Druckversion
Samstag, 6.06.2026, 15:24 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-schlussantraege-generalanwalt-c34119-c80418-kopftuch-religion-arbeit-verbot-kleine-symbole-zulaessig
Fenster schließen
Artikel drucken
44361

Religionsfreiheit vor dem EuGH: Streit ums Kopf­tuch bei der Arbeit

Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

25.02.2021

Eine Gruppe bei der Arbeit im Büro, zwei Frauen tragen Kopftücher.

Myvisuals - stock.adobe.com

Grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit gegen unionsrechtlich garantierte unternehmerische Betätigungsfreiheit: Michael Fuhlrott zeigt, wie viel Sprengkraft in den aktuellen Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts liegt.

Anzeige

"Jeder soll nach seiner Fasson selig werden" – so gewährte bereits Friedrich der Große das friedliche Nebeneinander verschiedener Glaubensrichtungen. Wie viel Platz die Religion allerdings im modernen Arbeitsleben haben muss, ist eine Frage, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) bald entscheiden muss. Die am Donnerstag gestellten Schlussanträge des Generalanwalts deuten jedenfalls darauf hin: Die Antwort auf diese Frage wird von grundlegender Bedeutung sein.

Das deutsche Grundgesetz (GG) stuft die Glaubens- und Religionsfreiheit als unverletzlich (Art. 4 Abs. 1 GG) ein und gewährleistet deren ungestörte Ausübung (Art. 4 Abs. 2 GG). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen wegen der Religion (§ 1 AGG). Ein ähnliches Bild zeichnet sich auf supranationaler Ebene ab: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und ebenso die Grundrechtecharta (GrC) schützen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK, Art. 10 GrC), die ebenfalls in der dem AGG zugrundeliegenden Antidiskriminierungsrichtlinie RL 2000/78/EG (Art. 1) geschützt ist. Es besteht daher kein Streit über den grundsätzlichen Schutz religiöser Überzeugungen. 

Verfassungsrechtlich, arbeitsrechtlich und auch gesamtgesellschaftlich kontrovers diskutiert wird hingegen, wie weit die Religionsausübungsfreiheit in das Arbeitsleben hineinreichen darf und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Unternehmen in diesen Bereich sichtbar gezeigter religiöser Zeichen eingreifen dürfen. Unternehmen dürfen das Tragen auffälliger religiöser Zeichen im Betrieb verbieten, findet jedenfalls EuGH-Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen. Kleine und unauffällige Zeichen dürften hingegen erlaubt sein – jedenfalls dann, wenn das jeweilige nationale Verfassungsrecht dies zur Wahrung der Religionsfreiheit gebiete.

Zwei deutsche Fälle tragen eine Grundsatzfrage nach Luxemburg

Zur Entscheidung über diese Frage berufen ist der EuGH aufgrund gleich zweier Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor deutschen Arbeitsgerichten. Zum einen ging es um das Verbot des Tragens sichtbarer religiöser Zeichen in einem Drogeriemarkt in Ansbach (Az. am EuGH: C-341/19). Eine dort beschäftigte Verkäuferin beabsichtigte, nach Rückkehr aus der Elternzeit aufgrund ihres Glaubens als Muslima auch während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Der Weisung des Arbeitgebers, dieses zur Wahrung der Neutralität im Betrieb abzulegen, kam sie nicht nach. Daraufhin wurde sie nicht mehr beschäftigt. 

Hiergegen klagte die Verkäuferin und machte ihr Recht auf Beschäftigung (mit Kopftuch) und Annahmeverzugslohn geltend. Das Arbeitsgericht Nürnberg (Urt. v. 28.3.2017, Az. 8 Ca 6967/14) und das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urt. v. 27.3.2018, Az. 7 Sa 304/17) gaben der Mitarbeiterin Recht und sahen in dem Kopftuchverbot eine mittelbare und unzulässige Diskriminierung aufgrund der Religion gem. § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber berief sich im Revisionsverfahren zum Bundesarbeitsgericht (BAG) auf seine unternehmerische Betätigungsfreiheit und den Wunsch betrieblicher Neutralität. Dieses setzte das Verfahren sodann aus (Beschl. v. 30.1.2019, Az. 10 AZR 299/18 (A)) und legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob betriebliche Neutralitätsvorgaben und die unionsrechtlich geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit einen solchen Einschnitt in die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit erlaubten.

Zum anderen verhandelt der EuGH (Az.C-804/18) den Fall einer Erzieherin einer Hamburger Kindertagesstätte, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern per Dienstanweisung das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen während der Arbeit untersagt hatte. Eine mit Kopftuch zur Arbeit erscheinende Erzieherin wurde daher abgemahnt und setzte sich dagegen gerichtlich zur Wehr. Das ArbG Hamburg (Beschl. v. 21.11.2018, Az. 8 Ca 123/18) setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Vorabentscheidung, ob das Unionsrecht betriebliche Neutralitätsvorgaben erlaube.

Rechtslage in Deutschland: Verbot nur bei Störung

Die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit ist eines der Grundrechte, dem besonders große Bedeutung beigemessen wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt betont und im Jahr 2015 in einer grundlegenden Entscheidung ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen als verfassungswidrig qualifiziert (Beschl. v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10). Ein solches Verbot sei nur erlaubt, wenn es zu "einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität" komme. 

Ein allgemeines Gebot der religiösen Neutralität ist nur dann verfassungskonform, wenn die Person mit religiösen Zeichen unmittelbar den Staat in einer klassischen Über-Unterordnungssituation repräsentiert – wie es etwa bei Rechtsreferendarinnen etwa bei Sitzungsvertretungen während der Ausbildung der Fall ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, Az. 2 BvR 1333/17). 

Das BAG hat diese Sichtweise erst kürzlich bestätigt und einer Kopftuch tragenden Muslima eine Entschädigung zugesprochen, die entgegen den Regelungen im Berliner Neutralitätsgesetz ihr Kopftuch während des Unterrichts nicht ablegen wollte und daher bei der Bewerbung unberücksichtigt blieb (Urt. v. 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19). 

Das Erfordernis "konkreter Störungen" für betriebliche Neutralitätsvorgaben verlangt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zudem für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und dies im Übrigen auch bereits zeitlich weit vor den Vorgaben des Verfassungsgerichts aus 2015: Das Kopftuchtragen führe nicht dazu, dass eine Verkäuferin ihre Tätigkeit nicht mehr erbringen könne. Ein Arbeitgeber müsse konkret darlegen, inwieweit seine unternehmerische Betätigungsfreiheit hierdurch beeinträchtigt werde (BAG, Urt. v. 10.10.2002, Az. 2 AZR 472/01).

Der Vorschlag des Generalanwalts: "kleine" Symbole erlaubt

Die europäische Sichtweise betont dagegen seit jeher die unternehmerische Freiheit in stärkerem Maße. Danach kann das Verlangen eines neutralen Auftretens einer Mitarbeiterin im Empfangsbereich des Unternehmens, wo es zu direktem Kundenkontakt kommt, gerechtfertigt sein, wie der EuGH 2017 bereits einmal entschied (Urt. v. 14.3.2017, Az. C-157/15). 

In seinen Schlussanträgen vom Donnerstag vertritt der Generalanwalt dagegen eine differenzierende Sichtweise: Das sichtbare Tragen von kleinen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zeichen stehe einer vom Arbeitgeber bezweckten Neutralitätspolitik nicht entgegen. Was "klein" sei, müssten die nationalen Gerichte im Einzelfall bestimmen. Ein Kopftuch sei hingegen kein bloß kleines religiöses Zeichen, sodass dessen Zulässigkeit die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen müssten. Bei einem absoluten Verbot religiöser Zeichen nach dem Wunsch des Arbeitgebers sei hingegen auch das jeweilige nationale Verfassungsrecht zu beachten. 

Das deutsche Verfassungsrecht verlange zwar, so der Generalanwalt, eine konkrete Störung. Diese Vorgabe sei aber mit dem Unionsrecht vereinbar, da es keine Neutralitätspolitik verbiete, sondern nur eine weitere Anforderung an diese setze. Daher dürfe ein nationales Gericht weiterhin die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Religionsfreiheit beachten.

Anzeige

Die Folge: Konflikt zwischen Unions- und Verfassungsrecht?

Nun ist ein Schlussantrag des Generalanwalts keine verbindliche Entscheidung. Der Generalanwalt am EuGH hat aber – übertragen in das deutsche Recht – eine Rolle, die mit einem Richter als Berichterstatter am ehesten vergleichbar ist, der eine Sache für eine Kammer oder einen Senat vorbereitet und eine Entscheidungsempfehlung abgibt. Daher folgt der EuGH in seinen späteren Entscheidungen oftmals – jedenfalls in der Grundtendenz – den Schlussanträgen seiner Generalanwälte. Zwingend ist dies aber nicht. Insoweit bleibt es spannend, wie das Urteil ausgeht. 

Fällt die Entscheidung aber so aus, wie der Generalanwalt plädiert, so bleiben Abwägungen im Einzelfall weiterhin erforderlich. Nationale Gerichte werden zunächst klären müssen, was denn „kleine“ Zeichen sind. Ein Kopftuch ist dies nicht, wie der Generalanwalt bereits zu bedenken gibt. Allerdings: Singuläre und nur Kopftücher betreffende Verbote werden weiterhin nicht zulässig sein und würden eine Diskriminierung darstellen, selbst wenn der EuGH den Schlussanträgen folgt.

Neben diesen (rein) arbeitsrechtlichen Folgen stellen sich aber noch weitergehende verfassungsrechtliche Fragen, nämlich zum Verhältnis des Europarechts und dessen Anwendungsvorrangs gegenüber deutschem Verfassungsrecht. Durch die laut den Schlussanträgen weiterhin zulässige Berücksichtigung der nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben und der hierüber geschützten Religionsfreiheit wird ein drohender Konflikt vermieden. 

Hätte der Generalanwalt den Anwendungsvorrang bzw. die Berücksichtigung deutschen Verfassungsrechts abgelehnt, hätte sich in der Folge vermutlich das BVerfG mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die sog. “Solange-Rechtsprechung” zum Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Verfassungsrecht auch in diesem Fall gilt. Nach dieser Rechtsprechung gilt der Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen (Verfassungs-)Recht jedenfalls solange, wie durch das Europäische Recht und die Rechtsprechung des EuGH ein wirksamer Grundrechtsschutz generell gewährleistet wird, der mit dem Schutzniveau des Grundgesetzes “"m wesentlichen gleichzuachten ist" (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83). 

Einer solchen Entscheidung des EuGH käme dann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern weit über das Arbeitsrecht hinausgehende verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Nach dem salomonischen Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen muss diese Frage aber vorerst nicht entschieden werden.

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Religionsfreiheit vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44361 (abgerufen am: 06.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Arbeitsrecht
    • Beruf
    • EuGH
    • Individual-Arbeitsrecht
    • Kopftuch
    • Religion
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Gebäude des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg 04.06.2026
Freizügigkeit

EuGH zur Freizügigkeitsrichtlinie:

Scheinehe-Ermitt­lungen auch nach Ver­lei­hung der Uni­ons­bür­ger­schaft mög­lich

Ein Mann in Irland ging laut Behörden eine Scheinehe ein und erlangte die Unionsbürgerschaft. Später sollte ihm dies rückwirkend aberkannt werden. Der EuGH lässt diese Möglichkeit in gewissen Grenzen zu.

Artikel lesen
Schild mit dem Schriftzug Europäischer Gerichtshof EuGH, Gerichtshof der Europäischen Union, vor dem EuGH in Luxemburg 04.06.2026
Asyl

EuGH zu Leistungen für Asylbewerber in "Dublin-Fällen":

Bett, Brot und Seife rei­chen nicht

Auch ausreisepflichtigen Asylbewerbern steht nach EU-Recht ein "angemessener Lebensstandard" zu. Regelungen im deutschen Asylrecht, wonach in Dublin-Fällen keine Geldleistungen gewährt werden, sind deshalb unionsrechtswidrig, so der EuGH.

Artikel lesen
Muster eines Arbeitszeugnisses 03.06.2026
Vergleich

BAG zum Zwangsgeld nach Vergleich:

Ver­ein­ba­rung über Arbeits­zeugnis ist voll­st­reckbar

Bei einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wird oft ein wohlwollendes Zeugnis vereinbart. Wird das dann nicht erteilt, kann der Ex-Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben, so das BAG. 

Artikel lesen
Stele mit dem Schriftzug "Menschenrechte" in verschiedenen Sprachen beim Europäischer Gerichtshof in Luxemburg 29.05.2026
Hintergründe

Ungarn-Urteil des EuGH:

Lüth-Moment statt Selbs­t­er­mäch­ti­gung

Der EuGH hat im Fall des ungarischen LGBTIQ-Gesetzes einen Verstoß gegen die Grundwerte der EU festgestellt. Einige Staats- und Europarechtler sehen darin eine übergriffige Selbstermächtigung. Zu Unrecht, meint Carl Christian Müller.

Artikel lesen
Zwei Bräutigame stecken sich gegenseitig ihre Eheringe an. 22.05.2026
Polen

Nach EuGH-Urteil zu EU-Auslandsehen:

Polens Innen­mi­nister ordnet Aner­ken­nung gleich­ge­sch­lecht­liche Ehe an

Polens Standesämter müssen ab sofort gleichgeschlechtliche Ehen akzeptieren, die im Ausland geschlossen wurden. Innenminister Kierwinski gab eine entsprechende Verordnung bekannt. Polen setzt damit ein Urteil des EuGH vom November um.

Artikel lesen
v.l.: Vera Egenberger mit ihrer Anwältin Angelika Kapeller und Rechtsanwalt Daniel Schuch am Verhandlungstag 21.05.2025 21.05.2026
Kirche

BAG urteilt im Fall Egenberger:

Die Kirche hat nicht dis­kri­mi­niert

Nach fast 14 Jahren ist der Fall Egenberger entschieden. Die Diakonie durfte in dem konkreten Fall von einer Einladung der konfessionslosen Bewerberin absehen. Eine Diskriminierung lag aus Sicht des Achten Senats nicht vor.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB
Rechts­an­walt für Bau­recht und Im­mo­bi­li­en­recht (m/w/d)

TSP Theißen Stollhoff & Partner mbB, Ber­lin

Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Re­dak­ti­on öf­f­ent­li­ches Recht (m/w/d) (hy­brid)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Fa­mi­ly Of­fices / Pri­va­te Cli­ents

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Tax Com­p­li­an­ce

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH