VG Wort und GEMA dürfen zukünftig wohl nur noch die Urheber, jedoch nicht mehr die Verleger an den aus Vergütungsansprüchen erzielten Einnahmen beteiligen. Der EuGH kippt eine jahrzehntelange Praxis. Günter Poll über die Entscheidung.
Die europäischen Verwertungsgesellschaften (VG), die neben Urhebern auch Verleger vertreten, stehen seit Donnerstag vor einem Scherbenhaufen. Verantwortlich hierfür ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), der in einem belgischen Rechtsstreit die Beteiligung der Verleger an den aus Vergütungsansprüchen erzielten Einnahmen der VG in der bisherigen Form nicht nur grundsätzlich in Frage gestellt, sondern schlicht verboten hat (Urt. v. 12.11.2015, Az. C 572/13).
Bislang waren deutsche Verleger mit bis zu 50 Prozent an den Einnahmen von VG Wort beteiligt - in Zukunft könnte es sein, dass sie überhaupt keine Vergütungsansprüche mehr erhalten, sondern diese ausschließlich den originären Rechteinhabern zustehen. Das wird nicht nur ein Verfahren zur VG Wort betreffen, über das der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hat, sondern auch ca. 10.000 deutsche Verlage und darüber hinaus möglicherweise auch die GEMA. Schließlich wird der Gesetzgeber ein vor zwei Tagen verkündetes Gesetz überarbeiten müssen.
Verwertungsgesellschaften zahlten bislang auch an Verleger
Verwertungsgesellschaften haben die Aufgabe, die Urheberrechte bzw. verwandte Schutzrechte für eine große Anzahl Rechteinhabern zur gemeinsamen Auswertung treuhänderisch wahrzunehmen. Zu diesem Zweck ziehen sie von denjenigen, welche die geschützten Werke nutzen, die tariflich festgesetzten Vergütungen ein. Außerdem betreiben sie das Inkasso der gesetzlichen Vergütungsansprüche; hierzu gehört in erster Linie die sog. Reprographievergütung, also die Geräte- und Leerkassettenvergütung.
Nach geltendem europäischem Urheberrecht, das von den Mitgliedsstaaten anzuwenden ist, stehen die Erlöse, welche die VG aus den Vergütungsansprüchen erzielen, eigentlich ausschließlich den originären Rechteinhabern zu. Das sind neben den Urhebern wie Autoren, Journalisten, Komponisten und Textdichtern auch die ausübenden Künstler, die Musik- und Filmproduzenten sowie die Sendeunternehmen.
Verleger gehören nicht zu den originären Rechteinhabern. Dennoch sind sie traditionell in erheblichem Umfang an den Erlösen aus dieser Einnahmequelle beteiligt. Bei der VG Wort sind es 50 Prozent, bei der GEMA immerhin 40 Prozent bzw. ein Drittel der Einnahmen.
Nun hat der EuGH jedoch festgestellt, dass diese Praxis nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. In Zukunft dürfen die Verleger also nicht mehr an dem Aufkommen aus der Reprographievergütung beteiligt werden; dieses steht vielmehr ausschließlich den originären Rechteinhabern zu.
Was ist ein "gerechter Ausgleich"?
Auslöser für diese bahnbrechende Entscheidung war ein in Belgien geführter Rechtsstreit zwischen dem Drucker-Hersteller Hewlett-Packard (HP) und Reprobel, der in Belgien für das Inkasso in diesem Bereich zuständigen VG.
HP hatte sich gegenüber der Verwertungsgesellschaft auf den in Art. 5 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2001/29 (Info-RL) enthaltenen Grundsatz berufen, wonach den Rechteinhabern im Falle gesetzlich zulässiger Privatkopien ein "gerechter Ausgleich" zusteht und geltend gemacht, der von Reprobel aufgestellte Tarif sei überhöht und damit nicht "gerecht". Außerdem fehle es an der vom belgischen Gesetzgeber geforderten empirischen Untersuchung des Nutzerverhaltens im Reprographiebereich als Maßstab für die Bemessung des "gerechten Ausgleichs".
Nachdem das belgische Gericht dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt war, hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Der Cour d`Appel de Bruxelles hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Wichtig war vor allem die Frage, ob das europäische Urheberrecht in Art. 5 Abs. 2 Info-RL es den Mitgliedstaaten gestatte, "die Hälfte des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise verpflichtet wären, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen."
EuGH zu urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17540 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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