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EuGH zum Urheberrechtsschutz: Pro­vider müssen nicht auf ihre Kosten fil­tern und sperren

Prof. Dr. Rolf Schwartmann

24.11.2011

Urheberrechtsschutz im Internet

© kebox - Fotolia.com

Schon der Generalanwalt hatte Bedenken, nun hat auch der EuGH es abgelehnt, Internet-Providern umfassende und einseitige Filterpflichten aufzuerlegen, wenn Nutzer Urheberrechtsverletzungen begangen haben. Mit ihrer Entscheidung haben die Europarichter den Weg frei gemacht für ein ein interessengerechtes Schutzsystem zwischen Rechteinhabern und Providern, kommentiert Rolf Schwartmann.

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Urheberrechtsverletzungen im Internet sind ein Massenphänomen und sie verursachen immense wirtschaftliche Schäden. Wie geht man damit um? Neue Geschäftsmodelle fordert die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Nellie Kroes. Copyright dürfe nicht zu einem "Hasswort" verkommen, Urheber müssten besser geschützt werden.

Betroffen von einem solchen Schutzsystem sind zum einen die Nutzer, die sich illegal Inhalte im Netz verfügbar machen. Aber die Rechteinhaber, um deren Schutz es geht, geht ein solches System ebenso an wie die Provider, die in unmittelbarem vertraglichen Kontakt zu den Nutzern stehen und die Infrastruktur für Rechtsverletzungen bereit stellen.

Der EuGH hatte sich in der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung Scarlet Extended  mit einem solchen Modell zu befassen. In einem Verfahren vor dem Appellationsgerichtshof in Brüssel streiten die belgische Urheberrechtsgesellschaft Sabam und der Internet Service Provider (ISP) Scarlet Extended. Nun hat der EuGH eine sybillinische Entscheidung getroffen (Urt. v. 24.11.2011, Az. C-70/10).

Generalanwalt verlangt gesetzliche Grundlage

Nach Urheberrechtsverletzungen, die über Anschlüsse des ISP begangen worden waren, hatte Sabam den Provider gerichtlich unter Androhung eines Zwangsgelds und mit einer Frist von sechs Monaten dazu verpflichten lassen, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Dazu sollte er das Senden und Empfangen von Musikfiles durch die Kunden unterbinden, die insbesondere mittels Peer-to-Peer-Programmen erfolgen. Dazu war präventiv und auf Kosten der Provider ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Übermittlungen bestimmter Herkunft einzurichten.

Für den Generalanwalt kommt es für solche Anordnungen, die mit den EU-Grundrechten aus Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) und 11 (Meinungsäußerungs- und Informationsfrei-heit) der EU-Grundrechtecharta in Konflikt geraten können, auf die Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage in den Mitgliedstaaten an.

Den ISP allein und auf seine eigenen Kosten für das Unterbinden von Rechtsverstößen per Filter- und Sperrsystem verantwortlich zu machen, sei neu, sehr ungewöhnlich und auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in Belgien nicht mit dem EU-Recht vereinbar, so Pedro Cruz Villalón in seinem Antrag im April dieses Jahres.

EuGH: Einseitige Filter- und Sperrpflicht europarechtswidrig

Der EuGH pflichtet dem bei und erklärt das beschriebene einseitige Modell für europarechtswidrig. Eine umfassende und präventive Verpflichtung des Providers, Inhalte im "Peer-to-Peer"-Verkehr des Kunden zu identifizieren,  illegale Dateien herauszufiltern, die Handelnden zu ermitteln und danach gegebenenfalls Datenverkehr zu sperren, gehe aus verschiedenen Gründen nicht an.

Die Probleme einer aktiven Überwachung mit dem Verfahren "Deep Packet Inspection" liegen maßgeblich im Verstoß gegen die Informationsfreiheit und das Datenschutzrecht der Nutzer.

Auf der anderen Seite betont der Gerichtshof die Bedeutung des "Schutzes des Rechtes am Geistigen Eigentum", das zum Eigentum gehört. Er bekräftigt seine Rechtsprechung, die das Erfor-dernis eines effektiven Urheberrechtsschutzes in den Mitgliedstaaten betont.

Die Luxemburger Richter bleiben ausdrücklich auch dabei, dass den Vermittlern Maßnahmen aufgegeben werden können, die nicht nur begangene Rechtsverletzungen beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen. Der EuGH mahnt eine Abwägung der Eigentümerinteressen der Rechteinhaber mit der unternehmerischen Freiheit der Provider an.

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Zeit für ein neues Modell zum Schutz des geistigen Eigentum

Das Grundsatzurteil enthält einen wichtigen Hinweis für die Praxis. Der nach der europäischen Grundrechtecharta erforderliche Schutz des Geistigen Eigentums verlangt eine Lösung, die sowohl das Geistige Eigentum der Rechteinhaber als auch die Wirtschaftsfreiheit der Provider in den Blick nimmt.

Einer einseitigen Lösung zugunsten der Rechteinhaber hat der EUGH eine Absage erteilt. Nach der Logik der Entscheidung sind aber auch Provider in der Pflicht, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt.

Diese Lösung ist nicht nur ausgewogen. Sie wird auch der Tatsache gerecht, dass eigentlich weder Rechteinhaber noch Provider für Rechtsverstöße verantwortlich sind. Diejenigen, die sich illegal verhalten, sind vielmehr die Nutzer. Den Mitgliedstaaten ist es nach dem Urteil unbenommen, ein System zum Schutz des geistigen Eigentums zu wählen, das Rechteinhaber und Provider ins Boot nimmt.

Der Autor Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist Professor an der Fachhochschule Köln und Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht.

 

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Rolf Schwartmann, EuGH zum Urheberrechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 24.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4892 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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