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EuGH-Urteil zu sicheren Herkunftsländern: Pres­ti­ge­pro­jekte im Asyl­recht schei­tern vor den Gerichten

Gastbeitrag von Prof. Dr. Daniel Thym

06.08.2025

Migranten in Albanien

Eine Gruppe von Migranten bei der Ankunft in Albanien, wo sie nach dem italienischen Modell ein schnelles Asylverfahren durchlaufen sollen. Foto: Matrix Images | Armando Babani, dpa picture alliance

Das EuGH-Urteil zu sicheren Herkunftsländern ist nicht das Ende einer restriktiveren Asylpolitik. Auch die deutschen Asylpläne können weitergehen, wenn der Bundestag einen aktuellen Gesetzentwurf anpasst, meint Daniel Thym.

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Deutsche und europäische Gerichte sind beim Thema Asyl mächtig. Deshalb darf die Politik über ihre Urteile diskutieren. Manchmal wird aber etwas zum Popanz gemacht, was so dramatisch nicht ist. Der "Migrations-Hammer", der die "Asyl-Politik innerhalb der EU ins Wanken" bringt, entpuppt sich allenfalls als Hämmerchen. Dennoch ist das Urteil wichtig: für ein Vorhaben der Bundesregierung und den Einfluss der Richter auf die Asylpolitik. Hier braut sich eine Grundsatzdebatte zusammen.

Am Freitag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass die nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten die Entscheidung eines Parlaments überprüfen können, einen Drittstaat als sicheres Herkunftsland einzustufen (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, Az. C-758/24, C-759/24). Mit einer solchen Einstufung können Asylanträge von Bürgern dieser Länder beschleunigt bearbeitet werden. Denn für diese Länder gilt die im Einzelfall widerlegbare Vermutung, dass sie sicher sind.

Auch die Bundesregierung möchte weitere Staaten per Rechtsverordnung als sichere Herkunftsländer einstufen. Eine Ausweitung der sicheren Herkunftsländer kann weitergehen, notwendig ist allerdings, dass der Bundestag den aktuellen Gesetzentwurf anpasst.

Sicher mit Ausnahme für Schwule und Lesben

Anlass für das EuGH-Urteil war ein Prestigeprojekt der italienischen Regierung unter Giorgia Meloni, die vor 18 Monaten in Albanien ein Asylzentrum errichtete, wohin Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern gebracht werden sollten. Das stoppten italienische Gerichte unter Berufung auf das EU-Recht – und der EuGH bestätigt dies.

Das Urteil betraf zwei Bürger von Bangladesch, die im Oktober nach Albanien gebracht worden waren, nachdem ein italienisches Schiff sie auf dem Mittelmeer aufgegriffen hatte. Bangladesch liegt über 7.000 Kilometer von Italien entfernt und ist dennoch das wichtigste Herkunftsland von Asylbewerbern in Italien. Da die allermeisten Anträge abgelehnt werden, stufte Italien Bangladesch als sicheren Herkunftsstaat ein – freilich mit einer Ausnahme unter anderem für Schwule und Lesben. Eben solche Ausnahmen verbot der EuGH. Die Mitgliedstaaten dürfen ein Land nur generell als sicher einstufen, nicht aber Ausnahmen für bestimmte Gruppen vorsehen.

Überraschend war dies nicht, weil der Gerichtshof dasselbe im Oktober 2024 bereits für unsichere Teilregionen entschieden hatte (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, Az. C-406/22). In der Entscheidung ging es um die territoriale Betrachtung, noch nicht um Personengruppen. Für beides aber gilt: Ein Land muss nach dem bisherigen EU-Asylrecht grundsätzlich für alle Menschen sicher sein, um als sicheres Herkunftsland gelten zu können.

Ein Todesstoß für das Asylzentrum ist das Urteil dennoch nicht.

GEAS wird Ausnahmen für bestimmte Gruppen zulassen

Italien muss seine bisherige Praxis zwar ändern – allerdings nur für zehn Monate. Ausdrücklich heißt es nämlich im Urteil, dass die bereits beschlossene neue EU-Gesetzgebung Ausnahmen für bestimmte Gruppen und Teilregionen zulässt. Damit bezieht sich das Gericht auf die künftigen Regeln für das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS). Die Mitgliedstaaten müssen die Reform bis Juni 2026 umsetzen, die EU-Kommission möchte diese Möglichkeit vorziehen.  

Es ist also juristisch schlicht falsch, wenn aufgeregte erste Reaktionen auf das Urteil lauten, der EuGH entwerte das Konzept sicherer Herkunftsländer dauerhaft. Das Gegenteil ist richtig: mit GEAS haben Regierungen mehr Flexibilität als bisher.

Deutschland gewinnt an Flexibilität

Nicht entschieden hat der EuGH, ob Deutschland wie seit Jahren angestrebt schon jetzt Marokko, Tunesien und Algerien generell als sicher einstufen könnte. Deutschland kennt bisher, anders als Italien, keine Ausnahmen für bestimmte Gruppen, sieht aber nach dem Vortrag eines Asylgrundes eine Prüfung des Einzelfalles vor.  

Für Deutschland lautet daher die entscheidende Frage, ob man ein Land auch dann als "generell und durchgängig" sicher im Sinn des Art. 37 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU einstufen darf, wenn einige Asylanträge doch Erfolg haben. Darüber hat der EuGH bisher nicht geurteilt – und das Ergebnis steht keineswegs fest. Schließlich erlaubt die Richtlinie ausdrücklich, dass die Sicherheitsvermutung widerlegt werden kann, also manche Asylanträge doch Erfolg haben können.  

Ab Juni 2026 wird diese Streitfrage hinfällig. Mit GEAS werden die EU-Mitgliedstaaten und damit auch Deutschland Länder als sicheres Herkunftsland einstufen können und dabei territoriale oder Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vorsehen können. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig mehr Länder als sicher eingestuft werden dürften.

Aktueller Gesetzentwurf muss nachgebessert werden

Dies könnte der Bundesregierung schon vorher ermöglicht werden, vorausgesetzt, der Bundestag verabschiedet einen vor der Sommerpause eingebrachten Gesetzentwurf. Seit Jahren forderten viele Landesregierungen und die ehemalige Große Koalition die Einstufung weiterer Länder als sicher. Entsprechendes hat der Bundestag für Marokko, Tunesien und Algerien schon im Jahr 2019 beschlossen. Allerdings blockierten seither Landesregierungen mit grüner Beteiligung das Gesetz im Bundesrat.  

Der schwarz-rote Koalitionsvertrag reagierte auf diese langjährige Blockade mit einem juristischen Trick: Künftig soll es zwei Listen geben, eine nach dem Grundgesetz und eine nach dem EU-Asylrecht – eine Idee von Thorsten Frei (CDU). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die Bundesregierung sichere Herkunftsländer im Sinn des EU-Rechts durch eine Rechtsverordnung festlegt, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss. Ob die Umgehung des Bundesrats mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden haben.  

Publizität im Bundesanzeiger sichert Europarechtskonformität

Das aktuelle EuGH-Urteil ist aus einem anderen Grund wichtig. Die Richter verlangen, dass eine Regierung die Gründe offenlegen muss, warum sie ein Land als sicher einstuft. In Deutschland passiert das bisher im Gesetzentwurf, der neue sichere Herkunftsstaaten bestimmen will.

Wenn dies alsbald die Bundesregierung im Verordnungswege erledigt, fällt diese Begründung weg. Bei Rechtsverordnungen wird nur das Ergebnis verkündet. Das reicht dem EuGH nicht. Es braucht also eine Begründung, über deren Modalitäten jedoch die Mitgliedstaaten entscheiden. Vermutlich reicht eine informelle Veröffentlichung im Internet; alternativ könnte man die Begründung im Bundesanzeiger publizieren.

Dies ist eine vergleichsweise niedrige Hürde, die im Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Viel wichtiger ist die Frage nach der Intensität der Begründung: Reichen ein Verweis auf internationale Berichte und deren allgemeine Auswertung auf zwei bis drei Seiten, wie es die bisherige deutsche Praxis realisierte? Ein aktueller Kommissionsvorschlag, der einige Länder europaweit als sichere Herkunftsländer zu benennen vorschlägt, bleibt noch deutlich kürzer. Ob das geht oder nicht, dazu schweigt das aktuelle EuGH-Urteil.  

Überprüfungsmonopol des Bundesverwaltungsgerichts

Giorgia Meloni reagierte auf das Urteil mit einer Grundsatzkritik: Die Rechtsprechung beanspruche "Kompetenzen, die ihr nicht zustehen", teilte sie auf X mit; künftig dürften "beliebige nationale Richter" politische Grundsatzentscheidungen hinterfragen. Das zielt darauf ab, dass Italien den umgekehrten Weg wie Deutschland geht: Dort werden neuerdings sichere Herkunftsländer durch Gesetz bestimmt und nicht länger durch eine Rechtsverordnung. So wollte man die Befugnis der Gerichte beseitigen, die Einstufung inhaltlich zu überprüfen.

Das verhindert der EuGH – mit Folgen auch für Deutschland. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf wird eine Klage zwangsweise an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verwiesen, wenn ein Verwaltungsgericht die Sicherheitsvermutung bezweifelt. Damit erlaubt Deutschland, anders als Italien, weiterhin eine Überprüfung, monopolisiert diese jedoch beim BVerwG. Mit etwas Goodwill könnte der EuGH dies als Ausprägung der nationalen Verfahrensautonomie akzeptieren.  

Italienische Asylzentrum in Albanien weiterhin möglich

Auch über die Asylzentren in Albanien ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. An sich haben extraterritoriale Asylverfahren mit dem Konzept sicherer Herkunftsländer nichts zu tun. Relevant wurde letzteres bisher nur auf Umwegen, weil das italienische Recht derzeit eine automatische Inhaftierung im sogenannten Grenzverfahren vor allem bei Personen aus sicheren Herkunftsländern zulässt.  

Eben diesen Konnex wird die EU-Asylreform auflösen, die im Juni 2026 in Kraft tritt. Dann reicht allein eine Anerkennungsquote von unter 20 Prozent, unabhängig von der Einstufung als sicheres Herkunftsland. Hinzu kommt, dass Italien das Zentrum in Albanien inzwischen ohnehin für andere Zwecke nutzt. Dorthin werden Personen zum Zweck der Abschiebung gebracht, deren Asylantrag in Italien abgelehnt wurde. Auch das ist juristisch problematisch, solange ein Kommissionsvorschlag für sogenannte Rückkehrzentren auf EU-Ebene noch nicht angenommen wurde.

Für das Asylzentrum in Albanien ist das aktuelle Urteil also ein Rückschlag, dem alsbald freilich ein höchstrichterlicher Todesstoß folgen könnte. Ende Juni schickte der italienische Kassationsgerichtshof die juristische Gretchenfrage nach Luxemburg: Erlaubt das EU-Migrationsrecht eine mehr oder weniger automatische Inhaftierung für Abschiebungszwecke? Dieselbe Frage stellt sich für die extraterritoriale Durchführung von Asylverfahren, soweit diese – wie im Fall von Albanien – mit einer faktischen Inhaftierung einhergehen. Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung kann der EuGH eigentlich nur mit "Nein" antworten.

Grundsatzdebatte über Rolle der Gerichte

Die Kritik am jüngsten EuGH-Urteil dürfte insofern der Auftakt für eine Grundsatzdebatte über die Rolle der Gerichte sein, die in Deutschland durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen befeuert wurde. Beim aktuellen EuGH-Urteil überschätzte die Kritik dessen Tragweite. Dennoch sind deutsche und europäische Gerichte in der Asylpolitik mächtig.  

Die verästelte EU-Asylgesetzgebung und eine dynamische Grundrechtsinterpretation beschränken die politische Gestaltungsfreiheit spürbar. Auch das jüngste EuGH-Urteil argumentiert an zentralen Stellen mit dem effektiven Rechtsschutz nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta. Der nationale und europäische Gesetzgeber besitzt heute im Asylrecht sehr viel weniger Spielraum als vor 25 Jahren.  

Wenn politische Prestigeprojekte immer wieder vor Gericht scheitern, nährt dies eine Missstimmung. So intervenierten vor dem EuGH im Vorfeld des aktuellen Urteils rekordverdächtige 16 Mitgliedstaaten. Die hitzige mediale Rezeption dürfte insofern nur ein Vorspiel sein: Nicht nur Giorgia Meloni will verhindern, dass Urteile die "ohnehin schon begrenzten Spielräume von Regierungen und Parlamenten bei der ... Steuerung des Migrationsphänomens weiter einschränk(en)".

(c) Uni Konstanz/Inka Reiter

Professor Dr. Daniel Thym ist Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und leitet das dortige Forschungszentrum Ausländer- und Asylrecht.

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EuGH-Urteil zu sicheren Herkunftsländern: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57844 (abgerufen am: 19.01.2026 )

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