2/2: Für Sendeunternehmen gelten andere Regeln
Allerdings knüpft Art. 8 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie die Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an andere Voraussetzungen als das Recht des Sendeunternehmens. Der EuGH spricht insofern von einer "Beschränkung", welche das Recht der Sendeunternehmen durch die Bezugnahme auf eine Wiedergabe "gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes" erfahren habe. Mit anderen Worten: Auch bei grundsätzlicher Bejahung einer öffentlichen Wiedergabe muss zwischen den einzelnen Rechteinhabern differenziert werden, was die Gewährung einer angemessenen Vergütung anbelangt.
Im Zuge der Auslegung, was unter einem Eintrittsgeld zu verstehen ist, greift der EuGH maßgeblich auf das Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 ("Rom-Abkommen") zurück. Intention des Unionsgesetzgebers sei gewesen, sich mit der Vermiet- und Verleih-Richtlinie im Einklang mit den völkerrechtlichen Vorgaben des Rom-Abkommens zu bewegen.
Aus Art. 13 lit. d) dieses Abkommens leiten sodann die Richter – wie auch schon der Generalanwalt – ab, dass es sich um eine Zahlung handeln muss, die speziell als Gegenleistung für die öffentliche Wiedergabe verlangt wird. Dies sei bei einem für ein Hotelzimmer gezahlten Preis aber gerade nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass das Radio- und Fernsehangebot auf dem Zimmer Teil der Gesamtleistung des Hotels sei, ändere hieran nichts.
Differenzierung bei Rechteinhabern noch zeitgemäß?
Es ist zunächst zu begrüßen, dass der EuGH nochmals die Einheitlichkeit des unionsrechtlichen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe betont. Nur wenn dieselbe Wortwahl in unterschiedlichen Richtlinien auch dasselbe bedeutet, kann Rechtssicherheit entstehen.
Als misslich mag man hingegen bewerten, dass ein und dieselbe Nutzungshandlung zu unterschiedlichen Ergebnissen für die einzelnen Rechteinhaber führt. Dies ist jedoch nicht Folge der Entscheidung des EuGH, sondern der differenzierenden Formulierung des Art. 8 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie geschuldet. Hier sollte man überlegen, ob die abweichende Behandlung von Sendeunternehmen heutzutage noch sinnvoll ist.
Was die Ausführungen der Richter zur Definition des "Eintrittsgeldes" anbelangt, so verdienen diese durchaus Zustimmung. Das Radio- und Fernsehangebot auf dem Zimmer ist nicht Kern der mit dem Zimmerpreis vergüteten Beherbergungsleistung des Hotels.
In anderen Konstellationen mag dies aber weniger eindeutig sein. So wäre beispielsweise die musikalische Untermalung in einem Fitness-Kurs wohl anders zu bewerten. Dass es sich auch hier dem Grunde nach um eine gebührenpflichtige öffentliche Wiedergabe handelt, hat der EuGH unlängst bejaht (vgl. Urt. v. 31.05.2016, Rs. C-117/15). Die vorliegend entschiedene Konstellation kann damit nicht ungeprüft auf anders gelagerte Sachverhalte übertragen werden.
Dr. Nils Rauer, Rechtsanwalt und Partner bei Hogan Lovells, berät zu Fragen des digitalen Urheberrechts wie auch zum Wettbewerbsrecht.
Dr. Eva Vonau, Rechtsanwältin bei Hogan Lovells, berät im Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht
EuGH zu TV und Radio in Hotelzimmern: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22125 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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