Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Wei­chen­stel­lung für ganz Europa?

von Dr. Jens Schefzig

19.07.2016

Der EuGH-Generalanwalt hat in den Verfahren Tele2 Sverige und Davis u.a. die Schlussanträge gestellt. Jens Schefzig zu deren Bedeutung für Deutschland und die ausstehende Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung hierzulande.

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Hendrik Saugmandsgaard Øe kann eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung, die ein Mitgliedstaat den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt, mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Nach der am Dienstag zu den Schlussanträgen veröffentlichten Pressemitteilung stellte Øe aber klar, dass mit einer solchen Verpflichtung strenge Garantien einhergehen müssen.

Ursprünglich hatte die EU mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten allen Mitgliedsstaaten 2006 die verbindliche Vorgabe gemacht, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Deutschland setzte diese Richtlinie 2008 mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen um.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte das Gesetz aber 2010 wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis für verfassungswidrig. Eine Vorratsdatenspeicherung sei grundsätzlich möglich, aber die Daten müssten dezentral gespeichert und besonders gesichert sein. Außerdem sollten Behörden die Daten nur in konkreten Fällen schwerster Kriminalität und Gefahren nutzen dürfen.
Mangels Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung leitete die Europäische Kommission daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegenüber Deutschland ein.

Dieses verlief aber im Sand: Denn während die entsprechende Klage anhängig war, hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Verfahren Digital Rights Ireland die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf. Die Richtlinie verletzte die Europäische Grundrechtecharta (GRC), namentlich das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), des Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRC) und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art 52 GRC).

Rechtsgeschichte wird zu Rechtslage

Deutschland führte 2015 trotzdem eine neue Vorratsdatenspeicherung ein. Sie ist Gegenstand heftiger politischer und juristischer Auseinandersetzungen. Und hier wird die Rechtsgeschichte zur Rechtslage:
Noch am vergangenen Freitag waren gegen die Vorratsdatenspeicherung gerichtete Verfassungsbeschwerden im Eilverfahren vor dem BVerfG erfolglos – das Gericht sah keine drohenden besonders schweren und irreparablen Nachteile, die es rechtfertigen würden, den Vollzug der Norm ausnahmsweise auszusetzen.

Die Richter äußerten sich dabei praktisch nicht zur europäischen Rechtslage – was angesichts des einschlägigen EuGH-Urteils überraschte. Es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, auf welche Weise die GRC oder sonstiges Unionsrecht für die Beurteilung der Vorratsdatenspeicherung Bedeutung entfalte.

Zitiervorschlag

Dr. Jens Schefzig, Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Weichenstellung für ganz Europa? . In: Legal Tribune Online, 19.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20046/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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