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Generalanwalt billigt Plattformverbote im selektiven Vertrieb: Keine Luxu­s­pro­dukte bei Amazon und Co.

von Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

26.07.2017

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© by-studio - stock.adobe.com

Markenhersteller dürfen ihren Vertragshändlern verbieten, ihre Ware über Amazon oder eBay zu verkaufen. Die Schlussanträge am EuGH eröffnen neue Vertriebsstrategien, zeigt Christoph Naendrup. Und werfen die Frage auf, was eigentlich Luxus ist.

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Neben der Kartellrechtswelt dürften am heutigen Mittwoch auch die Vertriebsspezialisten der Markenhersteller erwartungsvoll nach Luxemburg geschaut haben. Sie können sich zu Recht freuen, ein Etappenziel ist erreicht: Nach Auffassung von Generalanwalt Nils Wahl kann den Händlern in selektiven Vertriebssystemen untersagt werden, die Vertragsprodukte über nach außen als Drittplattformen erkennbare Internetplattformen zu vertreiben (Az. C-230/16). Wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Schlussanträgen – wie häufig - folgt, würde eine lang umstrittene Frage bald europaweit und höchstrichterlich geklärt.

Im Verfahren des Luxuskosmetikherstellers Coty Germany gegen die Parfümerie Akzente erklärt der Schwede Plattformverbote in selektiven Vertriebssystemen für nicht per se kartellrechtswidrig. Im Gegenteil: Sind die Voraussetzungen eines selektiven Vertriebssystems gegeben, dürfte eine Klausel, die den Vertrieb der Produkte über nach außen erkennbare Internetplattformen eines Drittanbieters untersagt, schon gar nicht unter das Kartellverbot fallen.

Das vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt wird nun zu prüfen haben, ob die Klausel, die es der Parfümerie verbietet, die Coty-Produkte über eine Plattform wie Amazon oder eBay zu vertreiben, durch die Natur der Produkte bedingt, auf das Erforderliche beschränkt und und diskriminierungsfrei auf alle Händler angewandt wird. Dann wäre das Verbot nach Ansicht des Generalanwalts gerechtfertigt, um das Luxusimage der Produkte zu wahren, die nur in einer exklusiven Umgebung und angemessen präsentiert verkauft werden sollen.

Luxusimage versus Internethandel

Für Markenhersteller einerseits und Vertragshändler andererseits ist sehr wichtig, wie viel Gestaltungsspielräume sie bei den Vertriebskanälen nutzen können. Markenhersteller wollen typischerweise vermeiden, dass ihre Marke verwässert wird und aufgrund der ungezügelten und kaum kontrollierbaren Vertriebswege im Internet an Qualität verliert. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Markenimage, das u. U. mit viel Aufwand für die Qualitätssicherung geschaffen wurde, Schaden nimmt, wenn die Artikel im Internet gewissermaßen "verramscht" werden.

Auf der anderen Seite steht das Interesse der Vertragshändler, die zunehmende Bedeutung des Internethandels auch für ihr Geschäft umfassend gewinnbringend nutzbar zu machen und dabei nicht ungebührlichen Vorgaben der Hersteller ausgesetzt zu sein.

Die Rechtslage ist diesbezüglich bislang nicht vollends geklärt. Das Bundeskartellamt hat Beschränkungen in Vertriebsverträgen, die dem Händler verboten, Vertragswaren auch über Internetplattformen wie Amazon Marketplace, Ebay oder andere zu vertreiben, mit strenger Gangart bisher regelmäßig für unzulässig erachtet (etwa für den Vertrieb von Sportschuhen).

Die Rechtsprechung ist sich ebenfalls uneins. Während das OLG Karlsruhe im Jahr 2010 im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems einen Ausschluss des Vertriebs über die Plattform Ebay billigte hat das KG Berlin Ende des Jahres 2013 in einem ähnlichen Fall ein solches Vertriebsverbot über Plattformen auch in einem selektiven Vertriebssystem als unzulässig angesehen (dies allerdings mit den Besonderheiten des Einzelfalls begründet). Jüngst wiederum hat das OLG Düsseldorf die strenge Linie des Bundeskartellamts gestützt (OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 05.04.2017, Az. VI-Kart 13/15 (V)).

Die Europäische Kommission hingegen hat im Rahmen der Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel im Abschlussbericht aus Mai 2017 (COM(2017) 229 final) mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung "Marktplatzverbote nicht als Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 4 Buchstabe c der Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen angesehen werden sollten" (Randnummer 42 des Abschlussberichts). Laut dem Generalanwalt kommt es auf diese Frage erst gar nicht an. Und dennoch verneint er sie.

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    Luxusimage versus Internethandel

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    Was das für die Unternehmen bedeuten würde

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Generalanwalt billigt Plattformverbote im selektiven Vertrieb: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23637 (abgerufen am: 19.08.2026 )

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