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Grenzen der Freizügigkeit: Europarechtliche Vorgaben für die Innenpolitik

von Prof. Dr. Daniel Thym, LL.M.

07.01.2014

Deutsche und europäische Flagge

© Aintschie - Fotolia.com

Seit dem 1. Januar 2014 dürfen Rumänen und Bulgaren unbeschränkt in andere EU-Länder einreisen, um sich dort einen Job zu suchen. Das weckt Ängste, die die CSU für den Wahlkampf nutzt. Mit der Parole "Wer betrügt, der fliegt", will die Partei gegen den Missbrauch der Freizügigkeit kämpfen. Das Europarecht steht dem nicht unbedingt entgegen, meint Daniel Thym.

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Bereits im Koalitionsvertrag von Union und SPD steht: "Wir werden [...] der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch EU-Bürger entgegenwirken." Dafür sollen auch befristete Wiedereinreisesperren ermöglicht werden.

Nun folgt die CSU mit flotten Parolen. Und auch der britische Premierminister David Cameron plädiert für eine restriktive Gangart. Dabei ist nicht alles politisches Kalkül und auf bevorstehende Wahlen ausgerichtet. Die Vorschläge sind im Detail durchaus durchdacht und nutzen die europarechtlichen Spielräume.

Freizügigkeit mit Beschränkungen

Grundsätzlich besitzt jeder Unionsbürger ein Freizügigkeitsrecht, das freilich von gewissen "Beschränkungen und Bedingungen" abhängig gemacht werden kann.

Arbeitnehmer, Selbstständige und im Ergebnis auch Studenten haben ein nahezu unbedingtes Aufenthaltsrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist dabei sehr großzügig und nimmt einen Arbeitnehmerstatus auch dann an, wenn jemand regelmäßig nur ca. sechs Stunden die Woche arbeitet und weniger als 200 Euro im Monat verdient (Urt. v. 04.02.2010, Az. C-14/09).

Zudem gewährt das EU-Recht ein Recht auf Arbeitssuche, das Rumänen und Bulgaren allerdings erst sieben Jahre nach dem Beitritt ihrer Länder zugestanden wurde. Schon früher hatten einige Mitgliedstaaten versucht, die Einreise auf drei oder sechs Monate zu beschränken, wurden freilich vom Gerichtshof in die Schranken gewiesen: Ein Recht auf Arbeitsuche besteht solange, wie eine "begründete Aussicht" auf Erfolg besteht, was eine ernsthafte Suche ebenso voraussetzt wie reale Einstellungschancen (Urt. v. 26.02.1991, Az. C-292/89).

Irgendwann endet dieses Recht jedoch. Ein Unionsbürger gehört dann nicht mehr zu den Arbeitssuchenden im Sinn des EU-Rechts, auch wenn er als Arbeitsloser in Deutschland weiterhin dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) unterfällt. Diese Unterscheidung ist kleinteilig, jedoch überaus wichtig für den Anspruch auf Hartz IV.

Eine Auffangregelung erfasst schließlich alle anderen Unionsbürger, die kein Aufenthaltsrecht als Arbeiter, Selbständige, Studenten oder Jobsuchende besitzen und auch nicht zu deren Familie gehören. Zu dieser Gruppe gehören Rentner, die ins EU-Ausland ziehen (etwa: Deutsche und Briten auf Mallorca), ebenso wie Personen, die nicht arbeiten möchten oder können (etwa: Kranke oder alleinstehende Eltern, die sich ganz der Kindersorge widmen). Zu der Gruppe zählen auch alle Arbeitssuchenden, die keine Aussicht auf Einstellung (mehr) haben.

Nur eine Minderheit der Unionsbürger in Deutschland gehört zu dieser Gruppe, die dennoch im Zentrum der politischen Debatte steht. Ihr Freizügigkeitsrecht hängt nach Art. 7 Abs. 1b der Freizügigkeits-Richtlinie davon ab, dass sie ausreichend Geld haben und nicht übermäßig Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Ausreisepflicht und Wiedereinreisesperre

Wenn der deutschen Koalitionsvertrag und der britische Premierminister eine schärfere Durchsetzung der Ausreisepflicht und Wiedereinreisesperren fordern, verweisen sie auf die Grenzen des Aufenthaltsrechts.

Tatsächlich können nämlich alle Unionsbürger ausgewiesen werden, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, wobei der EuGH diese Begriffe traditionell streng handhabt und regelmäßig eine schwere Straftat verlangt (04.06.2013, Az. C-300/11). Zudem muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werde, was bei der Massenausweisung von Roma aus Frankreich im Jahr 2010 nicht geschah. Solange diese Vorgaben beachtet werden, dürfen die Mitgliedstaaten freilich schnell handeln und dabei eine Ausweisung auch bei wiederholten kleinen Straftaten verhängen, wie die Kommission jüngst bekräftigte. In diesen Fällen kann nach Art. 32 der Freizügigkeits-Richtlinie im Einzelfall auch eine befristete Wiedereinreisesperre verhängt werden.

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  • Seite 1:

    Das Recht auf Freizügigkeit und seine Grenzen

  • Seite 2:

    Wiedereinreisesperren und Ausschluss von Sozialleistungen

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Daniel Thym, Grenzen der Freizügigkeit: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10569 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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