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BGH-Vorlagen zum Urheberrecht: Prime Time beim EuGH

von Dr. Markus Sehl

03.07.2018

Verkehrsschild mit Aufschrift "europäischer Gerichtshof"

© kamasigns-stock-adobe.com

Beat-Samples von Kraftwerk, geheime Bundeswehrberichte zu Afghanistan und Veröffentlichung von umstrittenen Beiträgen zu Sex mit Kindern eines Ex-Grünen-Abgeordneten – der EuGH verhandelt heute Grundsatzfragen zum Urheberrecht.

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Wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine eigene Redaktion hätte, deren Aufgabe es wäre, sich um eine möglichst spannende Zusammenstellung an einem Verhandlungstag zu kümmern, dann hätte die für heute ganze Arbeit geleistet. Das Thema des Tages lautet: "Wie weit reicht das Urheberrecht?". Zunächst befasst sich der EuGH mit einem All-Time-Klassiker aus der deutschen Prozesslandschaft: Der Musikproduzent Moses Pelham vs. die Techno-Urgesteine von Kraftwerk, Rechtssache C-476/17. Passend dazu heißt das Werk, um das die Parteien streiten "Metall auf Metall".

Auch im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH Urheberrechtsfragen vorgelegt: Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) hatte geheime militärische Lageberichte der Bundeswehr online gestellt - Rechtssache C-469/17. In diesem Fall geht es um die Frage, ob sich der Staat auf das Urheberrecht an brisanten Dokumenten berufen und der Presse deshalb die Veröffentlichung untersagen kann.

Der dritte Fall dreht sich um die Veröffentlichung von Links auf Spiegel Online zu zwei Versionen eines Buchbeitrags des früheren Bundestagsabgeordneten von Bündnis 90 Die Grünen,  Volker Beck, die dazu anregen, gewaltfreien Sex mit Kindern zu entkriminalisieren, Rechtssache C-516/17.

Die berühmtesten zwei Sekunden Musikgeschichte im Urheberrecht

Es geht um zwei Sekunden. So lange dauert eine kurze Rhythmussequenz im Song "Metall auf Metall" der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Der Produzent Moses Pelham verwendete den metallischen Klang für den Song "Nur mir" der Sängerin Sabrina Setlur, der 1997 eingespielt wurde. Die Sequenz wird in einer um fünf Prozent verlangsamten Geschwindigkeit wiederholt, einem sogenannten Loop. Beim Sampling handelt es sich um ein musikalisches Gestaltungsmittel. Die Musiker verarbeiten Klänge aus unterschiedlichen Tonquellen in einem neuen Musikstück.

Nur die rechtliche Zulässigkeit dieses Verfahrens ist in Deutschland immer noch ungeklärt. Die Band Kraftwerk sieht ihre Rechte als Tonträgerhersteller aus § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzt. Demnach steht Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller schützt die im Tonträger verkörperte technische und wirtschaftliche Herstellerleistung. Der Rechtsstreit dauert mittlerweile über 20 Jahre, zwischenzeitlich war auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) damit beschäftigt.

Mit seinem Beschluss hat der BGH dem EuGH im vergangenen Jahr eine ganze Reihe von Fragen vorgelegt, (Beschl. v. 01.06. 2017, Az. I ZR 115/16, "Metall auf Metall III").  Unter anderem möchte er wissen, ob ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung nach Art. 2 c Richtlinie 2001/29/EG und Verbreitung nach Art. 9 I b der Richtlinie 2006/115/EG) vorliege, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden.

Außerdem will der BGH wissen, ob eine Vorschrift wie § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in der Weise beschränken kann, dass ein selbstständiges Werk in freier Benutzung des Tonträgers ohne Zustimmung des Herstellers verwertet werden darf.

Zudem prüfen die Karlsruher Richter, ob der Eingriff möglicherweise durch das Zitatrecht nach Art. 5 Abs. 3 d Richtlinie 2001/29/EG) gerechtfertigt sei, auch wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk genutzt wird.

Verhindert Urheberrecht die Veröffentlichung von geheimen Afghanistan-Papieren?

In einem weiteren Verfahren geht es ebenfalls um die Reichweite des Urheberrechts, dieses Mal beruft sich die Bundesrepublik Deutschland darauf. Die WAZ  hatte die sogenannten "Afghanistan-Papiere" der Bundeswehr online veröffentlicht. Bei den Papieren handelte es sich um als Verschlusssache eingestufte Parlamentsunterrichtungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. An diese Dokumente waren die Journalisten der WAZ auf ungeklärte Weise gelangt, nachdem die Bundeswehr es zunächst abgelehnt hatte, der Zeitung die Dokumente freiwillig zur Verfügung zu stellen. Da es keine anderweitige rechtliche Handhabe gegen die Veröffentlichung gab, verklagte die Bundesrepublik Deutschland die WAZ unter Berufung auf das Urheberrecht – schließlich hatten Soldaten der Bundeswehr die Lageberichte verfasst.

Der BGH will mit seiner Vorlage beim EuGH nun wissen, ob die in der europäischen Urheberrichtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken der Verwertungsrechte des Urhebers eine solche Veröffentlichung erlauben, wie sie durch das Medium geschehen ist. Kritiker sehen in der Argumentation des Staates mit dem Urheberrecht in einer solchen Konstellation eine "Zweckentfremdung des Urheberrechts".

Insbesondere soll der EuGH auch klären, welche Wirkung die Grundrechte der Informationsfreiheit bzw. der Pressefreiheit aus der EU-Grundrechtecharta auf die Schranken der urheberrechtlichen Verwertungsrechte haben.

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Grenzen des Zitatrechts bei Dokumenten-Link neben Online-Beitrag

Im dritten Fall geht es um einen Streit zwischen dem früheren Grünen-Politiker Volker Beck und Spiegel Online wegen der Berichterstattung über einen umstrittenen Buchbeitrag, Rechtssache C-516/17. In einem Text aus den 1980er Jahren, von dem er sich heute distanziert, hatte Beck die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Dem Herausgeber des Buches wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Als 2013 das Original auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie auch an Medien weiter. Der Spiegel kam in einem kritischen Beitrag zu der Einschätzung, dass es so gut wie keine Unterschiede zwischen den Versionen gebe. Die Journalisten stellten außerdem beide Fassungen in voller Länge online - ohne Becks Einverständnis. Außerdem fehlte der von ihm quer über jede Seite angebrachte Hinweis "Ich distanziere mich von diesem Beitrag."

Volker Beck sagte gegenüber LTO: "Im Kern geht es in dem Fall um die Frage, ob das Urheberrecht und Urheberpersönlichkeitsrecht vollständig hinter jedes Berichterstattungsinteresse im Rahmen der Pressefreiheit zurücktritt". Beck sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Vor dem Landgericht Berlin hatte der Politiker mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadenersatz Erfolg. Auch vor dem Kammergericht Berlin blieb er erfolgreich.

"Der Wortlaut der Richtlinie enthält meines Erachtens eine angemessene und abschließende Abwägung der Rechte der Presse und anderer Nutzer und der Rechte der Urheber", sagte er weiter gegenüber LTO. "Würde man eine darüber hinausgehende Abwägungen mit den Rechten der Grundrechtecharta zulassen, müssten dabei alle Grundrechtspositionen, auch die Urheber- und Persönlichkeitsrechte des Urhebers, und nicht allein die der Pressefreiheit abgewogen werden." Beck befürchtet: "Die Pressefreiheit erschlüge alle Rechtspositionen des Urhebers."

Der Spiegel Verlag wollte sich auf Anfrage von LTO zu dem laufenden Verfahren nicht äußern. Der BGH hat dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt: "Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht — beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten — untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF- Dateien öffentlich zugänglich gemacht werden?"

Eine zweite zentrale Frage soll klären, ob es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Werke auf dem Internetportal nicht schon bereits deshalb nicht um eine erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse nach Art. 5 Abs. 3 d der Richtlinie 2001/29/EG handelt, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war vor Veröffentlichung die Zustimmung des Urhebers einzuholen.





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Markus Sehl, BGH-Vorlagen zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29505 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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