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EuGH zur grenzüberschreitenden Zustellung: Euro­päi­sche Gerichte bald als Kurier­di­enste?

von Dipl.-Jur. Yannick Diehl

11.11.2015

Mann schaut in Breifkasten

Bild: © mikemols - fotolia.com

Auch rein private Schriftstücke müssen die zuständigen Stellen eines EU-Staats in einen anderen Mitgliedstaat übermitteln, entschied der EuGH. Ob Gerichte nun bald grenzüberschreitend Liebesbriefe zustellen müssen, erklärt Yannick Diehl.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erstmals den Begriff des „außergerichtlichen Schriftstücks“ im Sinne Art. 16 der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZVO) definiert. Die Luxemburger Richter beseitigen damit eine Unklarheit, die bereits den Vorgängervorschriften anhaftete.

Mit dem Begriff hat der Gerichtshofs sich schon 2009 in der Rechtssache Roda Golf Beach Ressort (Urt. v. 25.06.2009, Az. C-14/08) befasst. Seither ist klar, dass das außergerichtliche Schriftstück ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, den der EuGH selbst festlegt und den er weit interpretiert. So fällt darunter  beispielsweise auch eine von einem Notar erstellte Urkunde.

Mit der neuen Entscheidung vom Mittwoch erstreckt der EuGH den Anwendungsbereich der Verordnung auch auf bestimmte Schriftstücke, die weder von einer Behörde oder Amtsperson noch von einem Notar ausgestellt wurden. In der Wortwahl des Vorlagegerichts handelt es sich dabei um "rein private Schriftstücke".

Die Angst des Urkundsbeamten - und des Generalanwalts ColomerDer vorlegende spanische Juzgado de Primera Instancia nº 7 de Las Palmas de Gran Canaria hatte sich mit der Weigerung eines spanischen Urkundsbeamten zu befassen, ein Mahnschreiben förmlich nach der EuZVO zuzustellen. Das Mahnschreiben eines spanischen Unternehmens an eine deutsche Gesellschaft sei "kein außergerichtliches Schriftstück" i.S.v. Art. 16 EuZVO, argumentierte der Beamte.

Die deutsche und die spanische Gesellschaft hatten miteinander im November 2009 einen Handelsvertretervertrag geschlossen. Nachdem das deutsche Unternehmen den Vertrag gekündigt hatte, beantragte die spanische Gesellschaft bei der zuständigen Stelle in Spanien die förmliche Zustellung eines Mahnschreibens an das deutsche Unternehmen.

Mit diesem Mahnschreiben verfolgte sie eine nach spanischem Recht bestehende Geldforderung. Eine vorangegangene Zahlungsaufforderung hatte die spanische Gesellschaft bereits im Vorfeld ohne die Mitwirkung der zuständigen spanischen Stelle zustellen lassen.

Mit seiner Sorge, dass die zuständigen Stellen künftig zu Kurierdiensten verkommen könnten, befand sich der spanische Urkundsbeamte in bester Gesellschaft. In seiner Weigerung, die Mahnung zuzustellen, übernahm er sogar die Wortwahl des Generalanwalts in der Rechtssache Roda Golf Beach Ressort (Urt. v. 25.06.2009, Az. C-14/08), Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer.

Außergerichtliche Schriftstücke – und was die Mitgliedstaaten darunter verstanden

Im Unionsrecht findet sich zwar an verschiedenen Stellen der Begriff "außergerichtlich" (u.a. in Art. 67 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Uniun (AEUV)). Eine Definition lässt sich jedoch keiner der Vorschriften entnehmen. Der EuGH entwickelte die Definition daher autonom aus dem Zweck und der Historie der EuZVO.

Der Generalanwalt Yves Bot  hatte in seinen Schlussanträgen das System der Zustellung durch eine zentrale Stelle auf das Haager Zustellungsübereinkommen zurückgeführt und gezeigt, dass rein private Schriftstücke von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Was so eindeutig scheint, wurde tatsächlich aber bereits seit dem  Praktischen Handbuch über die Funktionsweise des Haager Zustellungsübereinkommens und später durch die nachfolgenden EG-Übereinkommen von 1997 und 2000 verwässert.

Die einzelnen Mitgliedstaaten konnten außerdem noch unter Geltung der Vorgängerverordnung EG 1393/2007 ein Glossar über die nationalen Schriftstücke erstellen, die unter die Verordnung fallen sollten. Der Vergleich dieser Verzeichnisse offenbart höchst unterschiedliche Vorstellungen der Mitgliedstaaten vom Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks. Dort wird zum Teil auf die Ausstellung durch Behörden oder Amtspersonen abgestellt, andere Mitgliedstaaten nehmen überhaupt keine Unterscheidung vor. Es herrschten Uneinigkeit und ein divergierendes Begriffsverständnis.

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  • Seite 1:

    Die Angst des Urkundsbeamten, zum Kurierdienst zu werden

  • Seite 2:

    EuGH: auch private Schriftstücke, wenn …

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EuGH zur grenzüberschreitenden Zustellung: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17518 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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