Druckversion
Donnerstag, 11.12.2025, 12:45 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/eugh-generalanwalt-schlussantraege-honorarordnung-architekten-ingenieure-hoai
Fenster schließen
Artikel drucken
34149

Schlussanträge zum Preisrecht für Architekten: Die HOAI ist tot! Lang lebe die HOAI!

von Prof. Dr. Heiko Fuchs

28.02.2019

Utensilien eines Architekten (Symbol)

Teile der verbindlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes europarechtswidrig. Was dies für bestehende Planerverträge und laufende Mindestsatzklagen bedeutet, erläutert Heiko Fuchs.

Anzeige

Ein langes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland neigt sich dem Ende zu. Denn nach den am Donnerstag veröffentlichen Schlussanträgen des Generalanwalts ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wahrscheinlicher geworden, wonach die verbindlichen Mindest- und Höchstpreise der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mit der EU-Dienstleistungsfreiheit in Einklang zu bringen sind. 

Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Frau Hoai, der vietnamesischen Bäckereichfachverkäuferin am Würzburger Hauptbahnhof, geht es hoffentlich gut. Das in der Überschrift angesprochene baldige Ableben der HOAI bezieht sich auf das für Planungsleistungen geltende verbindliche Preisrahmenrecht der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure, die in dieser Form seit 1976 in Kraft ist und die letzten wesentlichen Reformen 2009 und 2013 erlebt hat. Sie gilt im Kern für sogenannte Objekt- und Fachplanungsleistungen, also Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Freianlagenplaner, Tragwerksplaner, Ingenieurbüros der Technischen Ausrüstung und weiterer Planungsdisziplinen.

Schon 2009 wurde das Preisrecht für sogenannte Beratungsleistungen, wozu die Bauphysik oder die Geotechnik zählen, dereguliert und in unverbindliche Preisempfehlungen umgewandelt. In ihrem Kernbereich regelt die HOAI jedoch verbindliche Mindest- und Höchstsätze, die nur in sehr engen, in der Praxis eher selten vorkommenden Ausnahmefällen vertraglich unter- bzw. überschritten werden dürfen. Verstoßen die Parteien gegen dieses Verbot, ist die Honorarvereinbarung unwirksam und wird durch den Mindest- bzw. Höchstsatz ersetzt.

Behinderung von Dienstleistern anderer Mitgliedsstaaten?

Seit fast genau vier Jahren geht die europäische Kommission gegen die HOAI vor. Mindest- und Höchstpreise seien nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. g) der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Mitgliedsstaat weise nach, dass sie durch "zwingende Gründe des Allgemeinwohls" gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Diesen Nachweis habe Deutschland nicht geführt. Die HOAI hindere neue Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten am Marktzugang, weil es diesen unmöglich gemacht würde, diesen Zugang durch freie Preisgestaltung zu ermöglichen oder jedenfalls zu erleichtern. Letztlich sah sie sich veranlasst, gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Az. C-377/17).

Deutschland hat sich gemeinsam mit den nationalen und europäischen berufsständischen Vereinigungen, aber auch mit Vertretern großer Auftraggeber und der Verbraucher bislang auf den Standpunkt gestellt, dass insbesondere Mindestsätze der Gewährleistung hoher Qualitätsstandards und dem Ausgleich von Informationsasymmetrien zwischen Architekten und Ingenieuren einerseits und insbesondere Verbrauchern andererseits dienen.

Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinen Schlussanträgen bekräftigt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, dass sie Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI unterworfen hat. Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Auch unter Beachtung des dem Mitgliedsstaat zustehenden Wertungsspielraums habe Deutschland aber schon nicht die Geeignetheit des verbindlichen Preisrahmenrechts zur Erreichung dieser Ziele nachgewiesen. Deutschland beschränke sich vielmehr auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Wie der von der Richtlinie angestrebte Preiswettbewerb besonders gut qualifizierte Architekten und Ingenieure "vom Paulus zum Saulus" wandeln solle, bleibe ein Rätsel. Die HOAI sei auch nicht erforderlich, da berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder die Festlegung von Richtpreisen durch den Staat ebenso geeignet erschienen, die Ziele zu erreichen.

Begründung des Generalanwaltes birgt Sprengstoff

Zwar ist die Begründung des Generalanwalts nachvollziehbar, sie ist aber auch erstaunlich knapp ausgefallen. So bleibt insbesondere unklar, welche Anforderungen für den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen verbindlichen Preisvorgaben und der Sicherung der Planungsqualität gelten. Immerhin hatte Deutschland dem EuGH verschiedene statistische und volkswirtschaftliche Gutachten hierzu vorgelegt, mit denen sich der Generalanwalt nur am Rande auseinander setzt.

In den meisten Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen. Sein Urteil wird im zweiten oder dritten Quartal dieses Jahres erwartet. Es entfaltet zunächst allerdings nur Rechtswirkungen zwischen der Kommission und dem Mitgliedsstaat, der üblicherweise binnen einer Frist von rund einem Jahr Maßnahmen ergreifen muss, um das Urteil umzusetzen. Anderenfalls kann die Kommission beim EuGH ein Zwangsgeld beantragen. Zu einem vollständigen Entfall der HOAI muss es im Übrigen nicht kommen, vielmehr wäre nur der verbindliche Preisrahmen aufzuheben. So könnte die HOAI gegebenenfalls als Auffangregelung für den Fall, dass die Parteien kein (angemessenes) Honorar formwirksam vereinbart haben, und als Orientierung für die Vertragsgestaltung durchaus bestehen bleiben. Bis zu einem Tätigwerden des Verordnungsgebers bleibt die HOAI auf dem Papier also wirksam.

Allerdings nur auf dem Papier. Für laufende Mindestsatzklagen birgt die Begründung der Schlussanträge durchaus Sprengstoff, der die bisherige HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte kippen könnte. Denn wie vor kürzerer Zeit schon der EuGH in anderer Sache weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbare Wirkung auch für Private entfalte und die nationalen Gerichte daher verpflichtet seien, die Vereinbarkeit der HOAI mit der Richtlinie selbst zu prüfen. Verneinen sie diese, müssen sie die HOAI schon jetzt unangewendet lassen.

Zu Lasten der Qualität?

Klagt also ein Architekt aktuell den Mindestsatz nach HOAI ein, obwohl er eine darunter liegende Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen hat, kann sich dieser auch vor den nationalen Gerichten auf die Dienstleistungsrichtlinie und die Unvereinbarkeit der HOAI hiermit berufen. Einer Aussetzung mit Blick auf das Vertragsverletzungsverfahren bedarf es also nicht, allerdings sind die nationalen Gerichte gehalten, bei Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen.

Soweit die Parteien die Leistung des Architekten oder Ingenieurs und das hierfür zu zahlende Honorar durch Verweis auf die HOAI im Vertrag festgelegt haben, ändert sich an dieser Vereinbarung durch das Vertragsverletzungsverfahren nichts. Auch wenn die Parteien die Formvorschriften der HOAI, die eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung vorsehen, verletzen, kann der Planer weiterhin die Mindestsätze geltend machen.

Nur sich nach Vertragsschluss von einer niedrigeren Honorarvereinbarung zu lösen und die Mindestsätze geltend zu machen, wird mit deutlich höheren Rechtsrisiken behaftet sein als bislang. Dies mag auf den ersten Blick wie ein guter Tag für den Grundsatz pacta sunt servanda aussehen. Auf den zweiten Blick werden Auftraggeber aber möglicherweise zukünftig den Preiswettbewerb vor den Qualitätswettbewerb stellen, was guten Planungsergebnissen und damit stabilen Bauprojekten, die innerhalb des Kosten- und Terminrahmens errichtet werden, nicht unbedingt gut tun muss.

Der Autor Prof. Dr. Heiko Fuchs ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB in Mönchengladbach. Er leitet den Arbeitskreis zum Architekten- und Ingenieurrecht beim Deutschen Baugerichtstag und ist Mitherausgeber eines Großkommentars zur HOAI.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Schlussanträge zum Preisrecht für Architekten: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34149 (abgerufen am: 11.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Bau- und Architektenrecht
    • Architekten
    • Dienstleistungsfreiheit
    • Honorare
    • Städtebau
  • Gerichte
    • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Halloween-Dekoration 29.10.2025
Denkmalschutz

VG Gelsenkirchen lehnt Eilantrag ab:

Hal­lo­ween-Deko­ra­tion in Herner Ruhr­pott-Sied­lung bleibt

Die Stadt Herne ist stolz auf ihre Teutoburgia-Siedlung, in der die Bewohner ihre Häuser zu Halloween flächendeckend dekorieren. Ein Mann wollte, dass die Stadt gegen die Verzierungen vorgeht, hat darauf aber keinen Anspruch, so das VG.

Artikel lesen
Das Bild zeigt den Jura-Podcast, Notizen zu Bau- und Architektenrecht und ein Porträt von Cornelia Finster. 30.07.2025
Anwaltsberuf

Jura-Karriere-Podcast:

Als Anwältin im pri­vaten Bau- und Archi­tek­ten­recht

Cornelia Finster erzählt im Podcast Irgendwas mit Recht davon, wie ein Orientierungsjahr nach dem ersten Staatsexamen den Grundstein für ihre Karriere legte und warum Youtube-Videos von Tunnelbohrern für Anwälte nützlich sein können.

Artikel lesen
Gespräch zwischen Anwalt und Mandant 28.07.2025
Honorare

BGH zum anwaltlichen Honorar in Zivilverfahren:

Fünfmal höhere Gebühr als die gesetz­liche ist unan­ge­messen

Die Vereinbarung eines Zeithonorars zwischen Anwalt und Mandant ist grundsätzlich zulässig – auch als Rahmenvereinbarung. Allerdings darf der Anwalt bei der Höhe des Honorars nicht übertreiben, so der BGH. Details von Martin W. Huff.

Artikel lesen
Goslar Altstadt 26.06.2025
Erneuerbare Energien

VG Braunschweig zu Solarmodulen auf Privathäusern:

Keine PV-Anlage im Welt­kul­tur­erbe

Seit Jahrzehnten gehört die Altstadt von Goslar zum Weltkulturerbe. Um diesen Status zu bewahren, dürfen dort keine Solaranlagen errichtet werden, stellt das VG Braunschweig klar.

Artikel lesen
'Berlin Autofrei' beim Verfassungsgerichtshof 25.06.2025
Bürgerbegehren

Verfassungsgerichtshof Berlin:

Erfolg fürs Volks­be­gehren "Berlin auto­frei"

Innerhalb des Berliner S-Bahn-Rings sollen kaum noch Autos fahren dürfen: So stellt sich eine örtliche Bürgerinitiative die Verkehrswende vor. Per Volksentscheid will sie die Pläne umsetzen.

Artikel lesen
Medizinskelett in einem Uni-Saal 24.04.2025
BGH

BGH prüft Vertragsmodell von Studienplatzvermittlerin:

11.000 Euro fürs Doch-Nicht-Stu­dieren?

Ein Vermittler findet den Wunsch-Medizinstudienplatz im Ausland – der Bewerber tritt aber nicht an. Muss er trotzdem über 11.000 Euro Vermittlungsgebühr zahlen? Ein Streit um das Erfolgshonorar beschäftigt den BGH. Makler- oder Dienstvertrag?

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von REDEKER SELLNER DAHS
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (m/w/d)

REDEKER SELLNER DAHS , Leip­zig

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von DFH Gruppe
Voll­ju­ris­ten/Syn­di­kus­rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Pri­va­tes...

DFH Gruppe , Sim­mern

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelle Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum gesamten Recht der Personen

18.12.2025

Logo von Fieldfisher
NIS 2 in Germany: Immediate Obligations and Interaction with Other Cybersecurity Laws

18.12.2025

§ 15 FAO - Jahresrückblick Wettbewerbs- und IT-Recht - in Kooperation mit der DAVIT

18.12.2025, Hamburg

Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Kündigungen, AGB, Diskriminierung

19.12.2025

Aktuelle Rechtsprechung des BAG und des Gerichtshofs der EU 2025: Alles rund ums Entgelt

19.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH