Schlussanträge zum Preisrecht für Architekten: Die HOAI ist tot! Lang lebe die HOAI!

von Prof. Dr. Heiko Fuchs

28.02.2019

Teile der verbindlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes europarechtswidrig. Was dies für bestehende Planerverträge und laufende Mindestsatzklagen bedeutet, erläutert Heiko Fuchs.

Ein langes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland neigt sich dem Ende zu. Denn nach den am Donnerstag veröffentlichen Schlussanträgen des Generalanwalts ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wahrscheinlicher geworden, wonach die verbindlichen Mindest- und Höchstpreise der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mit der EU-Dienstleistungsfreiheit in Einklang zu bringen sind. 

Bevor ein falscher Eindruck entsteht: Frau Hoai, der vietnamesischen Bäckereichfachverkäuferin am Würzburger Hauptbahnhof, geht es hoffentlich gut. Das in der Überschrift angesprochene baldige Ableben der HOAI bezieht sich auf das für Planungsleistungen geltende verbindliche Preisrahmenrecht der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure, die in dieser Form seit 1976 in Kraft ist und die letzten wesentlichen Reformen 2009 und 2013 erlebt hat. Sie gilt im Kern für sogenannte Objekt- und Fachplanungsleistungen, also Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Freianlagenplaner, Tragwerksplaner, Ingenieurbüros der Technischen Ausrüstung und weiterer Planungsdisziplinen.

Schon 2009 wurde das Preisrecht für sogenannte Beratungsleistungen, wozu die Bauphysik oder die Geotechnik zählen, dereguliert und in unverbindliche Preisempfehlungen umgewandelt. In ihrem Kernbereich regelt die HOAI jedoch verbindliche Mindest- und Höchstsätze, die nur in sehr engen, in der Praxis eher selten vorkommenden Ausnahmefällen vertraglich unter- bzw. überschritten werden dürfen. Verstoßen die Parteien gegen dieses Verbot, ist die Honorarvereinbarung unwirksam und wird durch den Mindest- bzw. Höchstsatz ersetzt.

Behinderung von Dienstleistern anderer Mitgliedsstaaten?

Seit fast genau vier Jahren geht die europäische Kommission gegen die HOAI vor. Mindest- und Höchstpreise seien nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. g) der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Mitgliedsstaat weise nach, dass sie durch "zwingende Gründe des Allgemeinwohls" gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Diesen Nachweis habe Deutschland nicht geführt. Die HOAI hindere neue Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedsstaaten am Marktzugang, weil es diesen unmöglich gemacht würde, diesen Zugang durch freie Preisgestaltung zu ermöglichen oder jedenfalls zu erleichtern. Letztlich sah sie sich veranlasst, gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Az. C-377/17).

Deutschland hat sich gemeinsam mit den nationalen und europäischen berufsständischen Vereinigungen, aber auch mit Vertretern großer Auftraggeber und der Verbraucher bislang auf den Standpunkt gestellt, dass insbesondere Mindestsätze der Gewährleistung hoher Qualitätsstandards und dem Ausgleich von Informationsasymmetrien zwischen Architekten und Ingenieuren einerseits und insbesondere Verbrauchern andererseits dienen.

Generalanwalt Maciej Szpunar hat in seinen Schlussanträgen bekräftigt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, dass sie Planungsleistungen der Architekten und Ingenieure den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI unterworfen hat. Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus grundsätzlich als zwingende Gründe des Allgemeinwohls in der Richtlinie angeführt. Auch unter Beachtung des dem Mitgliedsstaat zustehenden Wertungsspielraums habe Deutschland aber schon nicht die Geeignetheit des verbindlichen Preisrahmenrechts zur Erreichung dieser Ziele nachgewiesen. Deutschland beschränke sich vielmehr auf allgemeine Erwägungen und Vermutungen. Wie der von der Richtlinie angestrebte Preiswettbewerb besonders gut qualifizierte Architekten und Ingenieure "vom Paulus zum Saulus" wandeln solle, bleibe ein Rätsel. Die HOAI sei auch nicht erforderlich, da berufsethische Normen, Haftungsregelungen und Versicherungen, Informationspflichten, Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder die Festlegung von Richtpreisen durch den Staat ebenso geeignet erschienen, die Ziele zu erreichen.

Begründung des Generalanwaltes birgt Sprengstoff

Zwar ist die Begründung des Generalanwalts nachvollziehbar, sie ist aber auch erstaunlich knapp ausgefallen. So bleibt insbesondere unklar, welche Anforderungen für den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen verbindlichen Preisvorgaben und der Sicherung der Planungsqualität gelten. Immerhin hatte Deutschland dem EuGH verschiedene statistische und volkswirtschaftliche Gutachten hierzu vorgelegt, mit denen sich der Generalanwalt nur am Rande auseinander setzt.

In den meisten Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen. Sein Urteil wird im zweiten oder dritten Quartal dieses Jahres erwartet. Es entfaltet zunächst allerdings nur Rechtswirkungen zwischen der Kommission und dem Mitgliedsstaat, der üblicherweise binnen einer Frist von rund einem Jahr Maßnahmen ergreifen muss, um das Urteil umzusetzen. Anderenfalls kann die Kommission beim EuGH ein Zwangsgeld beantragen. Zu einem vollständigen Entfall der HOAI muss es im Übrigen nicht kommen, vielmehr wäre nur der verbindliche Preisrahmen aufzuheben. So könnte die HOAI gegebenenfalls als Auffangregelung für den Fall, dass die Parteien kein (angemessenes) Honorar formwirksam vereinbart haben, und als Orientierung für die Vertragsgestaltung durchaus bestehen bleiben. Bis zu einem Tätigwerden des Verordnungsgebers bleibt die HOAI auf dem Papier also wirksam.

Allerdings nur auf dem Papier. Für laufende Mindestsatzklagen birgt die Begründung der Schlussanträge durchaus Sprengstoff, der die bisherige HOAI-freundliche Linie der deutschen Gerichte kippen könnte. Denn wie vor kürzerer Zeit schon der EuGH in anderer Sache weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbare Wirkung auch für Private entfalte und die nationalen Gerichte daher verpflichtet seien, die Vereinbarkeit der HOAI mit der Richtlinie selbst zu prüfen. Verneinen sie diese, müssen sie die HOAI schon jetzt unangewendet lassen.

Zu Lasten der Qualität?

Klagt also ein Architekt aktuell den Mindestsatz nach HOAI ein, obwohl er eine darunter liegende Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen hat, kann sich dieser auch vor den nationalen Gerichten auf die Dienstleistungsrichtlinie und die Unvereinbarkeit der HOAI hiermit berufen. Einer Aussetzung mit Blick auf das Vertragsverletzungsverfahren bedarf es also nicht, allerdings sind die nationalen Gerichte gehalten, bei Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen.

Soweit die Parteien die Leistung des Architekten oder Ingenieurs und das hierfür zu zahlende Honorar durch Verweis auf die HOAI im Vertrag festgelegt haben, ändert sich an dieser Vereinbarung durch das Vertragsverletzungsverfahren nichts. Auch wenn die Parteien die Formvorschriften der HOAI, die eine schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung vorsehen, verletzen, kann der Planer weiterhin die Mindestsätze geltend machen.

Nur sich nach Vertragsschluss von einer niedrigeren Honorarvereinbarung zu lösen und die Mindestsätze geltend zu machen, wird mit deutlich höheren Rechtsrisiken behaftet sein als bislang. Dies mag auf den ersten Blick wie ein guter Tag für den Grundsatz pacta sunt servanda aussehen. Auf den zweiten Blick werden Auftraggeber aber möglicherweise zukünftig den Preiswettbewerb vor den Qualitätswettbewerb stellen, was guten Planungsergebnissen und damit stabilen Bauprojekten, die innerhalb des Kosten- und Terminrahmens errichtet werden, nicht unbedingt gut tun muss.

Der Autor Prof. Dr. Heiko Fuchs ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB in Mönchengladbach. Er leitet den Arbeitskreis zum Architekten- und Ingenieurrecht beim Deutschen Baugerichtstag und ist Mitherausgeber eines Großkommentars zur HOAI.

Zitiervorschlag

Schlussanträge zum Preisrecht für Architekten: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34149 (abgerufen am: 03.12.2024 )

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