Der EuGH hat die deutsche Preisbindung für Medikamente gekippt, Internet-Apotheken dürfen sich freuen. Zumindest noch im Moment, sagt Arne Thiermann, denn die Entscheidung könne sich in der Praxis zum Nachteil von Doc Morris & Co auswirken.
Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneien in Deutschland verstößt gegen den freien Warenverkehr. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch entschieden (Urt. v. 19.10.2016, Az. C-148/15). Das Urteil betrifft unmittelbar nur ausländische Internet-Apotheken, allen voran Doc Morris, die mittelbar an dem Verfahren vor dem EuGH beteiligt waren. Ob dies tatsächlich zu sinkenden Preisen für verschreibungspflichtige Medikamente führt oder als Reaktion auf das Urteil der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland verboten wird, bleibt aber abzuwarten: Die bereits in der Vergangenheit einflussreiche Apothekerlobby wird vermutlich nichts unversucht lassen, um die Pfründe niedergelassener Apotheker gegen die unliebsame Internet-Konkurrenz aus dem Ausland auch in Zukunft zu sichern.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den EuGH im März 2015 per Vorabentscheidungsverfahren angerufen. Es ging um die Grundsatzfrage, ob das deutsche Arzneimittel-Preisrecht auch für ausländische Arzneimittel-Versender gilt, wenn diese rezeptpflichtige Medikamente an Kunden in Deutschland verkaufen und verschicken. Die höchsten EU-Richter haben nun entschieden, dass die deutsche Preisbindung in diesem Fall für ausländische Versender nicht bindend ist. Obwohl sich bereits Generalanwalt Maciejj Szpunar in seinem Schlussantrag im Juni gegen die Preisbindung ausgesprochen hatte, ist die heutige Entscheidung des EuGH in ihrer Deutlichkeit doch überraschend.
Seit mehr als zehn Jahren tobten Streitigkeiten auf allen gerichtlichen Ebenen um die ausländischen Internet-Apotheken, die Medikamente nach Deutschland liefern. Noch im Jahr 2012 hatte der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für ausländische Apotheken gilt. Die Apotheker-Branche hatte sich seitdem in Sicherheit gewogen und branchennahe Juristen hatten in ihren Kommentaren zur Vorlage beim EuGH nicht damit gerechnet, dass das höchste europäische Gericht seinem Generalanwalt in dieser Frage tatsächlich folgt.
Internet-Apotheken dürfen rabattieren, heimische Apotheken bleiben gebunden
Fürs erste hat der Kläger, die Selbsthilfevereinigung Deutsche Parkinson Vereinigung (DPV), damit einen großen Sieg gegen die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs errungen. Ihre – zumeist schwerkranken – Mitglieder dürfen von Rabatten profitieren, die ihnen die niederländische Internet-Apotheke DocMorris gewährt, wenn sie sich ihre online bestellten Parkinson-Medikamente per Post zusenden lassen. Genau das ist den Apothekern in Deutschland ein Dorn im Auge. Für niedergelassene Apotheker und deutsche Online-Apotheken gilt weiter die Preisbindung mit einheitlichen Apothekerabgabepreisen.
Die Begründung des EuGH folgt einer wettbewerbsfreundlichen Argumentationslinie und ist zugleich eine deutliche Absage an jede Form von Eingriffen in den Preismechanismus, die mit einem angeblichen Lebens- und Gesundheitsschutz begründet werden, ohne diese Behauptungen jedoch ausreichend belegen zu können.
Zunächst stellt der EuGH fest, dass sich einheitliche Abgabepreise viel stärker auf Apotheken in anderen Mitgliedstaaten auswirken als auf die heimischen Anbieter. So werde nämlich der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen EU-Mitgliedsstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse. Der Versandhandel stelle für ausländische Apotheken ein wichtigeres, wenn nicht sogar das einzige Mittel dar, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.
Außerdem sei der Preiswettbewerb vor allem für Versandapotheken ein wichtiger Wettbewerbsfaktor – jedenfalls sei der Preis für Versandanbieter viel wichtiger als für traditionelle Apotheken, die Patienten mit Personal vor Ort individuell beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherstellen können, so die Luxemburger Richter.
EuGH zu Preisbindung für Medikamente: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20907 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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