EuGH zu Onlinewerbung: Den Wer­benden beißen nicht immer die Hunde

von Julia Dönch, M.A.

03.03.2016

Was passiert, wenn ein Werbender sich um die Löschung seiner markenrechtsverletzenden Onlinewerbung bemüht, dies aber nicht gelingt? Julia Dönch erläutert die aktuelle Antwort des EuGH auf genau diese Frage.

Die Rechtslage ist eigentlich klar: Nur der Inhaber einer Marke ist berechtigt, diese Marke zu benutzen oder Dritten die Benutzung zu erlauben. Verwendet ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen, die in den sachlichen Schutzbereich der Marke fallen, kann der Markeninhaber hiergegen vorgehen.

Der markenverletzende Dritte weiß in solchen Konstellationen häufig, was er tut: Er setzt die Markenverletzung bewusst ein, um zum Beispiel mehr Aufmerksamkeit in seiner Außendarstellung zu erlangen und von dem positiven Image der verletzten Marke zu profitieren. Dem Markeninhaber stehen daher regelmäßig Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Dritten zu.

Dieses kleine Einmaleins des Markenrechts hilft in komplexeren Fallgestaltungen aber nicht immer weiter. Was passiert etwa, wenn ein "Vierter" eine Werbeanzeige verbreitet, die objektiv eine Markenverletzung des Dritten darstellt? Darüber musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines ungarischen Gerichts entscheiden (Urt. v. 03.03.2016, Az. C-179/15).

Wer beherrscht schon noch das Internet?

Die Gesellschaft Együd Garage war für Daimler als Service-Werkstatt in Ungarn tätig. Auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit Daimler war Együd Garage befugt, die Marke "Mercedes-Benz" zu benutzen und mit der Bezeichnung "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" zu werben. Solche Werbeanzeigen schaltete Együd Garage auch im Internet.

Das Unternehmen und der Autohersteller beendeten jedoch nach über fünf Jahren die Zusammenarbeit, Együd Garage war damit keine autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt mehr. Die beendete Kooperation konnte damit aber nicht zu den Akten gelegt werden: Die Werkstatt hatte zwar nach Beendigung der Zusammenarbeit mit Daimler versucht, jede Onlineanzeige mit der Marke "Mercedes" und dem Text "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" löschen zu lassen, da die Unternehmer wussten, dass ihnen zukünftig eine Werbung in dieser Form keine Werbung mehr gestattet war.

Allerdings scheiterte der Versuch, die früheren Werbeanzeigen mit den Hinweisen auf Daimler aus dem Internet zu beseitigen. Együd Garage forderte die Betreiber derjenigen Webseiten, auf denen die Werkstatt ursprünglich Anzeigen gebucht hatte, zur Löschung der Onlineanzeigen auf. Suchmaschinen zeigten aber trotzdem weiterhin solche Anzeigen an, dem Löschungsverlangen war offenbar nicht entsprochen worden. Zudem präsentierten sie auch solche Webseiten, die ohne die Beauftragung oder Zustimmung von Együd Garage entsprechende Anzeigen online gestellt hatten.

EuGH hält Löschungsverlangen für ausreichend

Die fortdauernde Sichtbarkeit von Werbeanzeigen, die Daimler und die ehemalige Vertragswerkstatt in Verbindung bringen, wollte der Autofabrikant nicht hinnehmen und ging in Ungarn gegen Együd Garage wegen Markenrechtsverletzung vor. Das befasste Gericht bezweifelte jedoch das Vorliegen einer Markenverletzung und bat den EuGH um Klärung folgender Frage: Kann ein Markeninhaber von einem früheren Vertragspartner tatsächlich weitergehende Maßnahmen zur Löschung markenverletzender Onlineanzeigen verlangen als solche Maßnahmen, die bei einer vernünftigen Betrachtung bereits eine Löschung der Anzeigen erwarten ließen?

Der EuGH beantwortet dies mit einem klaren Nein. Sobald der Werbende den Betreiber einer Internet-Seite ausdrücklich aufgefordert hat, die Werbeanzeige zu löschen, der Betreiber dem aber nicht nachkommt, handele es sich bei der Anzeige nicht mehr um eine Werbeanzeige des Werbenden. Kurz gesagt: Der Werbende ist nach einer entsprechenden Löschungsaufforderung für markenverletzende Inhalte einer Werbung gegenüber dem Markeninhaber nicht mehr verantwortlich. Weitere Versuche, die Anzeige löschen zu lassen, muss der Werbende daher nicht unternehmen.

Zitiervorschlag

Julia Dönch, EuGH zu Onlinewerbung: Den Werbenden beißen nicht immer die Hunde . In: Legal Tribune Online, 03.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18676/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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