteht, verbleibt den Mitgliedstaaten noch ein großer Spielraum bei der Umsetzung in nationale Regelungen. Insbesondere die Loslösung der Klagebefugnis von der Mandatierung durch einen einzelnen Verbraucher muss der deutsche Gesetzgeber erst einmal entgegen seiner bisherigen Gesetzgebungstradition beschließen.

Ob sich hierzulande künftig die Musterfeststellungsklage oder die Verbandsklage durchsetzen wird, hängt maßgeblich davon ab, wie effizient die Musterfeststellungsklage tatsächlich gelebt wird und wieviel Augenmaß der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie aufbringen wird. Das kommende Jahr 2019 wird zeigen, wie stark (oder schwach) die Konkurrenz für die Musterfeststellungsklage durch die Verbandsklage werden wird.

Der Autor Dr. Maximilian Degenhart ist Partner bei BEITEN BURKHARDT in München und im Bereich Financial Litigation und Kapitalmarktrecht tätig. Die Autorin Hannah Seifert ist Referendarin bei BEITEN BURKHARDT.

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Europäische Verbandsklage: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32969 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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