EuGH zum Framing: Nicht mehr ganz so liberal

Gastbeitrag von Andreas Biesterfeld-Kuhn

09.03.2021

Framing, Hyperlinks, das Internet: Was die Einbettung von Werken online durch Dritte angeht, zeigte sich der EuGH bisher recht nutzerfreundlich. Mit einer aktuellen Entscheidung ändert sich das aber, zeigt Andreas Biesterfeld-Kuhn.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass die Einbettung von Werken in die Webseite eines Dritten durch sogenanntes Framing unzulässig ist, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite Beschränkungen unterliegt (Urt. v. 09.03.2021, Az. C 392/19). Beim Framing binden Dritte die Inhalte anderer Webseiten in ihre eigene Internetplattform ein, ohne die Datei selbst hochzuladen bzw. verfügbar zu machen. Ein typisches Beispiel sind Youtube-Videos, die – optisch meist anhand eines Frames (zu Deutsch: Rahmens) gut erkennbar – in Texte auf anderen Webseiten eingebettet sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird über die Entscheidung aus Luxemburg erleichtert sein, konnte er doch in seinen bisherigen Entscheidungen mit seinem Unbehagen gegenüber dem Framing kaum hinterm Berg halten. Da der der EuGH bei diesem Thema bislang eine eher nutzerfreundliche Position eingenommen hatte, kann man die Entscheidung vom Dienstag auf den ersten Blick durchaus als Überraschung werten. Sie steht gleichzeitig aber auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Linie des EuGH.

Ein deutscher Streit um Bedingungen für das Framing

Im konkreten Fall streiten sich die klagende Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und die beklagte Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst). Die Stiftung will eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbieten, auf welcher über Links digitalisierte Inhalte abrufbar gemacht werden, die in den Webportalen deutscher Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen abgespeichert sind. In der DBB sollen dabei Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte gespeichert werden, die zum Teil urheberrechtlich geschützt sind. Um diese Nutzung zu ermöglichen, will sie einen Nutzungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen.

Diese ist dazu aber nur bereit, wenn sich die Stiftung im Rahmen einer vertraglichen Klausel verpflichtet, wirksame technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschaubilder gegen ein Framing durch Dritte zu schützen. Das will die Stiftung aber nicht, weil die zu erwartenden Kosten und der Aufwand dafür recht hoch sind. Deshalb klagt sie auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst auch ohne die gegen das Framing gerichtete Klausel zum Abschluss eines Nutzungsvertrages mit ihr verpflichtet sei. 

Das Kammergericht gab der Stiftung Recht

Das Kammergericht gab der Feststellungsklage in zweiter Instanz statt (KG, Urt. v. 18.06.2018, Az. 24 U 146/17). Das Berliner Gericht verwies darauf, dass die VG Bild-Kunst nach § 34 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) einem Abschlusszwang zu angemessenen Bedingungen unterliege. Weil das Framing nach den (bisherigen) Vorgaben des EuGH keine urheberrechtliche relevante Nutzungshandlung darstelle, gegen die der Urheber geschützt werden müsse, stelle die von der VG Bild-Kunst geforderte Klausel keine angemessene Bedingung im Sinne der Vorschrift dar. 

Dieser Argumentation konnte der als Revisionsinstanz angerufene BGH offensichtlich nichts abgewinnen und bat den EuGH im Rahmen einer Vorlagefrage um Rat (Beschl. v. 25.04.2019, Az. I ZR 113/18). Weil er naturgemäß nicht direkt fragen konnte, ob die VG Bild-Kunst zu Recht die Einführung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing verlangen kann, fragte er stattdessen durch die Hintertür, ob denn eine sogenannte öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn Framing erfolge, obwohl der Urheber beschränkende Maßnahmen dagegen getroffen oder veranlasst habe. Handelt es sich nämlich um eine öffentliche Wiedergabe, könnte es sich auch um eine Urheberrechtsverletzung handeln – sonst nicht.

Der EuGH beendet seine nutzerfreundliche Linie

Die Vorlagefrage hat der EuGH nun am Dienstag bejaht: Sind entsprechende Maßnahmen gegen das Framing durch den Rechteinhaber getroffen oder veranlasst, so stellt die Einbettung eines Werks in die Webseite eines Dritten im Wege des Framings eine “Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum” dar. Diese Handlung bedürfe damit als öffentliche Widergabe der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber, weil deren Schutz sonst leerliefe und der Urheber so auch nicht in angemessener Weise wirtschaftlich an der Verwertung seines Werks partizipieren könne.

Obwohl der EuGH in seiner wegweisenden BestWater-Entscheidung zum Framing eine nutzerfreundliche Linie vorgegeben und den Interessen der Urheber tendenziell eher weniger Gewicht beigemessen hat (EuGH, Beschl. v.  21.10.2014, Az. C-348/13), stellt die Entscheidung vom Dienstag dazu keineswegs einen Widerspruch dar. Denn der EuGH hat seinerzeit schon klar zum Ausdruck gebracht, dass Framing dann keine öffentliche Wiedergabe darstelle, wenn weder ein neues Publikum erschlossen noch eine neue Technik verwendet wird. Im Umkehrschluss war also schon in der damaligen Entscheidung angelegt, dass eine andere rechtliche Bewertung denkbar sei, wenn ein neues Publikum erschlossen werde, was bei der Umgehung bestehender Schutzmaßnahmen wohl nicht verneint werden kann.

Eine kleine, aber bedeutende Kurskorrektur

Die aktuelle Entscheidung markiert damit keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, sondern lediglich eine Kurskorrektur des Luxemburger Gerichts. Denn sie rückt endlich auch die Interessen der Urheber stärker in den Fokus. Hätte der EuGH gewollt, er hätte sicherlich auch in der aktuellen Entscheidung einen Anknüpfungspunkt dafür finden können, die Rechte der Internetnutzer weiter zu stärken. 

Er hätte zum Beispiel argumentieren können, dass technische Schutznahmen gegen Framing per se unzulässig sind, weil sie eine urheberrechtlich zulässige Nutzungshandlung künstlich beschränken. Das hat er aber gerade nicht getan. Im Gegenteil: Er hat sogar ausdrücklich klargestellt, dass der Urheberrechteinhaber seine Zustimmung zum Framing gerade nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. 

Damit hat Luxemburg dem BGH einen großen Gefallen getan. Denn dieser hat nun umfassende Argumentationsmöglichkeiten, um herauszuarbeiten, warum die von der VG Bild-Kunst geforderte Klausel eine angemessene Bedingung im Sinne von § 34 Abs. 1 VGG darstellt. 

Aufatmen in Karlsruhe

In Karlsruhe wird man die Entscheidung deshalb wohl mit großer Erleichterung wahrnehmen, hat man doch dieses Mal schwarz auf weiß, dass die eigenen Bedenken in Bezug auf das Framing nicht unberechtigt waren. Erstmals wird man sich also nicht auf die Lippe beißen müssen oder – wie seinerzeit in der Entscheidung “Die Realität II” – mit rechtlichen Verrenkungen argumentieren müssen, dass man in abweichenden Konstellationen durchaus anderer Meinung sei als der EuGH (Urt. v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12). 

Einen Haken könnte die Angelegenheit dennoch für den BGH haben: Dem Urteil des Kammergerichts ist nämlich zu entnehmen, dass in zweiter Instanz unstreitig geblieben ist, dass die Vorschaubilder, welche im Portal der Stiftung angezeigt werden, ausnahmslos bereits auf den Webseiten der jeweiligen Kultur- und Wissenseinrichtungen, auf die von ihr verlinkt wird, ohne Beschränkungen frei zugänglich sind. 

Ob man unter diesen Voraussetzungen tatsächlich von der Stiftung technische Schutzvorrichtungen verlangen kann, ist eine Frage, die sich das Karlsruher Gericht sicherlich noch einmal genauer anschauen sollten. Denn wenn die Vorschaubilder ohnehin bereits ohne Beschränkung für jedermann im Internet öffentlich zugänglich sind, kann man durchaus mit Fug und Recht argumentieren, dass durch die Tätigkeit der Stiftung gerade kein neues Publikum erschlossen wird.

Der Autor Andreas Biesterfeld-Kuhn ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft in Köln. Er ist insbesondere auf Rechtsverletzungen im Internet spezialisiert.

Zitiervorschlag

EuGH zum Framing: Nicht mehr ganz so liberal . In: Legal Tribune Online, 09.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44457/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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