Druckversion
Sonntag, 13.09.2026, 15:59 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c26414-keine-umsatzsteuer-bitcoins-umtausch
Fenster schließen
Artikel drucken
17323

EuGH verneint Umsatzsteuer auf Internetwährung: Keine Bit­coins für Schäuble

von Prof. Dr. Dennis Klein

23.10.2015

Bitcoins und andere Währungen

Bild: © Natalia Merzlyakova - fotolia.com

Der Handel und Umtausch von Bitcoins ist umsatzsteuerfrei, entschied der EuGH am Donnerstag. Anderer Ansicht war: das deutsche Finanzministerium. Zu Unrecht, meint Dennis Klein.

Anzeige

Bitcoins sind eine virtuelle Währung. Sie werden die durch einen Algorithmus im Internet geschaffen und zwischen den Rechnern von Nutzern elektronisch übertragen.

Anders als bei den gesetzlichen Zahlungsmitteln wie Euro oder Dollar gibt es keine Zentralbank oder staatliche Instanz, welche die Ausgabe kontrolliert und steuert. Bitcoins sind zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel, erfreuen sich aber als einfaches, günstiges und anonymes Umtauschmittel bei Online-Geschäften wachsender Beliebtheit.

Sofern man einen Abnehmer findet, lassen sich Bitcoins auch gegen echtes Geld, also gesetzliche Zahlungsmittel tauschen. Wie andere Währungen unterliegen sie dabei ausgeprägten Kursschwankungen und ziehen fast zwangsläufig Spekulanten an. Hier kommt die Umsatzsteuer ins Spiel.

Gesetzliches Zahlungsmittel iSd Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie?

Im Fall, über den der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, will ein schwedischer Unternehmer über das Internet den An- und Verkauf von Bitcoins gegen schwedische Kronen betreiben. Mit den schwedischen Finanzbehörden stritt er über die Frage, ob der bloße Umtausch von Bitcoins umsatzsteuerfrei ist.

Der Umtausch gesetzlicher Zahlungsmittel ist nämlich nach Art. 135 Abs. 1 e) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Europäischen Union (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei. Das mit dem Fall befasste schwedische Gericht legte dem EuGH daher das Vorabentscheidungsersuchen vor, ob die virtuelle Währung Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln insofern gleichzustellen ist.

Die dem Verfahren beigetretene deutsche Regierung argumentierte dagegen. Die MwStSystRL und deren deutsche Umsetzung in § 4 Nr. 8 b) UStG befreiten ausdrücklich nur gesetzliche Zahlungsmittel. Das seien Bitcoins nirgends auf der Welt. Vielmehr seien diese betrugsanfällig und unsicher. Überdies ermöglichten sie anonyme Transaktionen und begünstigten damit verbotene Geschäfte wie Drogenhandel, Geldwäsche und organisierte Kriminalität im allgemeinen.

Sprachwirrwarr und die teleologische Lösung des EuGH

Den deutschen Wortlaut in Art. 135 Abs. 1 e) MwStSystRL hatte die Bundesregierung durchaus auf ihrer Seite. Das Problem: Der entscheidende Begriff "gesetzlich" taucht in anderen Sprachfassungen der MwStSystRL so nicht auf. In der englischen Sprachfassung ist etwa nur von "currency, bank notes and coins" die Rede. Oder in der italienischen Sprachfassung von "con valore liberatorio", explizit nicht vom andernorts verwendeten Begriff "corso legale", der für gesetzliche Zahlungsmittel steht.

Maßgeblich sind alle Amtssprachen der EU. Für den Bereich der europaweit vereinheitlichten Umsatzsteuer kann es nur eine einzige verbindliche Auslegung der Richtlinie geben – eine originäre Aufgabe des EuGH.

Da die Wortlautauslegung widersprüchlich ist, verlegte sich der Gerichtshof auf den Sinn und Zweck der Umsatzsteuerbefreiung.

Dieser besteht darin, die Konvertierbarkeit reiner Zahlungsmittel nicht durch eine Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer zu verteuern und damit zu behindern. Auch sollen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der abzugsfähigen Umsatzsteuer vermieden werden. Aus diesem Grund erfasst Art. 135 Abs. 1 e) MwStSystRL nicht nur die Währungen innerhalb der Europäischen Union, sondern sämtliche weltweiten Währungen.

Sofern ein Medium auf seine Funktion als reines Zahlungsmittel beschränkt ist, gebietet die steuerliche Neutralität und Gleichbehandlung die Umsatzsteuerbefreiung. Bitcoins misst der EuGH diese reine Zahlungsfunktion zu. Im Gegensatz zu anderen "Tauschmedien" wie Zigaretten oder Gold hätten diese keinen über die bloße Zahlungswirkung hinausgehenden "eigenen" Wert. Und unterlägen damit nicht der Umsatzsteuer (EuGH, Urt. v. 22.10.2015, Az. C-264/14).

Anzeige
Seite 1/2
  • Seite 1:

    Virtuelle Währung & sprachliche Verwirrung

  • Seite 2:

    Das Prinzip der Mehrwertsteuer; und was die Entscheidung nicht bedeutet

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

EuGH verneint Umsatzsteuer auf Internetwährung: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17323 (abgerufen am: 13.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Steuerrecht
    • Europa- und Völkerrecht
    • Bitcoin
    • Umsatzsteuer
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Ein Mann im Anzug schläft auf einem Stapel Bücher. 13.03.2026
Verfahrensgrundsätze

BFH hebt Urteil auf:

Ein schn­ar­chender Richter ist ein Ver­fah­rens­mangel

Ein ehrenamtlicher Richter am FG hat während eines Rechtsgesprächs geschnarcht. Für den BFH ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass er nicht nur kurz unaufmerksam, sondern fest entschlummert war. Das FG muss jetzt neu entscheiden.

Artikel lesen
"Mini-Kicker" sitzen auf dem Rasen und hören dem Trainer zu 27.02.2026
Umsatzsteuer

Bundesfinanzhof zeigt sich verärgert:

Sport­ve­r­eine unter­liegen noch immer der Umsatz­steu­erpf­licht

Sportvereine genießen ein Steuerprivileg, das ihnen nach höchstrichterlichen Urteilen nicht zusteht. Der BFH rügt in einer neuen Grundsatzentscheidung den Bund und die Finanzbehörden deutlich und spricht von "rechtswidriger Verwaltungspraxis".

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Zeitungsausschnitt über Steuersenkungen und Änderungen der Pendlerpauschale im Kontext der E-Sport-Gemeinnützigkeit. 08.01.2026
Steuern

Wesentliche steuerliche Änderungen für das Jahr 2026:

E-Sport kann gemein­nüt­ziger Zweck sein

Höhere Pendlerpauschale, niedrigere Umsatzsteuer in der Gastronomie, mehr Steuerbefreiungen für gemeinnützige Körperschaften: Der Jahreswechsel hat umfangreiche steuerliche Neuerungen mit sich gebracht.

Artikel lesen
Die beliebten Apple AirPods 22.01.2025
Strafprozess

Prozessbeginn vor dem LG Düsseldorf:

Ange­klagte schef­felten 93 Mil­lionen Euro durch Air­Pods-Handel

In Düsseldorf ist der Prozess gegen drei Männer gestartet, die durch ein sogenanntes Umsatzsteuerkarussell 93 Millionen Euro Steuern hinterzogen haben sollen. Das Hauptprodukt bei der Masche: die beliebten AirPods von Apple.

Artikel lesen
Bitkursentwicklung und Laptop 15.01.2025
Verbraucherschutz

Coaching-Vertrag zu Kryptowährung nichtig:

Online-Anbieter muss 1.500 Euro zurück­zahlen

Per Fernunterricht zum Kryptoexperten werden: Klingt vielversprechend, wenn man sich den Bitcoin-Kurs anschaut. Der Schutz vor unseriösen Anbietern, die über keine Unterrichtserlaubnis verfügen, gilt auch für Unternehmer, so das LG München I.

Artikel lesen
Bitcoin 14.04.2023
Bitcoin

LG Karlsruhe verkündet Urteil:

Bit­coin-Spuren und eine Perücke führen zum dm-Erpresser

Mehrjährige Haft für den Bitcoin-Erpresser der Drogeriemarktkette dm. Dass ihm die Fahnder überhaupt auf die Schliche kamen, lag an der Geduld und am Know-how der Ermittler. Und an Kommissar Zufall.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Con­tent Schul­ma­na­ge­ment (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d) Steu­er­straf­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 3 wei­te­re

Logo von HUK-COBURG
Ju­rist Pro­dukt­ent­wick­lung / Kfz-Ver­si­che­rung (w/m/d)

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Becker Büttner Held
Rechts­an­walt (m/w/d) für En­er­gie­steu­ern, Emis­si­ons­han­del und...

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt / Voll­ju­rist Steu­er­recht (w/m/d)

PwC Legal AG, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt / Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) (Un­ter­neh­mens-) Nach­fol­ge /...

Flick Gocke Schaumburg, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Kölner Tage Internationale Verrechnungspreise 2026

24.09.2026, Köln

Logo von Flick Gocke Schaumburg
KonzernsteuerLounge 2026

30.09.2026, Berlin

Besteuerung von Vereinen und Verbänden

29.09.2026

Aktuelles Steuerrecht – Gesetzgebung, BMF-Schreiben und Rechtsprechung 2025/2026

01.10.2026

Latente Steuern und andere kryptische Positionen der Bilanz als Indikatoren d.tats. wirtschaftl.Lage

01.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH